Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5D_41/2025 vom 8. Oktober 2025
1. Parteien und Gegenstand des Verfahrens * Beschwerdeführer: A._ * Beschwerdegegnerin: B._ * Gegenstand: Schutz der Persönlichkeit (vorsorgliche Massnahmen; Unzulässigkeit der Berufung; Prozesskostenhilfe) * Vorinstanz: Einzelrichter des Zivilberufungsgerichts des Kantons Waadt (Tribunal cantonal du Juge unique du canton de Vaud) * Angefochtener Entscheid: Urteil vom 24. Juli 2025 (JP24.020881-250352 336), welches eine Berufung als unzulässig erklärte.
2. Sachverhalt (Chronologie und relevante Fakten)
2.1. Erstinstanzliches Verfahren und Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz Am 4. Juli 2024 (motiviert am 28. Februar 2025) erliess die Präsidentin des Bezirksgerichts Lausanne eine Anordnung. Sie hiess ein Gesuch der Beschwerdegegnerin B._ um vorsorgliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer A._ gut. Das Gericht stellte fest, dass die Veröffentlichung von Artikeln mit dem Titel "yyy" und zugehörigen Dokumenten auf einer Website des Beschwerdeführers, welche die Beschwerdegegnerin betrafen, rechtswidrig war. Infolgedessen wurde A._ unter Androhung der Strafe gemäss Art. 292 StGB angewiesen, diese Publikationen sofort von der Website zu entfernen (VI) und sie nicht erneut auf irgendeinem Wege zu veröffentlichen (VII). Zudem wurde ihm untersagt, jegliche Erklärung zu publizieren, die B._ erwähnt oder sich auf sie bezieht (VIII). B.__ wurde eine Frist von drei Monaten für die Einreichung einer Klage in der Hauptsache gesetzt, andernfalls die vorsorglichen Massnahmen dahinfielen (XII).
2.2. Kantonales Berufungsverfahren und Gesuch um Prozesskostenhilfe * Am 21. März 2025 legte A._ Berufung gegen die erstinstanzliche Anordnung ein. * Ihm wurde eine Frist bis zum 15. April 2025 gesetzt, um einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 600 zu leisten. * Mit Schreiben vom 12. April 2025 beantragte A._ den Erlass dieses Vorschusses oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Er argumentierte, dass seine Berufung in einem Rechtsstaat "sicherlich nicht zum Scheitern verurteilt" sei und seine finanzielle Situation, da er Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezog, ihm die Zahlung des Vorschusses nicht erlaube. * Der Einzelrichter des Zivilberufungsgerichts des Kantons Waadt wies A._s Gesuch um Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit Anordnung vom 13. Mai 2025 (zugestellt am 27. Mai 2025) ab. A._ wurde eine neue Frist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Gegen diese Ablehnung der Prozesskostenhilfe wurde keine Beschwerde eingelegt. * Da A.__ den Vorschuss nicht leistete, wurde ihm mit Mitteilung vom 11. Juli 2025 eine letzte, nicht verlängerbare Frist von fünf Tagen eingeräumt, mit dem Hinweis, dass die Berufung andernfalls als unzulässig erklärt werde. * Mit Urteil vom 24. Juli 2025 erklärte der Einzelrichter des Zivilberufungsgerichts des Kantons Waadt die Berufung als unzulässig, da der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hatte.
2.3. Beschwerde an das Bundesgericht Am 2. September 2025 erhob A._ eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte die Feststellung einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 29a BV sowie Art. 6 EMRK. Er forderte die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht, damit dieses über sein angeblich "hängiges" Gesuch um Prozesskostenhilfe entscheide und bei dessen Gewährung auf die Berufung vom 21. März 2025 eintrete. Zudem verlangte er den Verzicht auf Gerichtskosten vor Bundesgericht oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Bundesverfahren. Er untermauerte seine Beschwerde mit dem Vorwurf, das Kantonsgericht habe seine Berufung für unzulässig erklärt, ohne über sein Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, bzw. Art. 101 ZPO mechanisch angewandt, ohne ein hängiges Gesuch zu berücksichtigen. Er erhob auch schwerwiegende Anschuldigungen gegen die Beschwerdegegnerin und das Kanton Waadt im Zusammenhang mit angeblichen "Staatsverbrechen". Aufgrund des Vorwurfs, das Prozesskostenhilfegesuch sei ignoriert worden, übersandte das Bundesgericht A._ die Ablehnungsverfügung vom 13. Mai 2025 und forderte ihn zur Stellungnahme auf. A.__ hielt an seinen Rügen fest.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde
3.2. Materielle Prüfung der Prozesskostenhilfe (Art. 117 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 EMRK)
Aussichtslosigkeit der Rechtssache (Art. 117 lit. b ZPO):
Anwendung auf den vorliegenden Fall:
4. Entscheid des Bundesgerichts
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt. Da keine Gerichtskosten erhoben wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG, 2. Satz), wurde das Gesuch um Prozesskostenhilfe für das Bundesverfahren gegenstandslos.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde von A.__ als unzulässig. Es stellte fest, dass die kantonale Instanz die Prozesskostenhilfe für die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hatte, weil die Berufung als aussichtslos galt. Dies wurde damit begründet, dass die Berufung den Begründungsanforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht genügte und somit unzulässig war. Der Beschwerdeführer konnte vor Bundesgericht keine substanziierten Rügen gegen diese Einschätzung vorbringen. Seine Behauptung, sein Prozesskostenhilfegesuch sei ignoriert worden, war zudem unzutreffend, da es bereits kantonal abgelehnt und ihm dies mitgeteilt worden war, ohne dass er die Ablehnung angefochten hatte. Das Bundesgericht bekräftigte die kumulativen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) und die weitreichende kantonale Beurteilungskompetenz in Bezug auf die Erfolgsaussichten.