Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsentscheid 8C_53/2025 vom 8. September 2025
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 8C_53/2025 vom 8. September 2025 mit einem Fall aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung, genauer mit dem Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Die Beschwerdeführerin, A.__, wehrte sich gegen die Verneinung ihres Anspruchs durch das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA) und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Streitig war, ob die Beschwerdeführerin ihrer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht hinreichend nachgekommen war, um Anspruch auf Insolvenzentschädigung für ausstehende Lohnforderungen zu haben.
2. Sachverhalt (massgebliche Feststellungen der Vorinstanz)
Die 1966 geborene A._ war vom 5. Februar 2010 bis zum 30. Juni 2022 (letzter effektiver Arbeitstag) als Lehrerin für den Verein B._ tätig. Die letzte Lohnzahlung erhielt sie Ende Dezember 2021. Trotzdem übte sie ihre Tätigkeit bis zum effektiven Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2022 aus.
Am 16. Januar 2023 beantragte A.__ erstmals Insolvenzentschädigung für die Monate Januar bis Dezember 2022, was vom AVA abgelehnt wurde, da weder ein Konkurs eröffnet noch ein Nichteröffnungsentscheid über den Arbeitgeber vorlag.
Nachdem sie ein Betreibungsbegehren gegen den Arbeitgeber eingeleitet und ein Fortsetzungsbegehren auf Pfändung gestellt hatte, beantragte A._ am 25. Juli 2023 erneut Insolvenzentschädigung für die Monate Januar bis Juni 2022. Diesen Antrag lehnte das AVA am 11. September 2023, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023, erneut ab. Die Begründung lautete, A._ sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, indem sie die vor dem eingereichten Fortsetzungsbegehren offenen Lohnguthaben im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. Dezember 2022 nicht rechtsgenüglich eingefordert habe.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde von A.__ mit Urteil vom 2. Dezember 2024 ab und bestätigte die Argumentation des AVA.
3. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Rechtsverletzungen (Art. 95 f. BGG) und legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.1. Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 und 52 AVIG) Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt grundsätzlich Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. SVR 2005 ALV Nr. 10 S. 31 f. E. 5.3, C 214/04; Urteil C 264/04 vom 20. Juli 2005 E. 2.3) hält fest, dass es einem Arbeitnehmer spätestens nach vier Monaten ohne Lohn aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis mit einem insolventen Arbeitgeber weiterzuführen. Verbleibt der Arbeitnehmer über diesen Zeitraum hinaus ohne Lohnbezug, handelt er auf eigenes Risiko (vgl. auch Art. 337a OR).
3.2. Schadenminderungspflicht (Art. 55 Abs. 1 AVIG) Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG verpflichtet den Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren, alles zu unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Diese Bestimmung ist Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, die auch dann gilt, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4). Eine Leistungsverweigerung wegen Verletzung dieser Pflicht setzt ein schweres Verschulden (vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen) der versicherten Person voraus. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind rechtsprechungsgemäss hoch (Urteile 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 4.2; 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2). Es wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, die in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Vom Arbeitnehmer wird zwar nicht verlangt, bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Betreibung oder Klage einzuleiten, er muss seine Lohnforderung jedoch gegenüber dem Arbeitgeber eindeutig und unmissverständlich geltend machen (ARV 2002 S. 190, C 367/01; Urteil 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person insbesondere dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Die Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe, was längeres Untätigsein nicht zulässt (Urteile 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 4.2; 8C_814/2021 vom 21. April 2022 E. 2.2).
4. Würdigung der Vorinstanz durch das Bundesgericht
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin trotz Lohnausständen seit Ende Dezember 2021 ihre Tätigkeit bis 30. Juni 2022 ausgeübt hatte. Obwohl sie den Arbeitgeber ab März 2022 wiederholt gemahnt und zur Bezahlung aufgefordert hatte, blieben diese Bemühungen erfolglos. Das Verwaltungsgericht befand, die Beschwerdeführerin sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Es habe sich hinreichend klar abgezeichnet, dass der Arbeitgeber seiner Lohnfortzahlungspflicht nicht nachkommen werde. Die Beschwerdeführerin hätte ihr Arbeitsverhältnis spätestens Ende April 2022 auflösen müssen, um den Schaden zu minimieren. Zudem wäre sie verpflichtet gewesen, bereits während des Arbeitsverhältnisses rechtliche Schritte zur Realisierung der Lohnausstände zu unternehmen, da sie konkret mit dem Verlust der Gehälter habe rechnen müssen und ihr Lohnanspruch in höchstem Masse gefährdet gewesen sei. Die ersten konkreten rechtlichen Schritte zur Eintreibung der Lohnausstände, die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs, erfolgte erst am 15. Dezember 2022, fast ein Jahr nach der letzten Lohnzahlung. Diese lange Untätigkeit qualifizierte die Vorinstanz als grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht.
5. Beurteilung der Rügen der Beschwerdeführerin durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht wies sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin zurück:
Rüge der Ungleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV): Die Beschwerdeführerin machte geltend, gegenüber einer anderen Angestellten ungleich behandelt worden zu sein. Das Bundesgericht wies dies als unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) zurück, da die Rüge und entsprechende Beweismittel nicht bereits im kantonalen Verfahren beigebracht wurden. Zudem liesse sich daraus ohnehin kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1).
Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zum Ende des Arbeitsverhältnisses: Die Beschwerdeführerin beanstandete, die Vorinstanz habe das Arbeitsverhältnis fälschlicherweise per 31. Dezember 2022 enden sehen, während das Regionalgericht Bern-Mittelland ein Ende per 30. April 2023 festgestellt habe. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Vorinstanz keine verbindliche Feststellung zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses getroffen, sondern lediglich den Inhalt eines Schreibens des Arbeitgebers wiedergegeben habe. Entscheidend sei ohnehin, dass die Beschwerdeführerin nach dem 30. Juni 2022 keine Arbeitsleistung mehr erbrachte. Für die Zeit nach dem effektiv letzten Arbeitstag stünde ihr kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu, da auf die tatsächliche und nicht die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt wird (BGE 121 V 377 E. 2a).
Rüge bezüglich der Finanzierung durch C.__ (italienischer Staat): Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Vorinstanz habe die Bedeutung der Finanzierung durch den italienischen Staat und ihre diesbezüglichen Bemühungen im März 2022 nicht gewürdigt. Das Bundesgericht verwarf dieses Argument. Die Herkunft der finanziellen Mittel des Arbeitgebers sei aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht entscheidend. Die Beschwerdeführerin habe bereits im März 2022 gewusst, dass der Verein offenbar nicht die geforderten Dokumente zur Beantragung der Beiträge eingereicht hatte. Eine auf staatlich gesicherte Lohnfinanzierung beruhende Annahme, dass eine baldige Zahlung der Löhne zu erwarten sei, sei nicht ersichtlich. Selbst wenn die Löhne durch solche Beiträge finanziert worden wären, habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, weshalb ihr die Einleitung rechtlicher Massnahmen gegen den Arbeitgeber unter diesen Umständen unzumutbar gewesen wäre.
5.1. Bestätigung der Verletzung der Schadenminderungspflicht Das Bundesgericht bekräftigte die Auffassung der Vorinstanz. Es wies darauf hin, dass regelmässig bei einer mehrmonatigen Untätigkeit der versicherten Person nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen ist (Urteil 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin hätte spätestens nach ihrem letzten effektiven Arbeitstag Ende Juni 2022 angesichts der erheblichen Lohnausstände und fehlender konkreter Hinweise auf eine baldige Lohnzahlung konsequent und kontinuierlich rechtliche Schritte zur Geltendmachung ihrer Forderungen unternehmen müssen. Der Umstand, dass sie ihren Lohn früher, wenn auch verspätet, immer erhalten hatte, war dabei nicht massgebend. Die Qualifizierung der fast einjährigen Untätigkeit als grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Vorinstanz hielt vor Bundesrecht stand.
6. Fazit des Bundesgerichts
Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Bundesgericht bestätigte damit die vorinstanzliche Verneinung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung für A.__ wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht.