Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_964/2025 vom 10. Oktober 2025
1. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht, II. Strafrechtliche Abteilung, befasste sich mit einer Beschwerde von A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen einen Entscheid der Einzelrichterin der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis vom 14. August 2025. Gegenstand des Verfahrens war die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte, ab.
2. Sachverhalt (Kurzfassung) Der 1994 geborene Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von V._ mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), rief am 14. Januar 2025 um 18:38 Uhr die Notrufnummer 144, da seine Lebenspartnerin, B._ (nachfolgend: Opfer), eine Kopfverletzung aufwies und nicht mehr ansprechbar war. Am folgenden Tag um 01:16 Uhr verstarb das Opfer im Krankenhaus.
Das Regionale Ministère public des Unterwallis eröffnete am 15. Januar 2025 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Mordes (Art. 111 StGB). Er wurde am Vorabend festgenommen und am 17. Januar 2025 vom Zwangsmassnahmengericht (ZMG) in Untersuchungshaft versetzt. Die Haft wurde mehrfach verlängert.
Diverse Zeugen (Opfer-Familie, Nachbarn) berichteten von früheren körperlichen Gewalttaten des Beschwerdeführers gegenüber dem Opfer und sichtbaren Verletzungen. Auch Polizeiberichte vom März und April 2025 verwiesen auf einen Vorfall vom 28. Mai 2024, bei dem das Opfer den Beschwerdeführer der Schläge und des Würgens bezichtigte. Ein ärztlicher Bericht vom 9. Juni 2025 hielt fest, dass der Arzt keine offensichtlichen Anzeichen häuslicher Gewalt bei der Patientin festgestellt und sie sich nie darüber beschwert hatte.
Der medizinisch-forensische Autopsiebericht vom 29. Juli 2025 stellte fest, dass das Opfer rezente stumpfe traumatische Läsionen am Kopf (transfixierende Kopfhautwunde, Hämatome, Schürfungen, subdurales Hämatom, axonale Läsionen, Hirnödem) sowie ausgedehnte rezente stumpfe traumatische Läsionen am Hals, an der linken Brust, am Rücken und an allen vier Gliedmassen aufwies. Todesursache war eine akute postanoxische Enzephalopathie infolge schwerer Schädel-Hirn-Traumata. Der Bericht hielt fest, dass ein vom Beschwerdeführer vorgeschlagener "Rückwärtssturz", bei dem der Hinterkopf gegen eine Wand und dann auf den Boden prallte, zwar nicht im Widerspruch zu den Befunden stehe, jedoch nicht alle festgestellten, ausgedehnten frischen traumatischen Läsionen am Körper des Opfers erklären könne. Einige Hämatome an Unterarmen und rechter Hand liessen Abwehrverletzungen vermuten.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ein, da Entscheide betreffend die Untersuchungshaft gemäss Art. 212 ff. StPO einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen können.
3.2. Grundlagen der Untersuchungshaft Eine Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 221 StPO), einem öffentlichen Interesse entspricht und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Es müssen hinreichende Verdachtsgründe vorliegen (Art. 221 Abs. 1 StPO; Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK), sowie ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a, b und c StPO).
Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien willkürlich (Art. 9 BV) oder offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG festgestellt worden. Der Haftrichter hat nicht eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen oder die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen zu beurteilen, sondern lediglich zu prüfen, ob ernsthafte Schuldindizien vorliegen. Die Intensität der Verdachtsgründe muss sich mit fortschreitender Untersuchung verstärken (ATF 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.2).
3.3. Schwerwiegender Tatverdacht Die Vorinstanz befand, dass sich die plausiblen Gründe für den Verdacht, der Beschwerdeführer habe am 13. oder 14. Januar 2025 das Opfer körperlich angegriffen und dabei möglicherweise dessen Kopf gegen die Wand geschlagen, seither verstärkt hätten. Sie erachtete eine Verurteilung, zumindest wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 lit. a StGB, Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren), als wahrscheinlich.
Diese Einschätzung stützte sich auf folgende Punkte: * Zeugenaussagen: Mehrere Brüder des Opfers sagten aus, dass das Opfer von Schlägen und Drohungen durch den Beschwerdeführer berichtete und sie selbst Verletzungen (blaue Flecken, Würgemale, Hämatome) am Opfer gesehen hätten. Bereits frühere Aussagen von Nachbarn deuteten auf einen heftigen Streit und Rufe wie "schlag mich nicht" hin. * Polizeiberichte: Diese belegten einen Vorfall vom 28. Mai 2024, bei dem das Opfer angab, vom Beschwerdeführer "zu Tode geschlagen" und gewürgt worden zu sein, sowie frühere gleichartige Vorfälle. * Autopsiebericht: Der Bericht bestätigte ausgedehnte, rezente traumatische Läsionen am gesamten Körper des Opfers und schwere Schädel-Hirn-Traumata als Todesursache. Die entscheidende Feststellung war, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Rückwärtssturz nicht die Gesamtheit der festgestellten Verletzungen erklären konnte. Zudem wurden Hämatome an den Unterarmen und der rechten Hand als mögliche Abwehrverletzungen interpretiert. * Notruf 144: Das spontane Bestreiten des Beschwerdeführers, das Opfer geschlagen zu haben, bevor er erklärte, dass das Opfer "überall blaue Flecken" habe, wirkte auf die Vorinstanz verdächtig. * Glaubwürdigkeit von Gegenargumenten: Die Vorinstanz würdigte, dass der ärztliche Bericht über das Fehlen von Anzeichen häuslicher Gewalt nicht entscheidend sei, da das Opfer den Arzt nicht regelmässig konsultierte. Auch die Möglichkeit, dass die Kopfverletzung von einem Sturz stammen könnte, wurde relativiert, da dies nicht alle anderen festgestellten Verletzungen erkläre. Dem Haftrichter obliege es nicht, die Glaubwürdigkeit der Zeugen umfassend zu prüfen oder zwischen den Versionen zu entscheiden (ATF 143 IV 330 E. 2.1).
Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers als appellatorisch zurück. Dieser habe lediglich seine eigene Beweiswürdigung derjenigen der Vorinstanz entgegengesetzt, ohne eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung substanziiert darzulegen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz die Version des Beschwerdeführers nicht ignoriert habe, sondern sie im Kontext der anderen Indizien und des Autopsieberichts korrekt bewertet habe.
3.4. Fluchtgefahr Die Vorinstanz hatte sich auf ihren früheren Entscheid vom 21. Mai 2025 bezüglich der Fluchtgefahr bezogen, da sich die Situation nicht geändert habe. Sie stellte fest, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz zwar stark seien (Niederlassungsbewilligung), er aber auch sehr starke Kontakte zu V.__ habe (Staatsangehörigkeit, Familie, Sprachkenntnisse, gelegentliche Reisen). Sein Strafregister (vier Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten) zeige eine geringe Achtung vor der schweizerischen Rechtsordnung.
Angesichts der drohenden, sehr hohen Freiheitsstrafe (ursprünglich Mord, mindestens aber schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB, 1 bis 10 Jahre) erachtete die Vorinstanz die Fluchtgefahr als sehr wahrscheinlich. Zusätzliche Indizien waren, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist, somit ohne diesbezügliche Bindungen. Massnahmen wie die Sicherstellung von Ausweisdokumenten V.__ wurden als unzureichend erachtet, da die Schweizer Behörden ausländische Behörden nicht daran hindern können, neue Dokumente auszustellen, und eine Flucht ins europäische Ausland oder in die Illegalität nicht verhindert werden könnte (vgl. BGE 1B_192/2022 E. 4.2.2; 7B_778/2023 E. 2.4).
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Die Rüge des Beschwerdeführers, eine Verurteilung sei unwahrscheinlich, wurde angesichts des fortbestehenden starken Tatverdachts als unbegründet abgewiesen. Die drohende Strafe sei weiterhin erheblich und rechtfertige die Annahme einer Fluchtgefahr. Die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich fehlender Finanzen oder Unterstützung zur Flucht sowie der Sicherstellung seiner Ausweispapiere wurden als nicht stichhaltig oder unzureichend befunden. Bezüglich der verhältnismässigen Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) erfüllte der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht.
4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht sah keine Verletzung des Bundesrechts durch die Vorinstanz und wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Es gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: