Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Parteien und Gegenstand
In diesem Verfahren des Schweizerischen Bundesgerichts (I. öffentlich-rechtliche Abteilung) waren die Korporation Zug (Beschwerdeführerin), vertreten durch Christoph Schweiger und Milva Inderbitzin-Zehnder, und A.__ (Beschwerdegegner), vertreten durch Dr. Fritz Frey, sowie das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug (AFW) involviert. Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten war die Waldfeststellung bezüglich einer bestimmten Fläche, die von der Korporation Zug als Parkplatz genutzt wird. Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch auf Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 10. Juni 2024, welches die fragliche Fläche als Wald im Sinne des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) qualifiziert hatte.
2. Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die streitbetroffene Fläche ist die Parzelle Nr. 1869 in der Gemeinde Zug, die im Alleineigentum der Korporation Zug steht und gemäss Zonenplan in der Zone Wald liegt. Diese Fläche, die als sogenannter "Waldparkplatz" genutzt wird, diente ursprünglich als Holzlagerplatz und wird heute hauptsächlich von Besuchern der nahegelegenen Zugerbergbahn zum Abstellen von Fahrzeugen verwendet.
Die komplexe Prozessgeschichte ist entscheidend für das Verständnis des vorliegenden Urteils: * 2018: A._ ersuchte die Direktion des Innern des Kantons Zug um waldrechtliche Prüfung des Waldparkplatzes und beantragte dessen Schliessung. * 2019: Das AFW wies das Gesuch ab. * 2020: Das Verwaltungsgericht Zug wies die Beschwerde von A._ ebenfalls ab. * 2021 (Urteil 1C_250/2020): Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A._ gut und wies die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. * 2022 (Urteil V 2021 37): Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde von A._ gut, hob den Entscheid des AFW auf und wies die Sache an das AFW zurück, um ein nachträgliches Bewilligungsverfahren betreffend den Waldparkplatz durchzuführen. Dies implizierte bereits eine waldrechtliche Relevanz der Fläche. * 2023: Infolge des verwaltungsgerichtlichen Urteils ersuchte die Korporation Zug das AFW um Einleitung eines Waldfeststellungsverfahrens zur Bestimmung der Waldgrenze, um die Grundlage für ein Rodungs- und Baubewilligungsverfahren zu schaffen. * 2023: Das AFW entsprach diesem Gesuch und stellte die Parkplatzfläche mit Verfügung vom 24. November 2023 als Wald fest. * 2024: Die hier angefochtene Beschwerde der Korporation Zug gegen die Feststellung des AFW wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen.
3. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen
Die zentralen rechtlichen Bestimmungen sind: * Art. 2 Abs. 1 WaG: Definiert Wald als "Flächen, die mit Waldbäumen bestockt sind und Waldfunktionen erfüllen". * Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG: Sieht vor, dass auch unbestockte Flächen Wald sein können, wenn die Bestockung nur vorübergehend fehlt und die Fläche einer forstlichen Nutzung dient (z.B. Holzlagerplatz). * Art. 4 WaG: Definiert Rodung als die "dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden". * Art. 10 Abs. 1 WaG: Regelt die Waldfeststellung durch die Kantone. * Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (FPolG 1902): Vorgängergesetz des WaG, das bereits ein Rodungsverbot kannte.
4. Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die fragliche Fläche als Wald im Sinne des WaG zu qualifizieren ist.
4.1. Feststellung des Sachverhalts und ursprüngliche Wald-Qualifikation: * Die Vorinstanz stellte aufgrund von Luftaufnahmen (insbesondere von 1946, 1964 und 1965) fest, dass die streitbetroffene Fläche vor 1964 "praktisch geschlossenes Baumkronendach" aufwies und integraler Bestandteil eines mehrere Quadratkilometer grossen, zusammenhängenden Waldes war. Ab 1965 sei auf den Luftbildern eine "eindeutig unbestockte Fläche" erkennbar. * Das Bundesgericht wies die Rügen der Beschwerdeführerin gegen diese Sachverhaltsfeststellungen als unbegründet zurück. Es erachtete es als plausibel, dass die Fläche vor 1964 bestockt war und somit als Teil des umliegenden Waldes Waldfunktionen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG erfüllte und damit "Wald im Rechtssinne" war. Das BAFU stützte diese Ansicht.
4.2. Grundsatz "Wald bleibt Wald" und unbewilligte Rodung: * Das Bundesgericht bekräftigte den Grundsatz "Wald bleibt Wald", wonach eine einmal als Wald qualifizierte Fläche diesen Status grundsätzlich beibehält. * Es wurde festgehalten, dass eine Fläche auch dann als Wald gilt, wenn sie unbewilligt gerodet wurde (BGE 124 II 85 E. 4d). * Die ursprüngliche Rodung zwischen 1964 und 1965 erfolgte mutmasslich zur Einrichtung eines Holzlagerplatzes, was eine zulässige forstliche Nutzung darstellt (Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG). In diesem Fall wäre die Fläche trotz fehlender Bestockung Wald geblieben. * Die spätere Umnutzung des Holzlagerplatzes in einen Parkplatz stellte jedoch eine Rodung im Sinne von Art. 4 WaG dar (Zweckentfremdung von Waldboden), für die eine Rodungsbewilligung erforderlich gewesen wäre. Eine solche Bewilligung wurde nie erteilt. Das Rodungsverbot galt bereits unter dem FPolG 1902 (Art. 31 FPolG 1902).
4.3. Ablehnung des Verwirkungsarguments (30-Jahres-Frist): * Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 105 Ib 265) die Befugnis der Behörden, eine Ersatz- oder Wiederaufforstung anzuordnen, nach 30 Jahren verwirke. Daraus folgerte sie, dass die Fläche nicht mehr als Wald gelten könne. * Diesem zentralen Argument widersprach das Bundesgericht vehement. Es stellte klar, dass die Verwirkung des Anspruchs auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (analog Art. 662 ZGB) nicht dazu führt, dass eine Fläche ihren rechtlichen Status als Wald verliert. * Das Gericht betonte die fundamentale Unterscheidung zwischen der Waldfeststellung (ob eine Fläche rechtlich Wald ist) und der Durchsetzung von Wiederherstellungsmassnahmen. Die 30-jährige Frist betrifft lediglich die Durchsetzbarkeit der Wiederaufforstung, nicht aber die Qualifikation der Fläche als Wald gemäss WaG. Der Umstand, dass die Behörden keine Wiederaufforstung mehr verlangen können, ändert nichts am Waldbestand als solchem.
4.4. Beweislast für Rodungsbewilligung: * Die Beschwerdeführerin konnte das Vorhandensein einer Rodungsbewilligung nicht nachweisen. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Beweislast hierfür bei ihr liegt (Art. 8 ZGB).
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Korporation Zug ab und bestätigt die Waldfeststellung für die umstrittene Parkplatzfläche.
Die wesentlichen Punkte des Urteils sind: 1. Historische Waldqualifikation: Die Fläche war vor 1964 bestockt und Teil eines grösseren Waldgebietes, erfüllte somit Waldfunktionen und galt als Wald im Rechtssinne. 2. Grundsatz "Wald bleibt Wald": Auch eine unbewilligt gerodete Fläche behält ihren Status als Wald. 3. Keine Verwirkung des Waldstatus: Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur 30-jährigen Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Waldzustands (Wiederaufforstung) hat keine Auswirkungen auf den rechtlichen Status einer Fläche als Wald. Waldfeststellung und Wiederherstellungsanspruch sind getrennte Konzepte. 4. Fehlende Rodungsbewilligung: Die Umnutzung von Waldboden für einen Parkplatz ist eine Rodung, die bereits unter dem alten Forstpolizeigesetz bewilligungspflichtig war. Eine solche Bewilligung konnte von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden.