Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_340/2024 vom 26. September 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 6B_340/20241. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das Bundesgericht hatte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. November 2023 zu befassen. Der Beschwerdeführer war vom Obergericht des gewerbsmässigen Betrugs gemäss aArt. 146 Abs. 2 StGB (Fassung bis 30. Juni 2023) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.-- und einer Landesverweisung von 5 Jahren inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verurteilt worden. Die Hauptkritik des Beschwerdeführers vor Bundesgericht richtete sich gegen die Bejahung des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit.
2. Sachverhalt (Kurzfassung der Anklage und Vorinstanzentscheide)
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, in seiner Funktion als Facility Service Manager einer Firma (B._ Services AG) zwischen September 2014 und November 2018 monatlich fiktive Arbeitsstunden im Online-Tool genehmigt zu haben. Diese Stunden wurden von seiner unterstellten und mit ihm befreundeten Mitarbeiterin C._ auf den Namen von D._ gebucht. Die falschen Einträge führten dazu, dass B._ AG D._ überhöhte Löhne auszahlte. D._ lieferte einen Grossteil des unrechtmässig bezogenen Lohns an C._ (und einmalig an den Beschwerdeführer) ab. Der gemeinsame Tatplan sah vor, die so ertrogenen Gelder zur Begleichung privater Kreditraten, insbesondere für ein Fahrzeug, zu verwenden. Der Gesamtschaden der B._ AG belief sich auf Fr. 50'785.00, die Bereicherung der Beteiligten auf mindestens Fr. 38'376.--.
Das Bezirksgericht Aarau verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung von Schadenersatz. Das Obergericht Aargau bestätigte den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung und verhängte die oben genannten Sanktionen.
3. Die Rüge des Beschwerdeführers vor Bundesgericht
Der Beschwerdeführer beantragte im Wesentlichen, er sei lediglich des mehrfachen Betrugs (ohne Qualifikation der Gewerbsmässigkeit) schuldig zu sprechen und mit einer milderen Strafe zu belegen. Ferner sei von einer Landesverweisung oder zumindest von der SIS-Ausschreibung abzusehen. Eventualiter verlangte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Seine zentrale Argumentation bezüglich der Gewerbsmässigkeit war, dass die durch die Delikte erzielten Einnahmen keinen "namhaften Beitrag" an seine Lebensgestaltungskosten dargestellt hätten.
4. Rechtliche Grundlagen zur Gewerbsmässigkeit und Begründungspflicht
4.1. Definition der Gewerbsmässigkeit (aArt. 146 Abs. 2 StGB) Das Bundesgericht erinnert an seine ständige Rechtsprechung zur Gewerbsmässigkeit: Ein Täter handelt gewerbsmässig, wenn er die deliktische Tätigkeit "nach der Art eines Berufes" ausübt. Dies bemisst sich an der aufgewendeten Zeit, den Mitteln, der Häufigkeit der Einzelakte und den angestrebten/erzielten Einkünften. Es ist nicht zwingend, dass die Einnahmequelle den hauptsächlichen Erwerb bildet; eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genügen, wenn die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben ist.
Zwei wesentliche Merkmale sind hervorzuheben: 1. Der Täter muss sich darauf einrichten, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen. 2. Diese Einnahmen müssen einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss der Täter die Tat bereits mehrfach begangen haben und aus den Umständen ersichtlich sein, dass er zu einer Vielzahl weiterer Handlungen bereit gewesen wäre (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1). Die Rechtsprechung legt keine starren Zahlen für Häufigkeit oder Betrag fest, sondern eine Gesamtwürdigung.
4.2. Anforderungen an die Begründung von Urteilen (Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG) Das Bundesgericht betont, dass Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten müssen. Eine Begründung ist mangelhaft, wenn sie nicht die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen trifft, um das eidgenössische Recht überprüfen zu können. Eine solche Mangelhaftigkeit führt zur Rückweisung des Falls an die Vorinstanz zur Verbesserung oder Aufhebung. Die Begründungspflicht ist ein Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör und verlangt die Auseinandersetzung mit den wesentlichen Punkten.
5. Die Begründung der Vorinstanz zur Gewerbsmässigkeit
Die Vorinstanz bejahte die Gewerbsmässigkeit wie folgt: * Der Beschwerdeführer habe über rund vier Jahre monatlich betrügerische Handlungen vorgenommen. * Die Taten dienten dazu, das legale Erwerbseinkommen aufzubessern, um ein Auto zu finanzieren und Glücksspielverluste aufzufangen. * Es komme nicht entscheidend darauf an, ob es sich um "Lebenshaltungskosten im engeren Sinn" handle; auch die Finanzierung eines höheren Lebensstandards könne genügen. Die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen sei irrelevant (BGE 147 IV 176 E. 2.4.1). * Die ertrogene Deliktssumme von Fr. 38'376.-- sei nicht zu bagatellisieren. * Die deliktischen Einnahmen hätten zu einer wesentlichen Verbesserung seiner finanziellen Situation beigetragen (z.B. Finanzierung des Autos). * Die finanzielle Notlage und die lange Dauer sowie Regelmässigkeit der Taten zeigten die für die Gewerbsmässigkeit erforderliche soziale Gefährlichkeit. * Das Vorgehen habe ein hohes Mass an Planung und Raffinesse erfordert (Zusammenwirken von drei Personen unterschiedlicher Hierarchiestufen).
6. Die Prüfung durch das Bundesgericht und seine detaillierte Begründung zur Rückweisung
Das Bundesgericht stimmt der Vorinstanz insoweit zu, als die mehrfache Tatbegehung über vier Jahre, die Bereitschaft zu vielen Handlungen, der Wille zur nachhaltigen finanziellen Verbesserung und das planvolle, raffinierte Vorgehen grundsätzlich für die notwendige soziale Gefährlichkeit sprechen. Auch die Irrelevanz der Relation von deliktischem zu ordentlichem Einkommen wird bekräftigt.
Der entscheidende Kritikpunkt des Bundesgerichts liegt jedoch in der mangelhaften Begründung des Merkmals "namhafter Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung": * Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz zwar die Definition der Gewerbsmässigkeit gemäss ständiger Rechtsprechung korrekt wiedergibt, diese aber nicht ausreichend auf den konkreten Fall anwendet. * Die Vorinstanz versäumte es, die tatsächlichen und begründeten Feststellungen zu treffen, die zur Überprüfung dieses zentralen Merkmals unerlässlich sind. * Der Beschwerdeführer hatte detailliert ausgeführt, dass er im Tatzeitraum ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 6'800.-- hatte und die ihm anrechenbaren deliktischen Einnahmen maximal Fr. 330.-- monatlich betragen hätten, was lediglich 4.8% seines Nettolohnes entspreche. Er argumentierte, dies könne kein namhafter Beitrag zu seinen Lebenshaltungskosten darstellen. * Die Vorinstanz ging laut Bundesgericht "mit keinem Wort" auf die Frage ein, inwieweit die fraglichen Einnahmen einen namhaften Beitrag darstellten. * Die Begründung der Vorinstanz, eine Verbesserung der finanziellen Situation reiche aus, überzeugt das Bundesgericht nicht, da eine solche Verbesserung jeder ertrogenen Deliktssumme inhärent sei und somit keinen Unterschied zum einfachen Betrug mache. * Auch das Argument mit den Leasingraten für das Auto genügt nicht, denn es kommt nicht darauf an, ob ein spezifischer Gegenstand finanziert werden konnte, sondern ob der Deliktsgewinn einen namhaften Beitrag an die gesamten Lebenshaltungskosten darstellt. Die Vorinstanz äussert sich isoliert zu den Leasingkosten, geht aber nicht auf die monatlichen Lebensgestaltungskosten des Beschwerdeführers insgesamt ein. * Das Bundesgericht schlussfolgert, dass die Vorinstanz den Gewerbsmässigkeitsbegriff zu Lasten des Beschwerdeführers extensiv auslege, ohne dies mit Blick auf die konkreten Lebensgestaltungskosten und den namhaften Beitrag begründet zu haben. * Diese Lücke in der vorinstanzlichen Begründung macht es dem Bundesgericht unmöglich, die Rechtskonformität des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs zu überprüfen. Damit genügt der angefochtene Entscheid den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht.
7. Der Schlussentscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. November 2023 wird in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Vorinstanz muss die nötigen zusätzlichen Sachverhaltsfeststellungen treffen, um gestützt darauf die Gewerbsmässigkeit im Sinne von aArt. 146 Abs. 2 StGB neu zu beurteilen und eine neue rechtliche Würdigung vorzunehmen. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (insbesondere zur Strafzumessung und Landesverweisung) werden aufgrund der Rückweisung nicht behandelt, da der Fall nicht präjudiziert wird.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Aargau muss den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren entschädigen (Fr. 3'000.--).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht hat das Urteil des Aargauer Obergerichts betreffend den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Kernpunkte des Bundesgerichtsentscheids: 1. Mangelhafte Begründung zur Gewerbsmässigkeit: Die Vorinstanz hat die Gewerbsmässigkeit bejaht, jedoch in ihrer Begründung eine wesentliche Voraussetzung der Bundesgerichtspraxis unzureichend behandelt. 2. Fehlender "namhafter Beitrag": Es fehlt an einer fundierten Auseinandersetzung damit, ob die durch die Betrugshandlungen erzielten Einnahmen einen "namhaften Beitrag an die Kosten der Lebensgestaltung" des Beschwerdeführers darstellten. 3. Unzureichende Sachverhaltsfeststellung: Die Vorinstanz hat nicht die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu den gesamten Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers und dem prozentualen Anteil der deliktischen Einnahmen daran getroffen, um die Anwendung des Gewerbsmässigkeitsbegriffs rechtlich überprüfbar zu machen. 4. Verletzung der Begründungspflicht: Dies stellt eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG dar, die eine Rückweisung gemäss Art. 112 Abs. 3 BGG erforderlich macht. 5. Folge der Rückweisung: Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (Strafzumessung, Landesverweisung) werden nicht materiell behandelt, da die Grundlage der Verurteilung (Gewerbsmässigkeit) neu zu prüfen ist.