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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts im Detail zusammen.
Bundesgerichtsurteil 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025
1. Parteien und Gegenstand des Verfahrens Der Beschwerdeführer A._, ein Privatkläger, wendete sich gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2024, welches den Polizisten B._ (Beschwerdegegner 2) vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB), eventualiter Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Angriffs (Art. 134 StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) freigesprochen hatte. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Verurteilung des Beschwerdegegners 2. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob der Freispruch willkürlich war, ob die Ermittlungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt wurden und ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt.
2. Sachverhaltliche Ausgangslage Am 19. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer A._ zusammen mit einer Begleitperson in einem Tram einer Polizeikontrolle durch die Stadtpolizisten B._, C._ und D._ unterzogen. Der Beschwerdeführer und sein Begleiter äusserten Bedenken hinsichtlich "Racial Profiling" und weigerten sich zunächst, sich auszuweisen. Die Situation eskalierte nach dem Aussteigen aus dem Tram. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und den Polizisten, bei der der Beschwerdeführer Verletzungen erlitt, die ärztliche Behandlung und Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen.
2.1. Verlauf des Strafverfahrens Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2009 führte zu einem ausserordentlich langen und komplexen Verfahren. Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung zweimal mangels Tatverdachts ein (6. Dezember 2010 und 8. Februar 2012), wobei das Obergericht die erste Einstellung aufhob. Das Bundesgericht hob den obergerichtlichen Entscheid zur zweiten Einstellung mit Urteil vom 24. Juni 2014 (6B_743/2013) wegen Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auf und wies die Sache zur Weiterführung der Untersuchung bzw. Anklageerhebung zurück. Das Verfahren war zudem durch mehrere Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Staatsanwältin und Richter der Vorinstanzen geprägt, die zu weiteren Verzögerungen führten. Am 5. Februar 2016 erhob die Staatsanwaltschaft schliesslich Anklage. Nachdem der Beschwerdeführer seine Berufung gegen die Freisprüche von C._ und D._ teilweise zurückgezogen hatte, konzentrierte sich das Berufungsverfahren auf B._. Das Bezirksgericht Zürich sprach die drei Polizisten am 17. April 2018 vollumfänglich frei, das Obergericht bestätigte diesen Freispruch am 15. Februar 2024 für B._.
2.2. Kernpunkte der Anklageschrift (Vorwürfe gegen B._, C._ und D.__) Der Anklageschrift vom 29. November 2016 zufolge wurde den Polizisten vorgeworfen, unverhältnismässige Gewalt angewendet zu haben: * Der Beschwerdeführer habe auf seine Herzkrankheit und kürzliche Herz-Operation hingewiesen. * Polizistin D._ habe ihm ohne Anlass Reizstoffspray ins Gesicht gesprüht. * Polizist C._ habe ihn festgehalten, einen Schlag mit der Faust gegen den Unterleib und einen Stoss mit dem Knie gegen den Brustbereich (Defibrillator) versetzt. * Alle drei Polizisten hätten A._ mit Schlägen traktiert, B._ mit dem Polizeimehrzweckstock gegen die Oberschenkel, C._ mehrmals gegen den Oberkörper. * B._ habe A._ von hinten am Hals gepackt und minutenlang zugedrückt, wodurch er kaum Luft bekommen habe und in Lebensgefahr gewesen sei. * Auf dem Boden liegend sei er weiter mit Schlägen traktiert worden. C._ habe sich auf seinen Rücken gekniet und ihn als "Scheiss Afrikaner" bezeichnet. * A.__ habe diverse Verletzungen erlitten, u.a. einen Querfortsatzbruch des 2. Lendenwirbels, Prellungen und Quetschungen.
3. Eintretensvoraussetzungen und Beschwerdelegitimation des Privatklägers (E. 1) Das Bundesgericht prüfte die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als Privatkläger. * Regel: Die Privatklägerschaft ist nur beschwerdeberechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Ansprüche aus Staatshaftungsrecht gelten nicht als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung. Da der Beschwerdeführer selbst davon ausging, dass sich allfällige Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche aus dem Vorfall aus Staatshaftung ergeben, wäre seine Beschwerdeberechtigung grundsätzlich zu verneinen gewesen. * Ausnahme (Art. 3 EMRK): Das Bundesgericht bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK (sowie weitere internationale Abkommen) ein Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz besteht, wenn jemand in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein. Diese Bestimmung verschafft dem Betroffenen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Freispruchs. * Anwendung auf den Fall: Da der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise behauptete, Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden zu sein und Verletzungen erlitten zu haben, wurde seine Beschwerdeberechtigung direkt gestützt auf Art. 3 EMRK bejaht. * Nicht eingetreten wurde auf: * Den Vorwurf des "Racial Profiling" als strafbaren Amtsmissbrauch, da dieser nicht die Schwere einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung erreicht. * Vorbringen bezüglich der Polizisten C._ und D._, da deren Freisprüche aufgrund des teilweisen Rückzugs der Berufung rechtskräftig waren.
4. Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Obergericht, E. 4) Die Vorinstanz schloss sich im Wesentlichen der Beweiswürdigung der ersten Instanz an und stellte den Sachverhalt wie folgt fest: * Rechtmässigkeit der Polizeikontrolle: Die Kontrolle war rechtmässig. Die Polizisten handelten aufgrund einer Fahndungsmeldung, deren Signalement auf den Beschwerdeführer passte. Der Vorwurf des "Racial Profiling" wurde verworfen. * Eskalation: Der Beschwerdeführer habe sich von Anfang an unkooperativ, aggressiv und abwehrend verhalten und die mehrmalige Aufforderung, sich auszuweisen, verweigert. Dies habe zur Eskalation geführt. * Aussagen der Polizisten: Die Aussagen von B._, C._ und D._ wurden als "lebensnah, nachvollziehbar und detailliert" befunden und ergaben ein stimmiges Gesamtbild. Eine Absprache der Aussagen sei bei der grossen Übereinstimmung in Details kaum zu bewerkstelligen. Die Polizisten hätten in einer Notsituation gehandelt, da der Beschwerdeführer sich aggressiv verhalten und C._ gegen eine Scheibe gedrückt habe, was als bedrohlich empfunden wurde (Gefahr des Zugriffs auf die Waffe). Die angewendete Gewalt (Ablenkungsschläge, Kniestösse, Pfefferspray, Stockschläge auf die Oberschenkel, kraftvolles Zu-Boden-Bringen) sei als Reaktion auf das als bedrohlich wahrgenommene Verhalten und die massive Gegenwehr des Beschwerdeführers erfolgt. Herzprobleme seien erst nach der Verhaftung bekannt geworden. * Aussagen des Beschwerdeführers: Diese wurden als "wenig strukturiert bis chaotisch", inkonsistent, widersprüchlich und von einer Tendenz zur Übertreibung geprägt beurteilt. Seine Darstellung, er sei friedfertig und ohne Anlass angegriffen worden, sei wenig wahrscheinlich. Insbesondere der Zeitpunkt der Mitteilung seiner Herzprobleme variierte. Der Vorwurf des "minutenlangen Würgens" sei erst im Laufe des Verfahrens konkretisiert worden, jedoch ohne konkrete Details zur Ausführung. * Aussagen des Zeugen E.__: Der Zeuge konnte nur wenige Teile der Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen, obwohl er den Vorfall beobachtet haben will. Er erwähnte weder Pfefferspray-Einsatz noch Würgen und schilderte die Auseinandersetzung vage. Seine Aussagen deuteten jedoch auf eine Gegenwehr des Beschwerdeführers hin. * Verletzungsbild: Die festgestellten Verletzungen (z.B. Schürfungen, Prellungen, Querfortsatzbruch L2, Bindehautblutung) wurden als nicht von besonderer Schwere eingestuft und waren sowohl mit der Darstellung des Beschwerdeführers als auch der Polizisten vereinbar. * Keine objektiven Hinweise auf Würgen: Medizinische Berichte (Universitätsspital Zürich) vom Tattag und späterer Zeitpunkt fanden keine typischen Strangulationsbefunde (Würgemale, innere Strangmarken, Schleimhautblutungen etc.), ausser einer Bindehautblutung in einem Auge. Auch Bewusstlosigkeit, Amnesie oder Schluckbeschwerden wurden nicht festgestellt oder widersprachen den objektiven Befunden. Es wurde explizit festgehalten, dass keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Der Würgevorwurf des Beschwerdeführers sei nicht ansatzweise erstellt.
5. Beurteilung der Rügen des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht
5.1. Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs (E. 5.4) Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die Beweisanträge hinreichend geprüft und kurz begründet. Es sei nicht erforderlich, auf jeden Parteistandpunkt einzugehen.
5.2. Ablehnung von Beweisanträgen (E. 5.5) Der Beschwerdeführer rügte eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung und Verletzung der Ermittlungspflicht durch die Ablehnung seiner Beweisanträge: * Erneute Befragung von C._ und D._ als Zeugen: Abgelehnt, da nach 15 Jahren keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten seien. Das Bundesgericht befand dies nicht als willkürlich, da der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine eigene Sichtweise entgegenstellte. * Forensisch-medizinisches Gutachten: Abgelehnt, da bereits zahlreiche "tatzeitaktuelle" und bildgebende medizinische Berichte ein ausreichendes Beweisfundament darstellten. Das Bundesgericht sah hier keine Willkür, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, welche Verletzungen ungenügend abgeklärt worden wären. * Expertise zu polizeilichen Nahkampf- und Verteidigungsmethoden: Abgelehnt, da dies impliziere, dass objektiv gewürgt worden sei, was zuerst zu erstellen wäre, und da die Einhaltung polizeilicher Vorgaben für die Frage der Täterschaft irrelevant sei. Das Bundesgericht erachtete die Ablehnung als nicht willkürlich, da der Beschwerdeführer nicht konkretisierte, welche Umstände für die Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2 hätten geklärt werden sollen. * Expertise zu polizeilicher Taktik und Vorgehensweisen / Bericht zur VULPLUS-Meldung: Abgelehnt, da diese darauf abzielten, die Unrechtmässigkeit der Polizeikontrolle ("Racial Profiling") zu belegen, was ausserhalb des Anklagesachverhalts liege und die Anklage von einer rechtmässigen Kontrolle ausgehe. Das Bundesgericht befand auch hier keine Willkür, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigte, inwiefern die Annahme der Vorinstanz, die Rechtmässigkeit der Kontrolle stehe ausser Frage, schlechterdings unhaltbar sei.
5.3. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (E. 6) Der Beschwerdeführer wies keine Willkür in der Beweiswürdigung nach: * Glaubwürdigkeit der Polizisten: Die Feststellung, dass deren Aussagen lebensnah und stimmig seien und eine Absprache kaum zu bewerkstelligen sei, war angesichts der ausführlichen Gesamtwürdigung aller Beweise durch die Vorinstanz nicht willkürlich. * Relativierung der Verletzungen: Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Verletzungen wegen der "tadellosen" Kleidung und des "wehrhaften" Blicks relativiert, wurde vom Bundesgericht als unbegründet erachtet. Die Vorinstanz hatte sich ausdrücklich nicht den diesbezüglichen Erwägungen der ersten Instanz angeschlossen und die Verletzungen bereits aufgrund der Diagnosen als nicht besonders schwerwiegend beurteilt. * Würdigung der Halsverletzungen: Die Vorinstanz hatte detailliert und nachvollziehbar begründet, weshalb der Würgevorwurf als nicht erstellt erachtet wurde, und dabei sämtliche medizinischen Beweise berücksichtigt. Der Beschwerdeführer setzte sich damit nicht auseinander und konnte keine Willkür darlegen.
6. Konventionsrechtliche Ermittlungspflicht gemäss Art. 3 EMRK (E. 8)
6.1. Materielle Verletzung von Art. 3 EMRK (E. 8.4.3) Das Bundesgericht betonte, dass der Einsatz physischer Gewalt durch Polizeibehörden, die nicht streng notwendig ist, gegen Art. 3 EMRK verstösst. Der Staat ist verpflichtet, eine zufriedenstellende und überzeugende Erklärung für Verletzungen unter Polizeigewalt zu liefern. Dies führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast innerhalb des Strafverfahrens und überwindet insbesondere nicht die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo). Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz ausführlich dargelegt, weshalb an der Version des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestanden. Sie kam willkürfrei zum Schluss, dass die Polizeikontrolle rechtmässig war und die Eskalation auf das unkooperative und aggressive Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen war. Die angewandte Gewalt (Pfefferspray, Stockschläge) wurde als notwendig zur Abwehr und Festnahme beurteilt. Der Würgevorwurf wurde nicht erstellt. Eine über die erstellten Sachverhaltsfeststellungen hinausgehende materielle Verletzung von Art. 3 EMRK wurde daher verneint.
6.2. Verfahrensrechtliche Verletzung von Art. 3 EMRK (E. 8.5) Das Bundesgericht stellte jedoch eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 3 EMRK fest. * Grundsatz: Art. 3 EMRK verlangt eine sorgfältige und hinreichend schnelle behördliche Untersuchung, die zur Ermittlung und Bestrafung der Verantwortlichen führen kann. Die Behörden haben sich ernsthaft um die Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen und alle sinnvollen Massnahmen zu ergreifen. * Anwendung auf den Fall: Zwischen der Strafanzeige (2009) und dem erstinstanzlichen Urteil (2018) lagen über acht Jahre, bis zum vorliegenden Bundesgerichtsurteil insgesamt knapp 16 Jahre. Diese Dauer wurde als hoch erachtet. Obwohl der Beschwerdeführer durch seine zahlreichen Anträge (insbesondere Ausstandsgesuche) selbst zur langen Dauer beigetragen hatte, war nicht zu vertreten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zweimal zu Unrecht einstellte und das Obergericht eine dieser Einstellungen zunächst bestätigte. Dadurch gingen zwei Jahre verloren, in denen die Untersuchung hätte abgeschlossen oder die Anklage hätte erhoben werden können. * Konsequenz: Diese Verzögerungen stellen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und damit des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 3 EMRK dar. Diese Verletzung konnte im vorliegenden Verfahren weder durch eine Rückweisung noch durch das Bundesgericht selbst korrigiert werden. Daher blieb es bei der Feststellung dieser Verletzung.
7. Ergebnis (E. 9) Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Es wurde festgestellt, dass der verfahrensrechtliche Aspekt von Art. 3 EMRK verletzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Als Ausgleich für die festgestellte Verfahrensverletzung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren vollumfänglich gewährt. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Schweizerische Bundesgericht wies die Beschwerde des Privatklägers A.__ gegen den Freispruch eines Polizisten vom Vorwurf unverhältnismässiger Gewaltanwendung und versuchter Tötung in weiten Teilen ab. Es bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die polizeiliche Kontrolle rechtmässig war, der Beschwerdeführer sich aggressiv und unkooperativ verhielt und die angewendete Gewalt im Rahmen der Notwendigkeit erfolgte. Insbesondere der schwerwiegende Würgevorwurf des Beschwerdeführers wurde aufgrund inkonsistenter Aussagen, fehlender typischer Symptome und medizinischer Befunde als nicht erstellt erachtet. Eine materielle Verletzung von Art. 3 EMRK (Folterverbot) wurde daher verneint.
Das Bundesgericht gab der Beschwerde jedoch in einem Punkt statt: Es stellte eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 3 EMRK fest. Die ausserordentlich lange Verfahrensdauer von knapp 16 Jahren seit dem Vorfall, insbesondere aufgrund unrechtmässiger Verfahrenseinstellungen durch die Staatsanwaltschaft und einer falschen obergerichtlichen Bestätigung, widersprach dem Beschleunigungsgebot, auch wenn der Beschwerdeführer selbst zu Verzögerungen beigetragen hatte. Diese Verfahrensverletzung konnte im vorliegenden Stadium nur noch festgestellt, nicht aber durch eine materielle Neuentscheidung geheilt werden. Infolge dieses Teilerfolgs wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren vollumfänglich gewährt.