Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (1C_112/2025 vom 2. September 2025) detailliert zusammen:
Parteien: * Beschwerdeführer: A.__ * Beschwerdegegner: Département du développement territorial et de l'environnement (DDTE) des Kantons Neuchâtel, Conseil d'État des Kantons Neuchâtel
Streitgegenstand: Verweigerung der Wiedererwägung einer Wiederherstellungsverfügung (Refus de reconsidérer une décision de remise en état).
Sachverhalt (chronologisch und prägnant): 1. Ursprüngliche Wiederherstellungsverfügung (DDTE, 07.06.2022): Das DDTE stellte fest, dass A._ auf seiner landwirtschaftlichen Parzelle Nr. 3747 in Les Verrières zwischen 2002 und 2018 unerlaubte progressive Auffüllungen und Terrainveränderungen vorgenommen hatte. Obwohl A._ behauptete, die Auffüllungen seien auf Anfrage eines ehemaligen Strassenmeisters erfolgt und genehmigt worden, gab es keine schriftlichen Belege dafür. Das DDTE ordnete die Wiederherstellung des zentralen Teils der Parzelle an (Entfernung von 15'000 m³ Material, Wiederherstellung der Topografie von 2002, Entfernung von Steinen) innerhalb eines Jahres. 2. Erster Rechtsmittelweg: A._s Rekurs gegen diese Verfügung an den Conseil d'État wurde als unzulässig erklärt, und auch eine Beschwerde an das Tribunal cantonal (22.06.2023) blieb erfolglos. 3. Wiedererwägungsgesuch (A.__, 20.07.2022 ff.): A._ beantragte daraufhin die Wiedererwägung der Verfügung des DDTE. Er stützte sich dabei auf ein Schreiben des Service des ponts et chaussées (SPCH) vom 15.09.2022, das eine 1992 erfolgte Auffüllung (mit Material aus einer Strassenerweiterung) als genehmigt bezeichnete, sowie auf Zeugenaussagen zu einem angeblichen Treffen mit Vertretern von Staat und Gemeinde vor Ort. 4. Ablehnung der Wiedererwägung (DDTE, 12.06.2023): Das DDTE erklärte das Wiedererwägungsgesuch als unzulässig (irrecevable). Begründung: Die angeführten Tatsachen seien nicht neu und hätten bereits im Verfahren, das zur Verfügung vom 07.06.2022 führte, geltend gemacht werden können. Die 1992 genannte Auffüllung sei irrelevant, da die Verfügung die Zeitspanne 2002-2018 betreffe. Die angeführten Zeugenaussagen hätten keine ausreichende Beweiskraft. 5. Rechtsmittelweg gegen die Ablehnung: * Der Conseil d'État wies A._s Rekurs mit Entscheid vom 30.04.2024 ab. * Das Tribunal cantonal wies die Beschwerde von A._ mit Urteil vom 24.01.2025 ebenfalls ab. Es bestätigte, dass die neuen Beweismittel bereits im ursprünglichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Bezüglich der vom DDTE im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens durchgeführten telefonischen Einvernahmen hielt das Kantonsgericht fest, dass diese zwar ohne Beteiligung des Beschwerdeführers stattgefunden hätten, die Einvernahmen sich aber auf Fakten bezogen, die für die strittige Periode (2002-2018) irrelevant seien.
Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit darauf eingetreten wird, und erklärt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig.
Massgebende Punkte und rechtliche Argumente:
1. Zulässigkeit des Rechtsmittels vor Bundesgericht (Rz. 1.1 - 1.3): * Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG, da es sich um einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit handelt und keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83 BGG vorliegen. * Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 113 BGG i.V.m. Art. 113 BGG a contrario unzulässig, wenn der ordentliche Rechtsweg offensteht. * Entscheidender Punkt: Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass einzig die Frage der Zulässigkeit des Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuchs des Beschwerdeführers Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Argumente, die den materiellen Grund der Wiederherstellungsverfügung betreffen, werden nicht geprüft. Dies zieht sich als roter Faden durch das gesamte Urteil.
2. Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV) (Rz. 2): * Der Beschwerdeführer rügte, das Kantonsgericht habe zu Unrecht angenommen, er hätte die neuen Beweismittel bereits im ersten Verfahren vorlegen können. Er führte an, er sei damals nicht anwaltlich vertreten gewesen, die Zeugen seien in Rente und nicht auffindbar gewesen, und er habe erwartet, dass die Verwaltung die Fakten von Amtes wegen ermitteln würde. * Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück. Es stellt fest, dass die kantonale Instanz die Schwierigkeiten bei der Zeugensuche implizit zur Kenntnis genommen habe, diese aber als nicht relevant für die Frage der zeitlichen Vorlegbarkeit der Beweismittel erachtet habe. Die Frage, ob Beweise im ersten Verfahren hätten vorgelegt werden können und in welchem Umfang die Untersuchungsmaxime Anwendung findet, ist eine Rechtsfrage, keine Sachverhaltsfrage. Die Sachverhaltsrüge genügt nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG, da keine präzise Darlegung der Willkür erfolgte.
3. Voraussetzungen der Wiedererwägung/Revision (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 LPJA NE) (Rz. 3): * Rechtliche Grundlagen (Rz. 3.1): Das Bundesgericht referiert Art. 6 des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LPJA NE), welches die Wiedererwägung/Revision bei neuen Tatsachen, geänderten wissenschaftlichen Erkenntnissen, Gesetzesänderungen oder wesentlichen Fehlern der Verwaltung zulässt. Darüber hinaus wird die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 29 Abs. 1 und 2 BV herangezogen, die eine Revisionspflicht bei klassischen Revisionsgründen vorsieht. Fünf kumulative Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 1. Die Partei beruft sich auf eine oder mehrere Tatsachen oder Beweismittel. 2. Diese Tatsachen/Beweismittel sind relevant (geeignet, den Sachverhalt zu ändern und zu einem anderen Urteil zu führen). 3. Diese Tatsachen existierten bereits bei Erlass des Urteils (sog. Pseudo-Nova). 4. Die Tatsachen wurden nachträglich entdeckt. 5. Die Partei konnte die Tatsachen trotz aller Sorgfalt im vorhergehenden Verfahren nicht vorbringen (vgl. ATF 143 III 272 E. 2.2; 136 II 177 E. 2.1). Die Revision soll nicht als Mittel zur Umgehung ordentlicher Rechtsmittelfristen dienen. * Anwendung im konkreten Fall (Rz. 3.2): * Das Bundesgericht stellt fest, dass das DDTE im ersten Verfahren vom 07.06.2022 bereits zu den Behauptungen des Beschwerdeführers (Treffen vor Ort, existierende Genehmigungen) Ermittlungen angestellt hatte, welche jedoch ergebnislos blieben. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, entsprechende Dokumente vorzulegen, konnte dies aber nicht. Das DDTE hat somit seine Untersuchungsmaxime erfüllt. * Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf die fehlende anwaltliche Vertretung im ersten Verfahren berufen, um zu rechtfertigen, dass er die nun vorgelegten Dokumente damals nicht produziert hat. Zudem war er nach der Verfügung vom 07.06.2022 anwaltlich vertreten. * Da die kantonalen Dienste stets angaben, keine Spuren einer Genehmigung oder eines Treffens zu finden, kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, die Behörden hätten von den relevanten Tatsachen wissen müssen. Es oblag ihm, die fraglichen Fakten zu beweisen. * Fazit: Es gab keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse, die Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer nun stützt, bereits im ersten Verfahren oder in den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vorzubringen. Die Tatsache, dass die Behörde im Wiedererwägungsverfahren weitere Abklärungen getroffen hat, ändert nichts daran. * Die Weigerung, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, verletzt folglich weder Art. 29 BV noch Art. 6 LPJA NE.
4. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) (Rz. 4): * Der Beschwerdeführer rügte, das DDTE habe im Wiedererwägungsverfahren telefonische Einvernahmen durchgeführt, ohne ihn darüber zu informieren, ihm die Teilnahme zu ermöglichen oder die Protokolle zu übermitteln. Die kantonale Instanz hätte diese nicht als irrelevant abtun dürfen. * Rechtliche Grundlagen (Rz. 4.1): Das Recht auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Akteneinsichtsrecht, das Recht auf Beizug relevanter Beweismittel, die Teilnahme an wesentlichen Beweisaufnahmen oder zumindest die Möglichkeit, sich zum Ergebnis zu äussern. * Heilung einer Gehörsverletzung (Rz. 4.1): Eine Verletzung kann geheilt werden, wenn die Partei vor einer Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition die Möglichkeit erhält, sich zu äussern. Dies ist aber die Ausnahme und nur bei nicht besonders schwerwiegenden Eingriffen oder wenn eine Rückweisung eine "sinnlose Förmlichkeit" (vaine formalité) wäre, zulässig (vgl. ATF 142 II 218 E. 2.8.1). * Anwendung im konkreten Fall (Rz. 4.2): * Das Bundesgericht bestätigt, dass das DDTE das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers unzweifelhaft verletzt hat. Beide kantonalen Instanzen haben dies ebenfalls anerkannt. * Der Beschwerdeführer konnte jedoch nach der DDTE-Entscheidung Kenntnis von den fraglichen Zeugenaussagen nehmen und sich dazu vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen äussern. Eine Heilung war somit grundsätzlich möglich. * Entscheidender Punkt: Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben. Die Zeugenaussagen betrafen ausschliesslich den materiellen Grund des Wiedererwägungsgesuchs. Da das Wiedererwägungsgesuch jedoch zu Recht als unzulässig erklärt wurde (weil die Voraussetzungen für die Revision nicht erfüllt waren), war eine Prüfung des materiellen Grundes ausgeschlossen. Die Einvernahmen hätten die Frage der Zulässigkeit des Gesuchs in keiner Weise beeinflussen können. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wäre daher eine "sinnlose Förmlichkeit" gewesen.
5. Verhältnismässigkeit und Treu und Glauben (Rz. 5): * Der Beschwerdeführer berief sich auf das Verhältnismässigkeitsprinzip (Kosten der Wiederherstellung von 1,8 Mio. CHF) und den Grundsatz von Treu und Glauben (angebliche Zusicherungen). * Das Bundesgericht verweist diese Argumente als materielle Fragen, die den Inhalt der ursprünglichen Wiederherstellungsverfügung betreffen. Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ist, können diese Fragen nicht geprüft werden.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A.__, soweit zulässig, abgewiesen. Es hat festgehalten, dass einzig die Zulässigkeit seines Wiedererwägungsgesuchs gegen eine Wiederherstellungsverfügung zu prüfen war, nicht jedoch die materielle Begründetheit der ursprünglichen Verfügung. Das Gericht bestätigte die Auffassung der kantonalen Instanzen, dass die vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Wiedererwägungsgesuchs vorgebrachten neuen Fakten und Beweismittel bereits im ursprünglichen Verfahren hätten vorgelegt werden können und er dies trotz ausreichender Sorgfaltspflicht nicht getan hat. Die fünf kumulativen Voraussetzungen für eine Revision, insbesondere die späte Entdeckung trotz Sorgfalt, waren somit nicht erfüllt. Eine vom DDTE begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs (telefonische Einvernahmen ohne Beteiligung des Beschwerdeführers) wurde zwar anerkannt, jedoch als nicht entscheiderheblich eingestuft, da diese Beweismittel den materiellen Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs betrafen, dessen Zulässigkeit aber ohnehin zu verneinen war. Eine Rückweisung der Sache wäre daher eine "sinnlose Förmlichkeit" gewesen. Argumente bezüglich Verhältnismässigkeit und Treu und Glauben, die den materiellen Grund der ursprünglichen Wiederherstellungsverfügung betreffen, wurden vom Bundesgericht als im vorliegenden Verfahren nicht prüfbar abgewiesen.