Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft ein Amtshilfeverfahren in Steuersachen. Die Beschwerdeführerin, A._, wehrte sich gegen die Gewährung von Amtshilfe durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) an die Israel Tax Authority (ITA) für Steuerperioden vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018. Die ITA beantragte Informationen zu 794 israelischen Steuerpflichtigen, die verdächtigt wurden, nicht deklarierte Schweizer Bankkonten bei der Bank B._ SA zu halten. Die Beschwerdeführerin war als wirtschaftlich Berechtigte bzw. Begünstigte von Konten bei dieser Bank identifiziert worden. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Gewährung der Amtshilfe mit den massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist.
2. Anwendbares Recht
Das Bundesgericht stellte eingangs fest, dass für den Informationsaustausch zwischen der Schweiz und Israel im vorliegenden Fall ausschliesslich das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC) massgebend ist. * Wahl des Rechtsinstruments: Gemäss Art. 27 Abs. 1 MAC schliessen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Amtshilfemöglichkeiten jene anderer internationaler Abkommen nicht aus und werden von ihnen nicht eingeschränkt. Der ersuchende Staat kann somit das anzuwendende Abkommen wählen. * Abgrenzung zum DBA CH-IL: Die ITA stützte ihr Ersuchen explizit auf das MAC. Im Gegensatz dazu wäre Art. 26 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Israel (DBA CH-IL) in der ursprünglichen Fassung auf Informationen beschränkt, die für die Anwendung des Abkommens selbst erforderlich sind, und deckt nicht Informationen zur Durchsetzung des nationalen Steuerrechts des ersuchenden Staates ab. Das Bundesgericht wies daher die Argumente der Beschwerdeführerin, die eine Verletzung des Art. 26 DBA CH-IL geltend machte, zurück, da dieses im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. * Nationales Recht: Ergänzend ist das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfegesetz, AHG) anwendbar, welches die innerstaatliche Umsetzung der Amtshilfe regelt.
3. Zeitlicher Anwendungsbereich der Amtshilfe (Art. 28 Abs. 6 und 7 MAC)
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung der Regeln zum zeitlichen Anwendungsbereich des MAC und des Grundsatzes von Treu und Glauben. * Regel und Ausnahme: Grundsätzlich gilt das MAC (in der Fassung des Protokolls von 2010) gemäss Art. 28 Abs. 6 MAC für Steuerperioden, die ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Übereinkommens folgenden Jahres beginnen (für die Schweiz ab 1. Januar 2018). Eine Ausnahme bildet Art. 28 Abs. 7 MAC für "Steuersachen, die ein vorsätzliches Verhalten strafbarer Natur betreffen". In solchen Fällen kann Amtshilfe auch für frühere Steuerperioden gewährt werden. * Schweizer Vorbehalt: Die Schweiz hat einen Vorbehalt gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. f MAC angebracht, wonach in Fällen von Art. 28 Abs. 7 MAC die Amtshilfe für Steuerperioden ab dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens gewährt wird (für die Schweiz somit ab 1. Januar 2014). * Vertrauensgrundsatz: Das Bundesgericht betonte, dass der ersuchte Staat im internationalen Amtshilferecht grundsätzlich auf die Angaben des ersuchenden Staates vertrauen darf (ATF 148 II 336 E. 9.3). Eine Umkehr der Gutgläubigkeitsvermutung erfordert konkrete und belegte Anhaltspunkte (ATF 143 II 202 E. 8.7.4). * Anwendung im Fall: Die ITA hat in ihrem Ersuchen ausdrücklich Art. 28 Abs. 7 MAC angerufen und dargelegt, dass das Verhalten der betroffenen Personen, einschliesslich der Beschwerdeführerin, ein vorsätzliches Verhalten darstellt, das nach israelischem Strafrecht strafbar ist (Nichtdeklaration von Auslandseinkommen und Vermögenswerten). Da keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen, die die Gutgläubigkeit der ITA in Frage stellen würden, hielt das Bundesgericht fest, dass die Amtshilfe für die angefragten Perioden ab dem 1. Januar 2014 korrekt gewährt wurde. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nicht vorsätzlich gehandelt, reicht nicht aus, um die Annahme des ersuchenden Staates zu widerlegen.
4. Subsidiaritätsprinzip (Art. 21 Abs. 2 lit. g MAC)
Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Subsidiaritätsprinzip sei verletzt worden, da die ITA sie nicht direkt kontaktiert habe, bevor sie das Amtshilfeersuchen an die Schweiz stellte. Dies bildete die vom Bundesgericht angenommene "frage juridique de principe" gemäss Art. 84a LTF. * Zweck des Prinzips: Art. 21 Abs. 2 lit. g MAC besagt, dass das Übereinkommen den ersuchten Staat nicht zur Amtshilfe verpflichtet, wenn der ersuchende Staat nicht alle ihm nach seiner Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis zumutbaren Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, solche Massnahmen wären mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden. Ziel ist es, den ersuchten Staat nicht mit der Beschaffung von Informationen zu belasten, die der ersuchende Staat selbst leicht erhalten könnte. * Auslegung der Bestimmung: * Fakultativbestimmung für den ersuchten Staat: Das Bundesgericht betonte, dass Art. 21 Abs. 2 lit. g MAC dem ersuchten Staat eine Möglichkeit oder Befugnis gibt, die Amtshilfe zu verweigern, aber keine Verpflichtung. Das schweizerische AHG enthält keine Bestimmung, die eine Verweigerung der Amtshilfe bei Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zwingend vorschreibt. Die ESTV und das Bundesverwaltungsgericht haben daher weder das AHG noch das MAC verletzt, indem sie die Amtshilfe gewährten, obwohl möglicherweise eine Verweigerung hätte in Betracht gezogen werden können. * Voraussetzungen für den ersuchenden Staat: Der ersuchende Staat muss alle "zumutbaren Massnahmen", die "vorgesehen" sind, ausgeschöpft haben. * "Vorgesehen": Wenn die Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates (hier: Israel) es nicht vorschreibt, den Steuerpflichtigen vor einem Amtshilfeersuchen zu kontaktieren, kann ihm das Nichtergreifen einer solchen Massnahme nicht vorgeworfen werden. Die ITA hatte explizit angegeben, dass israelisches Steuerrecht dies nicht verlange, was keine widersprüchliche Aussage darstellt. * "Zumutbar" / "unverhältnismässige Schwierigkeiten": Es müssen nur Massnahmen ergriffen werden, die "angemessen" sind und "ohne besondere Schwierigkeiten" durchgeführt werden können. Insbesondere in einem strafrechtlichen Kontext, wo der Verdacht der Steuerhinterziehung mittels nicht deklarierter Auslandskonten besteht, sind die Erfolgsaussichten eines direkten Kontakts mit dem Steuerpflichtigen gering, da dieser das Recht haben könnte, sich nicht selbst zu belasten. Die zuverlässigste Informationsquelle ist in solchen Fällen die Bank, und der einzige Weg für einen ausländischen Staat, diese Informationen von einer Schweizer Bank zu erhalten, ist das Amtshilfeverfahren. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich im Verfahren gegen jegliche Informationsübermittlung wehrte, bestätigt, dass ein vorheriger direkter Kontakt mit ihr wahrscheinlich fruchtlos gewesen wäre. * Fazit Subsidiarität: Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips.
5. Voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen (Art. 4 Abs. 1 MAC, Art. 17 Abs. 2 AHG)
Die Beschwerdeführerin bestritt die voraussichtliche Erheblichkeit der angeforderten Informationen. * Definition und Prüfungsumfang: Die Bedingung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt des Amtshilfeersuchens eine "vernünftige Möglichkeit" besteht, dass die angeforderten Informationen für den ersuchenden Staat relevant sein werden (ATF 147 II 116 E. 5.4.1). Die primäre Beurteilung obliegt dem ersuchenden Staat; der ersuchte Staat prüft lediglich die Plausibilität und ob die Dokumente in einem Bezug zum Sachverhalt stehen und potenziell im ausländischen Verfahren verwendet werden können (ATF 142 II 161 E. 2.1.1). * Anwendung im Fall: Die Beschwerdeführerin war auf der von der ITA übermittelten Liste von 794 Steuerpflichtigen und die von der Bank an die ESTV übermittelten Dokumente zeigten, dass sie während des relevanten Zeitraums wirtschaftlich Berechtigte bzw. Begünstigte von Bankkonten bei der Bank B.__ SA war. Damit bestand eine vernünftige Möglichkeit, dass diese Informationen für die Klärung ihrer Steuersituation in Israel relevant sein würden. Die Einwände der Beschwerdeführerin, sie sei weder Inhaberin noch wirtschaftlich Berechtigte gewesen, oder sie habe alle ihre Steuerpflichten erfüllt, sind Fragen der materiellen Prüfung im israelischen Verfahren und beeinflussen nicht die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen im Amtshilfeverfahren. * Fazit Erheblichkeit: Die voraussichtliche Erheblichkeit war gegeben.
6. Ergebnis
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ vollumfänglich ab.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: