Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025)
I. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A._ (Beschwerdeführer) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 21. August 2025 zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens war die erneute Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde des A._ gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli 2025, welche die Untersuchungshaft bis zum 12. Oktober 2025 verlängerte, abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventuell die Anordnung einer Kontaktsperre zu bestimmten Personen, sowie die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das vorinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren.
II. Sachverhalt
Gegen A.__ wird ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, Art. 19 Abs. 2 lit. b und c) geführt. Ihm wird vorgeworfen, im internationalen Betäubungsmittelhandel tätig zu sein und Kurierfahrzeuge zu organisieren. Konkret soll er am 16. Juli 2024 zusammen mit einer Drittperson 18 Kilogramm Marihuana in ein Fahrzeug verladen haben, das nach Österreich ausgeführt werden sollte. Am selben Abend wurde er festgenommen, wobei in einem weiteren Fahrzeug EUR 15'000.-- sichergestellt wurden.
Die Untersuchungshaft wurde erstmals am 19. Juli 2024 angeordnet und seither mehrfach verlängert: * 19. Juli 2024 - 15. Oktober 2024 (erste Anordnung) * 15. Oktober 2024 - 15. Januar 2025 (Verlängerung aufgrund von Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) * 15. Januar 2025 - 14. April 2025 * 11. April 2025 - 13. Juli 2025 * 16. Juli 2025 - 12. Oktober 2025 (die vom Obergericht bestätigte und vor Bundesgericht angefochtene Verlängerung)
III. Prüfungsumfang des Bundesgerichts
Das Bundesgericht behandelt die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG. Im Bereich der strafprozessualen Zwangsmassnahmen, insbesondere der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Bei reinen Sachverhaltsfragen oder Beweiswürdigungen greift es jedoch nur ein, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind (willkürlich im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 9 BV). Die Rüge der Willkür muss präzise und substantiiert vorgebracht werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
IV. Materielle Prüfung der Haftgründe und der Verhältnismässigkeit
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Seine Rügen konzentrieren sich auf das Nichtvorliegen einer Kollusionsgefahr, die Unverhältnismässigkeit der Haft und eine angebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots.
1. Dringender Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO): Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht, in den banden- und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel mit grösseren Mengen Marihuana und Kokain involviert zu sein, nicht bestreitet. Die Vorinstanz hat dies bejaht, wobei der mutmassliche internationale Bezug des Drogenhandels auf den Aussagen verschiedener Personen basiert und vom Bundesgericht nicht als willkürlich festgestellt erachtet wird.
2. Kollusionsgefahr (Verdunkelungsgefahr, Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO): Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verhindern soll, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Sachverhaltsabklärung vereitelt oder gefährdet (z.B. durch Beeinflussung von Zeugen oder Beseitigung von Beweismitteln). Eine blosse theoretische Möglichkeit genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere das bisherige Verhalten der beschuldigten Person, ihre persönlichen Merkmale, ihre Stellung im untersuchten Sachverhalt und die Beziehungen zu belastenden Personen. Je weiter das Verfahren fortgeschritten ist, desto höhere Anforderungen werden an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr gestellt (BGE 137 IV 122 E. 4.2).
Das Bundesgericht bejaht die Kollusionsgefahr im vorliegenden Fall aufgrund folgender detaillierter Argumente: * Schwere des Delikts und Anreiz zur Kollusion: Dem Beschwerdeführer droht eine empfindliche Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr sowie der Widerruf einer bedingten 14-monatigen Freiheitsstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen. Dies schafft einen erheblichen Anreiz für Kollusionshandlungen. * Persönliche Merkmale und Verhalten: Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft (u.a. wegen Gewalt- und Waffendelikten). Belastungszeugen äusserten Angst vor ihm und seinem Gewaltpotenzial (C._) sowie Angst vor Rache des Netzwerks (F._). Das Bundesgericht verweist auf die gerichtsnotorische Häufigkeit von Beeinflussungsversuchen im umfangreichen Drogenhandel (Urteil 7B_729/2025) und das hier bestehende Machtgefälle (Urteil 7B_417/2023). * Bemühungen zur Geheimhaltung: Der Beschwerdeführer soll keine eigene Rufnummer verwendet, sondern andere Personen Rufnummern abonnieren lassen haben. Die Verwendung von Krypto-Mobiltelefonen (SkyECC-Daten) und der Versuch, sein Mobiltelefon zu zerstören, werden als weitere Anhaltspunkte für sein Bemühen zur Erschwerung der Wahrheitsfindung gewertet (Urteil 7B_496/2025). * Stand des Verfahrens: Obwohl das Verfahren über ein Jahr dauert und zahlreiche Untersuchungshandlungen stattgefunden haben, ist der Sachverhalt noch nicht abschliessend geklärt. Insbesondere die genaue Rolle des Beschwerdeführers im Netzwerk, das Ausmass der Geschäftstätigkeit sowie die Rollen von D._ und B._ sind weiterhin unklar. Das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers (Entsiegelungsbegehren, fehlendes Geständnis) darf bei der Gesamtwürdigung der Kollusionsgefahr berücksichtigt werden (Urteil 7B_496/2025). Die Komplexität des internationalen, qualifizierten Drogenhandels und die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers führen zu einer zeitintensiveren Untersuchung. Daher sind die Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr trotz der Dauer des Vorverfahrens nicht übermässig hoch anzusetzen. * Geplante Untersuchungshandlungen und Beeinflussungspotenzial: Die Staatsanwaltschaft plant weitere Einvernahmen (C._, E._, F._) und die weitere Auswertung der SkyECC-Daten. Hieraus werden wesentliche Erkenntnisse über Hintergründe des Drogenhandels, Mittäter, Lieferanten, Abnehmer, Geldflüsse und weitere Sachbeweise erwartet. Der Beschwerdeführer könnte in Freiheit Einfluss auf weitere mutmasslich Beteiligte (D._, G._, H._, B._), die teilweise noch zu identifizieren oder zu befragen sind, nehmen und damit die Ermittlung gefährden. * Abweisung der Einwände des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz durfte die Aussagen von E._, die eine "massive Belastung" des Beschwerdeführers darstellten, berücksichtigen. Die Behauptung, es hätten bereits "vollständige Einvernahmen" stattgefunden, wird verneint, da laufend neue Erkenntnisse zum Vorschein kommen und auch erneute Einvernahmen neue Erkenntnisse liefern können. Die belastende Aussage des Zeugen I.__ (30 kg Marihuana wöchentlich) wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert widerlegt. Das Bundesgericht betont, dass im Haftverfahren keine abschliessende Beweiswürdigung wie in einem Sachurteil stattfindet und die Bezugnahme auf die SkyECC-Daten aus haftrechtlicher Perspektive derzeit nicht zu beanstanden ist.
3. Verhältnismässigkeit der Haft (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO): Die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein und ist nur als "ultima ratio" zulässig. Mildere Massnahmen sind vorzuziehen (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO). Das Bundesgericht weist die Argumentation des Beschwerdeführers, ein Kontaktverbot sei ausreichend, zurück. Ein solches Verbot würde ihn nicht daran hindern, mittels digitaler Kommunikation oder über Dritte Kollusionshandlungen vorzunehmen. Zudem kann ein Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO nur gegenüber bekannten Personen angeordnet werden, nicht aber gegenüber noch zu identifizierenden Tatbeteiligten. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der kollusionsfreien Untersuchung des schweren Tatvorwurfs und der Berücksichtigung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers verletzt die Haftverlängerung das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht.
4. Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV): Haftsachen müssen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Die Beurteilung erfolgt anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Komplexität des Falles und des Verhaltens der Parteien. Ein zeitweises Ruhen oder die Möglichkeit, einzelne Handlungen früher durchzuführen, begründen für sich allein noch keine Verletzung (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer keine Überhaft geltend macht, da ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Angesichts des Vorwurfs des qualifizierten Betäubungsmittelhandels in mehreren Ländern mit zahlreichen involvierten Personen ist von einem aufwändigen Vorverfahren auszugehen. Es wurden regelmässig Untersuchungshandlungen durchgeführt (sieben Einvernahmen in einem Zeitraum von zwei Monaten, weitere zwei seit der letzten Haftverlängerung, weitere Auswertungen der SkyECC-Daten stehen an). Eine ungebührliche Verschleppung ist nicht erkennbar. Den Strafbehörden steht ein erheblicher Ermessensspielraum bei der zeitlichen Priorisierung zu. Das Bundesgericht schliesst daraus, dass keine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es mahnt die Strafverfolgungsbehörden jedoch an, das Verfahren weiterhin mit der gebotenen Eile voranzutreiben.
5. Amtliche Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren: Das Bundesgericht erinnert daran, dass die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die Mittellosigkeit der beschuldigten Person voraussetzt. Die antragstellende Partei ist mitwirkungspflichtig und muss ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen. Der Beschwerdeführer hatte dies im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen. Daher erweist sich seine Rüge als unbegründet.
V. Kosten und Entschädigung
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Grundsätzlich wäre der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird jedoch gutgeheissen, da die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 BGG (Mittellosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit) für dieses Verfahren als erfüllt erachtet wurden, nachdem er die entsprechenden Unterlagen nachgereicht hatte. Es werden daher keine Gerichtskosten erhoben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen (reduziert von den eingereichten Fr. 5'267.45). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er diese Kosten bei einer Verbesserung seiner finanziellen Lage zurückzuerstatten hat.
VI. Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen A.__ wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels. Es bejahte die fortbestehende Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) angesichts des schweren Tatvorwurfs, der drohenden hohen Strafe, der Vorstrafen und des Gewaltpotenzials des Beschwerdeführers, seiner Geheimhaltungsversuche (Krypto-Handys, Zerstörung Mobiltelefon) und des noch nicht abschliessend geklärten Sachverhalts mit offenen Untersuchungshandlungen (weitere Einvernahmen, SkyECC-Daten). Mildere Massnahmen wie ein Kontaktverbot wurden als unzureichend erachtet, da sie die Beeinflussung unbekannter Mittäter nicht verhindern könnten. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde aufgrund der Komplexität des internationalen Falls und der regelmässig durchgeführten Ermittlungshandlungen verneint, wobei die Strafbehörden zur weiteren Eile gemahnt wurden. Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren wurde mangels Nachweis der Mittellosigkeit abgewiesen, während es für das bundesgerichtliche Verfahren aufgrund später eingereichter Unterlagen gutgeheissen wurde.