Zusammenfassung von BGer-Urteil 5D_41/2025 vom 8. Oktober 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5D_41/2025 vom 8. Oktober 2025

1. Parteien und Gegenstand des Verfahrens * Beschwerdeführer: A._ * Beschwerdegegnerin: B._ * Gegenstand: Schutz der Persönlichkeit (vorsorgliche Massnahmen; Unzulässigkeit der Berufung; Prozesskostenhilfe) * Vorinstanz: Einzelrichter des Zivilberufungsgerichts des Kantons Waadt (Tribunal cantonal du Juge unique du canton de Vaud) * Angefochtener Entscheid: Urteil vom 24. Juli 2025 (JP24.020881-250352 336), welches eine Berufung als unzulässig erklärte.

2. Sachverhalt (Chronologie und relevante Fakten)

2.1. Erstinstanzliches Verfahren und Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz Am 4. Juli 2024 (motiviert am 28. Februar 2025) erliess die Präsidentin des Bezirksgerichts Lausanne eine Anordnung. Sie hiess ein Gesuch der Beschwerdegegnerin B._ um vorsorgliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer A._ gut. Das Gericht stellte fest, dass die Veröffentlichung von Artikeln mit dem Titel "yyy" und zugehörigen Dokumenten auf einer Website des Beschwerdeführers, welche die Beschwerdegegnerin betrafen, rechtswidrig war. Infolgedessen wurde A._ unter Androhung der Strafe gemäss Art. 292 StGB angewiesen, diese Publikationen sofort von der Website zu entfernen (VI) und sie nicht erneut auf irgendeinem Wege zu veröffentlichen (VII). Zudem wurde ihm untersagt, jegliche Erklärung zu publizieren, die B._ erwähnt oder sich auf sie bezieht (VIII). B.__ wurde eine Frist von drei Monaten für die Einreichung einer Klage in der Hauptsache gesetzt, andernfalls die vorsorglichen Massnahmen dahinfielen (XII).

2.2. Kantonales Berufungsverfahren und Gesuch um Prozesskostenhilfe * Am 21. März 2025 legte A._ Berufung gegen die erstinstanzliche Anordnung ein. * Ihm wurde eine Frist bis zum 15. April 2025 gesetzt, um einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 600 zu leisten. * Mit Schreiben vom 12. April 2025 beantragte A._ den Erlass dieses Vorschusses oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Er argumentierte, dass seine Berufung in einem Rechtsstaat "sicherlich nicht zum Scheitern verurteilt" sei und seine finanzielle Situation, da er Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezog, ihm die Zahlung des Vorschusses nicht erlaube. * Der Einzelrichter des Zivilberufungsgerichts des Kantons Waadt wies A._s Gesuch um Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit Anordnung vom 13. Mai 2025 (zugestellt am 27. Mai 2025) ab. A._ wurde eine neue Frist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Gegen diese Ablehnung der Prozesskostenhilfe wurde keine Beschwerde eingelegt. * Da A.__ den Vorschuss nicht leistete, wurde ihm mit Mitteilung vom 11. Juli 2025 eine letzte, nicht verlängerbare Frist von fünf Tagen eingeräumt, mit dem Hinweis, dass die Berufung andernfalls als unzulässig erklärt werde. * Mit Urteil vom 24. Juli 2025 erklärte der Einzelrichter des Zivilberufungsgerichts des Kantons Waadt die Berufung als unzulässig, da der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hatte.

2.3. Beschwerde an das Bundesgericht Am 2. September 2025 erhob A._ eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte die Feststellung einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 29a BV sowie Art. 6 EMRK. Er forderte die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht, damit dieses über sein angeblich "hängiges" Gesuch um Prozesskostenhilfe entscheide und bei dessen Gewährung auf die Berufung vom 21. März 2025 eintrete. Zudem verlangte er den Verzicht auf Gerichtskosten vor Bundesgericht oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Bundesverfahren. Er untermauerte seine Beschwerde mit dem Vorwurf, das Kantonsgericht habe seine Berufung für unzulässig erklärt, ohne über sein Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, bzw. Art. 101 ZPO mechanisch angewandt, ohne ein hängiges Gesuch zu berücksichtigen. Er erhob auch schwerwiegende Anschuldigungen gegen die Beschwerdegegnerin und das Kanton Waadt im Zusammenhang mit angeblichen "Staatsverbrechen". Aufgrund des Vorwurfs, das Prozesskostenhilfegesuch sei ignoriert worden, übersandte das Bundesgericht A._ die Ablehnungsverfügung vom 13. Mai 2025 und forderte ihn zur Stellungnahme auf. A.__ hielt an seinen Rügen fest.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Zulässigkeit der Beschwerde

  • Beschwerdeart: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Sache den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB) betrifft. Daher wäre die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 72 Abs. 1 BGG die korrekte Rechtsmittelart und nicht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Die fälschliche Bezeichnung eines Rechtsmittels ist jedoch unschädlich, sofern die formellen Voraussetzungen der zulässigen Rechtsmittelart erfüllt sind (vgl. ATF 138 I 367 E. 1.1). Im Bereich der vorsorglichen Massnahmen ist die Kognition des Bundesgerichts ohnehin auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Art. 98 BGG), einschliesslich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe.
  • Charakter der Entscheidung: Die angefochtene Unzulässigkeitserklärung der Berufung ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern teilt die Natur der erstinstanzlichen Entscheidung. Da die erstinstanzliche Anordnung vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) betraf und der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens voranging, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Die Zulässigkeit der Beschwerde erfordert daher einen irreparablen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Obwohl der Beschwerdeführer diesen nicht ausdrücklich dargelegt hatte, nahm das Bundesgericht dessen Vorliegen im vorliegenden Fall an (mit Verweis auf vergleichbare Rechtsprechung, z.B. BGE 144 III 475 E. 1.1.2; 5A_274/2024 E. 1.1.2).
  • Besonderheit bei der Prozesskostenhilfeverweigerung: Ein Zwischenentscheid, der die Prozesskostenhilfe ablehnt, verursacht gemäss ständiger Rechtsprechung einen irreparablen Nachteil und ist somit sofort anfechtbar (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 140 IV 202 E. 2.2). Es ist jedoch grundsätzlich zulässig, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zusammen mit der Beschwerde gegen den (End-) Entscheid über die Unzulässigkeit der Berufung anzufechten (Art. 93 Abs. 3 BGG).
  • Fehlendes aktuelles und praktisches Interesse: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, sein Gesuch um Prozesskostenhilfe sei "hängig" oder "ignoriert" worden, den Fakten widersprach. Tatsächlich war sein Gesuch mit Anordnung vom 13. Mai 2025 abgelehnt und ihm diese Entscheidung mitgeteilt worden. Da der Beschwerdeführer gegen diese Ablehnungsverfügung keinen Rekurs eingelegt hatte, fehlte ihm ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Rückweisung der Sache, damit über ein bereits entschiedenes Gesuch befunden werde (vgl. BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Selbst wenn die Beschwerde als Rüge gegen die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe behandelt würde, wäre sie aus den folgenden Gründen zum Scheitern verurteilt.

3.2. Materielle Prüfung der Prozesskostenhilfe (Art. 117 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 EMRK)

  • Kumulative Voraussetzungen: Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihre Rechtssache nicht als aussichtslos erscheint (lit. b). Diese Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen (z.B. BGE 142 III 138 E. 5.1).
  • Aussichtslosigkeit der Rechtssache (Art. 117 lit. b ZPO):

    • Definition: Eine Rechtssache gilt als aussichtslos, wenn die Erfolgsaussichten wesentlich geringer sind als das Risiko des Unterliegens und sie daher nicht als ernsthaft betrachtet werden kann. Eine vernünftige Person, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, würde das Verfahren aufgrund der damit verbundenen Kosten nicht einleiten. Prozesskostenhilfe muss gewährt werden, wenn die Erfolgs- und Misserfolgschancen ungefähr gleich sind oder die ersteren nur unwesentlich geringer erscheinen. Das tatsächliche Ergebnis des Rechtsstreits ist für die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht entscheidend. Die Situation ist summarisch zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu beurteilen (z.B. BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 396 E. 1.2).
    • Bedeutung für Rechtsmittelverfahren: Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels kann der Richter die erstinstanzliche Entscheidung berücksichtigen und diese mit den erhobenen Rügen vergleichen. Eine Rechtssache gilt nur dann als aussichtslos, wenn der Gesuchsteller keine substanziellen Argumente gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorbringt, insbesondere wenn die Rechtsmittelinstanz eine eingeschränkte Kognition hat oder der Beschwerdeführer seine Rügen nach dem Rügeprinzip (Begründungspflicht, Art. 311 Abs. 1 ZPO) detailliert darlegen muss (vgl. 5A_727/2023 E. 10.1).
    • Ermessen und bundesgerichtliche Überprüfung: Dem kantonalen Richter steht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht überprüft seine Entscheidung nur mit Zurückhaltung, d.h. es prüft lediglich, ob der kantonale Richter von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose keine Rolle spielen, oder umgekehrt relevante Umstände ausser Acht gelassen hat (Willkürprüfung; vgl. 5A_727/2023 E. 10.1).
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall:

    • Der Einzelrichter des Zivilberufungsgerichts hatte die Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Berufung mangels Erfolgsaussichten aussichtslos schien, ohne die finanzielle Situation des Beschwerdeführers prüfen zu müssen. Er kam zum Schluss, dass die Berufungsschrift keine präzisen und zielgerichteten Rügen enthielt und somit den Begründungsanforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht genügte, weshalb sie als unzulässig erscheinen musste.
    • Der Beschwerdeführer hatte diesen Schluss des kantonalen Gerichts nicht substantiiert angefochten. Er beschränkte sich auf die allgemeine Behauptung, seine Argumentation und die vorgelegten Beweismittel zeigten, dass eine teilweise Gutheissung möglich sei, und die "mechanische Ablehnung" der Prozesskostenhilfe sei nicht gerechtfertigt. Er unterliess es jedoch, darzulegen, inwiefern der Einzelrichter Art. 117 ZPO willkürlich angewendet hatte, indem er die Begründungsanforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO unzutreffend beurteilte.
    • Das Bundesgericht befand, dass die Kritik des Beschwerdeführers den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügte und somit unzulässig war.
    • Da die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe kumulativ sind (Art. 117 ZPO), war das kantonale Gericht berechtigt, die Bedingung der Bedürftigkeit nicht zu prüfen, sobald die Aussichtslosigkeit der Rechtssache feststand.

4. Entscheid des Bundesgerichts

Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt. Da keine Gerichtskosten erhoben wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG, 2. Satz), wurde das Gesuch um Prozesskostenhilfe für das Bundesverfahren gegenstandslos.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde von A.__ als unzulässig. Es stellte fest, dass die kantonale Instanz die Prozesskostenhilfe für die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hatte, weil die Berufung als aussichtslos galt. Dies wurde damit begründet, dass die Berufung den Begründungsanforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht genügte und somit unzulässig war. Der Beschwerdeführer konnte vor Bundesgericht keine substanziierten Rügen gegen diese Einschätzung vorbringen. Seine Behauptung, sein Prozesskostenhilfegesuch sei ignoriert worden, war zudem unzutreffend, da es bereits kantonal abgelehnt und ihm dies mitgeteilt worden war, ohne dass er die Ablehnung angefochten hatte. Das Bundesgericht bekräftigte die kumulativen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) und die weitreichende kantonale Beurteilungskompetenz in Bezug auf die Erfolgsaussichten.