Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
I. Einleitung
Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 2C_50/2025 vom 3. September 2025 über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens war die Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung einer serbischen Staatsangehörigen (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Das Bundesgericht befasste sich primär mit der Frage, ob die Vorinstanz (Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt) zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus prozessualen Gründen nicht eingetreten war und somit eine Rechtsverweigerung vorlag.
II. Sachverhalt
Die 1996 geborene serbische Staatsangehörige A.__ wurde im Juli 2023 und Oktober 2024 in Basel kontrolliert. Sie verfügte jeweils nur über einen am 10. Mai 2023 abgelaufenen serbischen Reisepass mit Schengeneinreisestempel vom 19. Februar 2023, was auf einen unrechtmässigen Aufenthalt nach Ablauf der erlaubten Frist hindeutet. Ein zunächst geäussertes Asylgesuch wurde gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht eröffnet.
Infolge des fehlenden Aufenthaltstitels verfügte das Migrationsamt Basel-Stadt am 22. Oktober 2024 die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und dem Schengen-Raum. Am 28. Oktober 2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sie begründete dies mit ihrem Zusammenleben mit einem Partner, der eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzt, und der Absicht zu heiraten. Zum Zeitpunkt des Gesuchs war die Beschwerdeführerin zudem unbestritten schwanger, wobei der Partner als Vater des künftigen Kindes angegeben wurde. Parallel dazu erhob sie gleichentags Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (Departement) gegen die Wegweisungsverfügung und beantragte im Rahmen dieses Rekurses auch die Beurteilung ihres Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung.
Das Departement lehnte es ab, auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten, da es sich diesbezüglich nicht als zuständig erachtete. Den Rekurs gegen die Wegweisung wies es ab. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 9. Dezember 2024. Es hielt fest, Streitgegenstand der erstinstanzlichen Verfügung sei nur die Wegweisung gewesen, und dieser könne im Rekursverfahren nicht erweitert werden. Zudem erachtete es die Voraussetzungen für einen prozeduralen Aufenthalt gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG als nicht offensichtlich erfüllt, da die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich vorlägen. Die Wegweisung sei deshalb verhältnismässig.
III. Anfechtung vor Bundesgericht
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Anweisung an die kantonalen Behörden, ihr eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen und von einer Wegweisung abzusehen. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung. Sie rügte eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung sowie die Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde stattgegeben, um ihr das Abwarten des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz zu ermöglichen.
IV. Erwägungen des Bundesgerichts
1. Zulässigkeit und Kognition der Beschwerde (E. 1, 2)
Das Bundesgericht prüfte zunächst von Amtes wegen die Zulässigkeit der Beschwerde: * Wegweisungsentscheid: Hinsichtlich des Teils des angefochtenen Urteils, der die Wegweisung betrifft – einschliesslich der Prüfung des prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG – ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG unzulässig. Das Bundesgericht trat diesbezüglich auf die Beschwerde nicht ein. * Nichteintretensentscheid betreffend Aufenthaltsbewilligung: Anders verhält es sich mit dem Nichteintretensentscheid bezüglich des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da die Beschwerdeführerin einen potenziellen Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geltend macht, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten diesbezüglich offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). * Umfang der bundesgerichtlichen Prüfung: Gegen Nichteintretensentscheide kann vor Bundesgericht grundsätzlich nur das Nichteintreten selbst angefochten werden, nicht die materielle Frage. Da die Vorinstanz keine Eventualbegründung zur materiellen Beurteilung des Aufenthaltsgesuchs abgegeben hatte, beschränkte sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs hinsichtlich der Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten ist (E. 1.6, 1.7). Rügen bezüglich willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung von Art. 8 EMRK/Art. 13 BV in Bezug auf die Erteilung der Bewilligung blieben daher unbeachtlich (E. 1.7). * Novenverbot: Das Bundesgericht wies neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind (sog. "echte Noven" wie ein Arbeitsvertrag des Partners und eine ärztliche Bestätigung der mangelnden Reisefähigkeit), als unzulässig zurück (E. 2.2).
2. Prüfung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz (E. 3)
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht eingetreten ist.
V. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass keine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV vorlag und der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz bundesrechtskonform war. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde – soweit darauf eingetreten werden konnte – als unbegründet abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen.
VI. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte