Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (2D_6/2025 vom 9. September 2025) detailliert zusammen:
I. Einleitung
Das Bundesgericht befasste sich in seinem Urteil 2D_6/2025 vom 9. September 2025 mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde von A.__, einem brasilianischen Staatsangehörigen, gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. März 2025. Gegenstand der Beschwerde war die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (Härtefall) zur beruflichen Grundausbildung sowie die Wegweisung aus der Schweiz. Das Bundesgericht hatte dabei keine materiellen Fragen des Ausländerrechts zu prüfen, sondern ausschliesslich gerügte Verletzungen verfassungsmässiger Verfahrensrechte.
II. Sachverhalt und Vorinstanzen
A.__ reiste im Juli 2019 visumsfrei in die Schweiz ein und hält sich seither ohne Aufenthaltstitel auf. Ab Oktober 2020 besuchte er ein "Brückenangebot" im Kanton Basel-Landschaft. Im Juni 2023 ersuchte er um eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) in Verbindung mit Art. 30a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, alte Fassung). Sein Gesuch wurde vom kantonalen Amt für Migration im November 2023 abgewiesen und die Wegweisung verfügt. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde im Juni 2024 ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte diesen Entscheid im März 2025 und wies zudem A.__s Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren ab.
III. Zulässigkeit der Beschwerde vor Bundesgericht
Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung als Ermessensbewilligung gilt, war der Weiterzug an das Bundesgericht mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ausgeschlossen. A._ erhob daher zu Recht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Im Rahmen dieser Beschwerde ist das Bundesgericht darauf beschränkt, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu prüfen. Dies umfasst namentlich Verfahrensgarantien, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"), die das Bundesgericht losgelöst von der materiellen ausländerrechtlichen Bewilligungsfrage beurteilen kann. A._ berief sich auf die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 und 3 sowie Art. 29 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung (BV). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im Umfang der gerügten Verfahrensgarantien ein.
IV. Hauptfragestellungen und Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen detailliert:
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Öffentlichkeit des Verfahrens und Rechtliches Gehör (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, kantonales Recht)
- Rüge des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz habe die Streitsache nicht öffentlich beraten und damit Art. 30 Abs. 3 BV (Justizöffentlichkeit), Art. 29 Abs. 2 BV (Rechtliches Gehör) sowie kantonales Verfassungs- und Gesetzesrecht (KV/BL, GOG/BL) verletzt.
- Begründung des Bundesgerichts:
- Bundesrecht: Gemäss ständiger Rechtsprechung (BGE 146 I 30 E. 2.2; Urteil 2C_553/2021 E. 3.2.3) umfasst die verfassungsrechtlich gebotene Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) lediglich die öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung, nicht aber eine öffentliche Urteilsberatung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wird in diesem Zusammenhang durch eine hinreichend dichte schriftliche Urteilsbegründung erfüllt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
- Kantonales Recht: Die vom Beschwerdeführer zitierten kantonalen Verfassungsbestimmungen (§ 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 KV/BL) sind organisatorischer Natur und begründen keine individuellen verfassungsmässigen Rechte auf eine öffentliche Urteilsberatung. Auch auf gesetzlicher Ebene sieht das kantonale Recht (vgl. § 1 Abs. 4 VPO/BL) in klaren Fällen bei Einstimmigkeit ein Zirkulationsverfahren vor. Das Bundesgericht stellte zudem gerichtsnotorisch fest, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft nicht in allen ausländerrechtlichen Fällen eine öffentliche Urteilsberatung durchführt (vgl. Urteil 2C_104/2022). Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsprinzips (Art. 8 BV) liege daher ebenfalls nicht vor. Die Rüge wurde abgewiesen.
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Korrekte Spruchkörperbesetzung (Art. 30 Abs. 1 BV)
- Rüge des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz habe Art. 30 Abs. 1 BV (Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, unabhängiges und unparteiisches Gericht) verletzt, indem sie ihm vor dem Endentscheid nicht die Spruchkörperbesetzung mitgeteilt habe.
- Begründung des Bundesgerichts: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 III 120 E. 3.2.1; Urteil 5A_250/2024 E. 3.1) muss die Zusammensetzung des Spruchkörpers den Parteien nicht zwingend vorgängig mitgeteilt werden. Es genügt, wenn die infrage kommenden Gerichtspersonen aus einer öffentlich zugänglichen Quelle (z.B. Staatskalender, Internet) ersichtlich sind. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall unstrittig erfüllt. Auch die Rüge bezüglich fehlender Instruktionsverfügung oder Mitteilung des Beratungstermins wurde mangels Nachweises einer Verfassungsverletzung abgewiesen.
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Befangenheit der Gerichtspersonen (Art. 30 Abs. 1 BV)
- Rüge des Beschwerdeführers: Der Vizepräsident und der Gerichtsschreiber seien befangen gewesen, weil sie bereits an der vorsorglichen Verfügung vom 29. Juli 2024 mitgewirkt und das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen hatten.
- Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht führte seine ständige Rechtsprechung an (BGE 131 I 113 E. 3.6; Urteil des EGMR Sperisen gegen Schweiz vom 13. Juni 2023; Urteil 2D_18/2023 E. 5.3.2), wonach die Mitwirkung an einem Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen für sich alleine nicht genügt, um den Anschein der Befangenheit im anschliessenden Hauptsacheverfahren zu erwecken. Der vorläufige Rechtsschutz dient spezifischen Zielen und beruht auf einer summarischen Prüfung von glaubhaft gemachten Tatsachen, die den Entscheid im Hauptprozess nicht präjudiziert. Nur wenn die Prüfung über eine summarische hinausgeht und eine Gerichtsperson eine abschliessende Meinung gebildet hat, kann der Anschein der Befangenheit entstehen.
Die vom Beschwerdeführer zitierte Formulierung in der vorsorglichen Verfügung ("Liegt bereits ein erstinstanzlicher negativer Entscheid mit einer Wegweisung aus der Schweiz vor, rechtfertigt sich keine Bewilligung eines Lehrstellenantritts...") spiegele die für vorsorgliche Massnahmen charakteristische Abwägung der Interessen wider und sei nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken.
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Verbot des Überraschungsentscheids (Art. 29 Abs. 2 BV)
- Rüge des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz habe das von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Verbot des Überraschungsentscheids verletzt. Er habe ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht, welches Art. 30a VZAE anders ausgelegt habe (Bejahung eines Härtefalls bei vierjährigem Besuch eines Brückenangebots). Die Vorinstanz habe eine abweichende Auslegung vorgenommen, ohne ihm Gelegenheit zur Äusserung zu geben.
- Begründung des Bundesgerichts: Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Möglichkeit, sich zu Sachverhaltsfragen und zu rechtlichen Argumenten zu äussern, die im Verfahren nicht Thema waren und mit denen vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1). Die Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung waren jedoch über alle Instanzen hinweg strittig. Die Vorinstanz war nicht gehalten, einzig deshalb das rechtliche Gehör zu gewähren, weil sie die anwendbaren Rechtsnormen anders auslegte als der Beschwerdeführer oder das Bundesverwaltungsgericht. Unterschiedliche Auffassungen von Gerichten über die Tragweite einer Rechtsnorm sind gemäss Bundesgericht keineswegs so aussergewöhnlich, dass von einem verfassungsrechtlich verbotenen Überraschungseffekt auszugehen wäre.
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Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV und kantonales Verfahrensrecht)
- Rüge des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege willkürlich verweigert und Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. Er argumentierte, der Regierungsrat und das Kantonsgericht hätten unterschiedliche Begründungen verwendet, und das erwähnte BVGer-Urteil zeige, dass sein Fall nicht aussichtslos gewesen sei.
- Begründung des Bundesgerichts: Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos sind Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 142 III 138 E. 5.1).
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Härtefallbewilligung gemäss Art. 30a VZAE (welche Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG konkretisiert) eine Ermessensbewilligung darstellt. Auch bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen von Art. 30a VZAE besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, dass die Behörde die Bewilligung erteilt und das Staatssekretariat für Migration um Zustimmung ersucht (Urteil 2C_5/2022 E. 2). Angesichts dieser rechtlichen Natur der Härtefallbewilligung konnte der Beschwerdeführer selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen nicht mit einer Bewilligungserteilung rechnen. Die Beschwerde an das Kantonsgericht musste daher als aussichtslos betrachtet werden, da sich die Gewinn- und Verlustaussichten nicht in etwa die Waage hielten. Eine Verfassungsverletzung durch die Vorinstanz wurde verneint.
V. Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vollumfänglich ab. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
VI. Zusammenfassende wesentliche Punkte
- Keine materielle Überprüfung des Härtefalls: Das Bundesgericht prüfte aufgrund der erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich gerügte Verletzungen von Verfahrensgarantien, nicht die materielle Härtefallbeurteilung.
- Justizöffentlichkeit: Art. 30 Abs. 3 BV verlangt keine öffentliche Urteilsberatung, sondern nur öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung. Kantonales Recht sieht kein universelles Recht auf öffentliche Beratung vor.
- Spruchkörperbesetzung: Art. 30 Abs. 1 BV fordert keine vorherige Mitteilung der Spruchkörperbesetzung, es genügt die öffentliche Zugänglichkeit der Informationen.
- Befangenheit: Die Mitwirkung an einem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen begründet für sich allein grundsätzlich keine Befangenheit im Hauptverfahren, da die Prüfung summarisch erfolgt und den Hauptentscheid nicht präjudiziert.
- Überraschungsentscheid: Unterschiedliche Rechtsauslegungen zwischen Gerichten sind nicht per se ein verfassungsrechtlich verbotener Überraschungsentscheid gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.
- Unentgeltliche Rechtspflege: Die Beschwerde war als aussichtslos zu beurteilen, da die Härtefallbewilligung eine reine Ermessensbewilligung ist und selbst bei Erfüllung aller Kriterien kein Rechtsanspruch auf deren Erteilung besteht (Urteil 2C_5/2022 E. 2).