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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_278/2024 vom 26. September 2025 detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_278/2024 vom 26. September 20251. Einleitung und Sachverhalt
Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Beschwerdeführerin A.__, die vom Strafgericht Aarau und später vom Obergericht des Kantons Aargau wegen gewerbsmässigen Betrugs (aArt. 146 Abs. 2 StGB) und mehrfacher Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten, einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.-- sowie einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt wurde. Das Obergericht ordnete zusätzlich die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, während ihrer Anstellung als Objektmanagerin bei der B._ Services AG fiktive Arbeitsstunden ihrer Untergebenen C._ erfasst und digital visiert zu haben. Ihr Vorgesetzter D._ gab diese Stunden wissentlich frei. Dies führte dazu, dass die B._ AG C._ zwischen September 2014 und Oktober 2018 irrtümlich zu hohe Löhne ausbezahlte. Einen Teil dieser Gelder lieferte C._ mehrheitlich an A._ und einmalig an D._ ab. A.__ verwendete das Geld unter anderem zur Begleichung von Kreditraten. Die Gesamtbereicherung belief sich auf mindestens Fr. 38'376.--.
Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht die vollumfängliche Aufhebung des Urteils, einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie den Verzicht auf die Landesverweisung, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. Ihre zentralen Rügen betrafen die Bejahung der Gewerbsmässigkeit und die Ablehnung der Strafbefreiung nach Art. 53 StGB.
2. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht befasste sich mit zwei Hauptpunkten: dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs und der Ablehnung einer Strafbefreiung.
2.1. Gewerbsmässiger Betrug (aArt. 146 Abs. 2 StGB)
a) Argumente der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit sei zu Unrecht bejaht worden. Sie führte an, ihre deliktischen Einnahmen seien im Vergleich zu ihrem monatlichen legalen Einkommen von Fr. 5'500.-- mit maximal Fr. 200.-- pro Monat zu gering gewesen, um einen "namhaften Beitrag" zu ihrer Lebensgestaltung zu leisten. Sie verwies auf Lehrmeinungen, die einen Anteil von mindestens einem Viertel forderten.
b) Argumente der Vorinstanz: Die Vorinstanz bejahte die Gewerbsmässigkeit, da die Taten der Beschwerdeführerin dazu dienten, ihr legales Erwerbseinkommen aufzubessern, um Leasingraten und Privatkredite bedienen zu können. Sie ging davon aus, dass der Anteil der Beschwerdeführerin an der Deliktssumme wesentlich zur Entlastung ihres Budgets beigetragen habe. Die soziale Gefährlichkeit ergebe sich aus der hohen Deliktssumme, den Beweggründen, der Häufigkeit, Regelmässigkeit, Dauer, Planung und Raffinesse der deliktischen Tätigkeit. Die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen sei für die Qualifikation irrelevant.
c) Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hält fest, dass nach ständiger Rechtsprechung gewerbsmässig handelt, wer eine deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt, indem er darauf eingerichtet ist, relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1). Die Einnahmequelle muss dabei nicht den hauptsächlichen Erwerb bilden; auch eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genügen (BGE 147 IV 176 E. 2.4.1). Die soziale Gefährlichkeit ist insbesondere gegeben, wenn die Täterschaft aufgrund konkreter Lebensumstände geradezu auf weiteres Delinquieren angewiesen ist (Urteil 6B_793/2019 E. 1.3).
Das Bundesgericht stimmt der Vorinstanz darin zu, dass die mehrfache, regelmässige Tatbegehung über einen langen Zeitraum, die Bereitschaft zu einer Vielzahl von Betrugshandlungen, der Wille zur nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Situation sowie das erhebliche Mass an Planung und Raffinesse für das Vorliegen von sozialer Gefährlichkeit sprechen. Es bekräftigt auch, dass die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit als solche irrelevant ist.
Allerdings rügt das Bundesgericht die Begründung des vorinstanzlichen Urteils als lückenhaft im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Es bemängelt, dass zur Beurteilung, ob ein "namhafter Beitrag an die Kosten der Lebensgestaltung" erzielt wurde, präzise Feststellungen zu den damaligen Einnahmen und Ausgaben der Beschwerdeführerin notwendig sind. Das angefochtene Urteil enthält keine Informationen zu: * Der genauen Höhe des legalen monatlichen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin. * Ihren damaligen Lebensgestaltungskosten, insbesondere der Höhe der Leasing- und Kreditraten, die durch die deliktische Tätigkeit beglichen werden sollten. * Der exakten Höhe der von ihr tatsächlich erhaltenen Deliktssumme, insbesondere nach Abzug des "Anteils" für D.__ und der Finanzierung des geleasten Autos. Die Vorinstanz stellte nur fest, dass die Täterschaft durchschnittlich Fr. 1'000.-- ertrogen und die Beschwerdeführerin im Schnitt Fr. 770.-- hätte erhalten sollen, ohne dies näher zu konkretisieren oder die Relevanz der tatsächlichen Auszahlung zu klären.
Ohne diese konkreten Sachverhaltsfeststellungen kann das Bundesgericht nicht überprüfen, ob das Budget der Beschwerdeführerin tatsächlich "wesentlich entlastet" wurde und somit ein "namhafter Beitrag" zu ihren Lebenshaltungskosten geleistet wurde. Dies führt zur Aufhebung und Rückweisung des Urteils an die Vorinstanz zur Vornahme der notwendigen Sachverhaltsfeststellungen und einer neuen rechtlichen Würdigung der Gewerbsmässigkeit.
2.2. Strafbefreiung nach Art. 53 StGB (a.F.)
a) Argumente der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz verletze Art. 53 StGB, indem sie nicht von einer Strafe absehe, da sie den Schaden gedeckt habe und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gering sei.
b) Argumente der Vorinstanz: Die Vorinstanz lehnte eine Strafbefreiung ab. Sie argumentierte, das reaktionslose Hinnehmen solcher Taten würde das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat erheblich schädigen. Zudem verlange der Aspekt der Tätergleichbehandlung eine Bestrafung. Sie zweifelte auch an der Einsicht der Beschwerdeführerin.
c) Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüft die Voraussetzungen von Art. 53 StGB in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (aArt. 53 StGB). Diese verlangt kumulativ, dass der Täter den Schaden gedeckt oder sich redlich bemüht hat, das Unrecht auszugleichen, die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering ist (E. 2.3.1). Selbst bei voller Wiedergutmachung entfällt das öffentliche Interesse nicht zwingend, insbesondere bei Straftaten gegen öffentliche Interessen. Es ist zu beurteilen, ob unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten eine Bestrafung noch notwendig erscheint (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3). Dem urteilenden Gericht steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu (E. 2.3.2).
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eine aussergerichtliche Einigung mit der B.__ AG erzielt und Fr. 16'000.-- bezahlt hat. Die Tatschwere mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten bewegt sich im Rahmen, in dem eine Strafbefreiung nach aArt. 53 StGB (bis 2 Jahre Freiheitsstrafe) grundsätzlich in Betracht gezogen werden konnte.
Dennoch bestätigt das Bundesgericht die Ablehnung der Strafbefreiung durch die Vorinstanz aus folgenden Gründen: * Öffentliches Interesse: Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass bei Betrugshandlungen und Falschbeurkundungen im arbeitsrechtlichen Kontext (Buchung fiktiver Arbeitsstunden) ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verfolgung und Bestrafung besteht. Urkundendelikte schützen primär das allgemeine Vertrauen in Urkunden als Beweismittel und damit öffentliche Interessen, nicht nur private Vermögensinteressen. Die unrichtig beurkundeten Arbeitsstunden gefährden nicht nur die Arbeitgeberin, sondern indirekt auch das Sozialversicherungssystem und somit öffentliche Interessen. * Einsicht und Reue: Ein zentrales Element für die Strafbefreiung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Täter die Normverletzung anerkennt und sich bemüht, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen bzw. die Rechtswidrigkeit oder zumindest die Inkorrektheit seiner Handlung eingesteht. Die Vorinstanz stellte verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin zwar in sachverhaltlicher Hinsicht teilweise geständig war, sich jedoch in erster Linie als Opfer ihres Vorgesetzten D.__ darzustellen versuchte, bei sich selbst keine kriminelle Energie verortete und im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch beantragte. Aus diesem Verhalten schloss die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit war, die volle Verantwortung für ihre Straftaten zu übernehmen. Das Bundesgericht erachtet diesen Schluss als nicht zu beanstanden. Wer beharrlich jegliches Fehlverhalten leugnet, kann nicht als Person gelten, deren Fehleracknowledgement das öffentliche Strafverfolgungsinteresse überwiegen liesse.
Die Ablehnung der Strafbefreiung steht somit im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und liegt innerhalb des Ermessensspielraums der Vorinstanz. In diesem Punkt wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellungen bezüglich des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) an die Vorinstanz zurück. Diese muss die fehlenden Feststellungen zu den deliktischen und legalen Einnahmen sowie den Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin treffen und die Gewerbsmässigkeit neu beurteilen. Die Rüge bezüglich der Strafbefreiung nach Art. 53 StGB wird hingegen abgewiesen.
4. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte