Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 5A_113/2025 vom 3. Oktober 2025) betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden. Der Beschwerdeführer (A._) begehrt Schadenersatz von B._ (Beschwerdegegner), einem Rechtsanwalt und Notar, der ursprünglich als Willensvollstrecker eingesetzt war. Die Klageforderung des Beschwerdeführers beläuft sich auf Honorarkosten, Umtriebsentschädigungen und Gerichtskosten, welche ihm im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines später aufgefundenen Testaments und dem Vorgehen gegen den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker entstanden sein sollen.
2. Sachverhaltliche Grundlagen Im Jahr 2020 verstarb C.__ und hinterliess drei Kinder, darunter der Beschwerdeführer. Zunächst wurde eine letztwillige Verfügung der Erblasserin aus dem Jahr 1977 eröffnet, die den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker einsetzte. Dieser nahm das Mandat an. Nachdem jedoch ein jüngeres Testament aus dem Jahr 2011 aufgefunden wurde, das keinen Willensvollstrecker mehr vorsah, beantragten der Beschwerdeführer und ein weiterer Erbe die Aufhebung der ersten Testamentseröffnung und die Eröffnung des späteren Testaments. Sie ersuchten das Einzelgericht Plessur zudem, dem Beschwerdegegner zu untersagen, als Willensvollstrecker tätig zu werden.
Im Verlauf des Verfahrens vor dem Einzelgericht Plessur widersetzte sich der Beschwerdegegner der Eröffnung des späteren Testaments nicht und verzichtete an der Hauptverhandlung auf sein Willensvollstreckermandat. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2020 eröffnete das Einzelgericht daraufhin die letztwillige Verfügung von 2011. Die Gerichtskosten wurden je zur Hälfte dem Beschwerdegegner sowie den beiden Erben auferlegt, die "ausseramtlichen Kosten" (insbesondere Anwaltskosten) wurden wettgeschlagen, was bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen ausseramtlichen Kosten zu tragen hatte. Später erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner eine Schadenersatzklage und forderte die genannten Beträge ein.
3. Prozessgeschichte auf kantonaler Ebene Das Regionalgericht Plessur wies die Klage des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 21. November 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Das Kantonsgericht von Graubünden bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 13. Dezember 2024 und wies die Berufung des Beschwerdeführers ebenfalls ab. Die Hauptbegründung des Kantonsgerichts lag in der Einrede der res iudicata (abgeurteilte Sache) bezüglich der geltend gemachten Schadenersatzpositionen. Es führte aus, dass rechtskräftige Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere über Prozesskosten, auch für Zivilgerichte verbindlich seien. Obwohl allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Willensvollstrecker im Einzelgerichtsverfahren vorbehalten worden seien, sei über die Prozesskosten dieses Verfahrens rechtskräftig entschieden worden. Die Rechtskraftwirkung erstrecke sich auf den Aufwand, der mit diesem Verfahren zusammenhänge, weshalb Honorarforderungen, Umtriebsentschädigungen, Auslagen und Gerichtskosten nicht erneut geltend gemacht werden könnten.
4. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht Der Beschwerdeführer ficht den kantonsgerichtlichen Entscheid vor Bundesgericht an und beantragt dessen Aufhebung sowie die Gutheissung seiner Klage. Er rügt im Wesentlichen, die Gerichte hätten sich bisher nicht mit seiner auf Art. 41 OR gestützten Schadenersatzklage befasst. Er macht geltend, das Verfahren vor dem Einzelgericht Plessur habe die Testamentseröffnung und nicht Schadenersatzansprüche zum Gegenstand gehabt. Ferner rügt er eine Verletzung von Art. 8 ZGB bezüglich der Beweislast für die Einrede der abgeurteilten Sache, die angeblich den Beschwerdegegner treffe. Er bestreitet die Rechtskraftwirkung von Summarentscheiden für Schadenersatzansprüche und weist auf den im Einzelgerichtsverfahren ausdrücklich vorbehaltenen Verantwortlichkeitsanspruch hin. Zudem macht er Verletzungen von Art. 59 Abs. 2 lit. e und Art. 60 ZPO, Art. 29 und Art. 29a BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend.
5. Erwägungen des Bundesgerichts
5.1. Zulässigkeit der Beschwerde und Kognition Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich ein, da die Voraussetzungen gemäss Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 76 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich folglich als unzulässig (Art. 113 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch sind die Rügen des Beschwerdeführers formell ausreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bei der Rüge verfassungsmässiger Rechte gelten erhöhte Anforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG, Rügeprinzip). Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür gemäss Art. 9 BV) oder einer anderen Bundesrechtsverletzung, wobei die Entscheidrelevanz darzutun ist (Art. 97 Abs. 1 BGG).
5.2. Rechtskraftwirkung von Summarentscheiden und Abgrenzung zu Schadenersatzansprüchen
5.2.1. Charakter des Testamentseröffnungsverfahrens: Das Bundesgericht hält fest, dass die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 Abs. 1 ZGB eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist. Das Bundesrecht regelt in Art. 28 Abs. 2 ZPO nur den Gerichtsstand; die sachliche Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich nach kantonalem Recht. Verweist das kantonale Recht auf die ZPO, gilt diese als ergänzendes kantonales Recht. Dessen Anwendung überprüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (Art. 9 BV), was eine strenge Rügepflicht erfordert, der der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist, indem er pauschal ZPO-Bestimmungen rügt.
5.2.2. Rechtskraft von Summarentscheiden: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind Summarentscheide hinsichtlich ihrer Rechtskraft grundsätzlich den ordentlichen Entscheiden gleichgestellt (BGE 141 III 43 E. 2.5.2). Sie werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und sind damit unwiderruflich. Zwar sieht Art. 256 Abs. 2 ZPO für die freiwillige Gerichtsbarkeit die Möglichkeit einer nachträglichen Aufhebung oder Abänderung vor, doch bleiben solche Entscheide für jedes weitere Verfahren verbindlich, bis ihre Rechtswirkungen mit einem neuen Entscheid beseitigt worden sind. Die Sperrwirkung der abgeurteilten Sache (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) steht einer abweichenden Beurteilung der gleichen Sache entgegen. Dies gilt auch für den Kostenentscheid.
5.2.3. Begriff der res iudicata: Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten inhaltlich identisch ist. Die Identität wird nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt beurteilt (BGE 139 III 126 E. 3.2.3). Die Rechtskraftwirkung tritt nur ein, soweit über den geltend gemachten Anspruch entschieden wurde. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich auf den individualisierten Anspruch schlechthin und schliesst Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, vorgebracht oder vom Richter beweismässig als erstellt erachtet wurden (BGE 145 III 143 E. 5.1).
5.2.4. Verhältnis von Schadenersatz und Parteientschädigung: Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, wonach Anwaltskosten, die der Durchsetzung einer Schadenersatzforderung dienen, nur dann Bestandteil eines Schadens sein können, wenn sie nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 131 II 121 E. 2.1; BGE 117 II 394 E. 3a). Prozessuale Anwaltskosten sind grundsätzlich als Parteientschädigung geltend zu machen. Ist in einem Haftpflichtprozess eine Parteientschädigung zugesprochen worden, so ist darüber hinaus kein Schadenersatz mehr geschuldet, selbst wenn die Parteientschädigung die Anwaltskosten nicht deckt (BGE 139 III 190 E. 4.2). Diese Grundsätze gelten für alle Entschädigungsarten gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO, einschliesslich der Umtriebsentschädigung. Entscheidend ist, ob die strittigen Aufwendungen im früheren Verfahren als Parteientschädigung hätten geltend gemacht werden können. War dies der Fall, so ist eine spätere Schadenersatzklage ausgeschlossen, auch wenn der Anspruch nicht angemeldet wurde, infolge der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache.
5.2.5. Anwendung auf den vorliegenden Fall: Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz, wonach über die Prozesskosten des Verfahrens vor dem Einzelgericht Plessur rechtskräftig befunden wurde. Die Gerichtskosten wurden geteilt und die "ausseramtlichen Kosten" wettgeschlagen. Dies bedeutet, dass für dieses Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesem Verfahren betreffend Testamentseröffnung stehen (Anwaltshonorare, Umtriebsentschädigungen, Gerichtskosten), unterliegen somit der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft dieses Entscheids.
Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, der Einzelrichter habe Verantwortlichkeitsansprüche vorbehalten, ist ungenügend begründet und vermag die res iudicata-Wirkung der bereits entschiedenen Kostenposten nicht zu entkräften.
5.3. Substantiierung der Rügen zur Zuordnung der Schadensposten Das Kantonsgericht hat die einzelnen Schadensposten geprüft und sie als Aufwendungen qualifiziert, die im Verfahren vor dem Einzelgericht Plessur als Parteientschädigung hätten geltend gemacht werden müssen (z.B. persönliche Umtriebe, Gerichtskosten, Anwaltskosten, einschliesslich Aufwände für Vergleichsbemühungen). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht genügend auseinander. Seine Rüge einer falschen Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB geht fehl, da das Kantonsgericht nicht eine Beweislastverteilung vorgenommen, sondern die mangelnde Substantiierung der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) gerügt hat. Er versäumt es, die konkreten Schadensposten zu benennen und darzulegen, inwiefern sie nicht von der res iudicata-Wirkung erfasst seien. Da der Beschwerdeführer die strengen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht auf diese Rügen nicht ein.
5.4. Weitere Rügen Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 41 OR sind ebenfalls ungenügend begründet und gehen an der Sache vorbei, da das Gericht zu Recht nicht auf die Schadenersatzklage eingetreten ist. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe nicht präzise zwischen "Nichteintreten" und "Abweisung" der Berufung unterschieden, ist mangels Rechtsschutzinteresses irrelevant, da beide Entscheide zur Schutzwirkung des erstinstanzlichen Entscheids führen.
6. Kostenfolgen Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner wird nicht zugesprochen, da dieser nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und ihm daher kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
7. Wesentliche Punkte der Zusammenfassung * Rechtskraft von Summarentscheiden: Das Bundesgericht bestätigt, dass Entscheide in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere Kostenentscheide, rechtskräftig werden und eine res iudicata-Wirkung entfalten. * Abgrenzung Schadenersatz und Parteientschädigung: Prozessuale Aufwendungen (wie Anwaltskosten, Umtriebe) sind primär als Parteientschädigung geltend zu machen. Konnten sie in einem früheren Verfahren als Parteientschädigung beansprucht werden, schliesst die res iudicata eine spätere Geltendmachung als Schadenersatz aus, selbst wenn der Anspruch nicht angemeldet wurde. * Anwendung im konkreten Fall: Die geltend gemachten Schadenspositionen des Beschwerdeführers wurden als Kosten des früheren Testamentseröffnungsverfahrens qualifiziert, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde, indem die ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen wurden. * Beweislast und Substantiierung: Rügen einer falschen Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) greifen nicht, wenn es an der ausreichenden Substantiierung der Rügen und der Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz fehlt (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 311 Abs. 1 ZPO). * Fazit: Die Schadenersatzklage des Beschwerdeführers scheiterte hauptsächlich an der res iudicata-Wirkung des früheren Kostenentscheids im Testamentseröffnungsverfahren, da die geltend gemachten Aufwendungen als prozessuale Kosten zu qualifizieren waren und das Bundesgericht die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers mangels Substantiierung nicht prüfte.