Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (5A_347/2024 vom 13. August 2025) detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_347/2024 vom 13. August 2025
1. Parteien und Gegenstand
Beschwerdeführer sind A.A._ und B.A._, die Enkelkinder des Erblassers E.A._. Beschwerdegegnerinnen sind D.A._, die Witwe des Erblassers, und die C.__ Ltd. mit Sitz in Singapur als Trustee zweier vom Erblasser gegründeter Trusts.
Gegenstand des Verfahrens ist eine Herabsetzungsklage (Art. 522 Abs. 1 und Art. 527 ZGB) sowie eine Rückforderungsklage (Art. 528 ZGB), mit der die Beschwerdeführer geltend machen, durch verschiedene lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an die Beschwerdegegnerinnen in ihren Pflichtteilen verletzt worden zu sein. Im Kern geht es um die Frage, ob die von den Beschwerdeführern erhobene Herabsetzungsklage fristgerecht im Sinne von Art. 533 Abs. 1 ZGB erhoben wurde.
2. Sachverhalt und Prozessgeschichte
Der Erblasser E.A._ (geb. 1928) war in zweiter Ehe mit D.A._ (Beschwerdegegnerin 2) verheiratet und verstarb 2016. Die Beschwerdeführer (geb. 1993 und 1995) sind seine Enkelkinder; ihr Vater (einziger Sohn des Erblassers aus erster Ehe) verstarb 2005.
Während ihrer Ehe tätigte der Erblasser verschiedene geldwerte Zuwendungen an D.A._. Im Jahr 2005 gründete er zudem den F._ Trust und den G._ Trust in Singapur, deren Trustee die C._ Ltd. (Beschwerdegegnerin 1) ist. Ein Ehe- und Erbvertrag vom 11. August 2005 sah vor, dass D.A.__ im Falle des Vorversterbens des Erblassers zu 5/8 (10/16) Erbin sei und die Beschwerdeführer je 3/16 Pflichtteil erhielten.
Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2016 wurde auf Antrag der Beschwerdeführer ein öffentliches Inventar erstellt (datiert vom 28. Februar 2017, Nachtrag vom 30. Juni 2017). Der Erbvertrag wurde am 9. Januar 2017 eröffnet. Rechtsmittel der Beschwerdeführer betreffend das Inventar blieben erfolglos (Urteil 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018, BGE 144 III 313). Das Schlichtungsverfahren zur Herabsetzungsklage wurde am 15. Oktober 2018 anhängig gemacht. Am 23. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführer die Herabsetzungsklage beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen die Beschwerdegegnerinnen ein.
Das Regionalgericht beschränkte das Verfahren auf die Frage der Wahrung der Verwirkungsfrist für die Herabsetzungsklage. Mit Entscheid vom 10. Januar 2022 stellte es fest, dass die Klage auf Herabsetzung verwirkt sei, wies sie ab und trat auf die Erbteilungsklage ein (ohne weitere Anordnungen zu treffen). Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid im Wesentlichen mit Urteil vom 22. April 2024. Es hielt fest, dass der Entscheid des Regionalgerichts bezüglich der Erbteilungsklage in Rechtskraft erwachsen sei und wies die Berufung der Beschwerdeführer bezüglich der Herabsetzungsklage ab.
3. Zulässigkeit der Beschwerde vor Bundesgericht
Das Bundesgericht beurteilt die Beschwerde in Zivilsachen. Es stellt zunächst fest, dass die Beschwerde zulässig ist, soweit sie sich auf die von den Vorinstanzen behandelten Fragen beschränkt. Dies bedeutet konkret:
Der Hauptgegenstand der bundesgerichtlichen Prüfung ist somit die Frage der Verwirkung der Herabsetzungsklage.
4. Prüfung der Rügen im Einzelnen
Das Bundesgericht prüft die vorgebrachten Rügen unter Anwendung der strengen Begründungspflichten des BGG für Sachverhaltsrügen (Willkür) und Verfassungsrügen.
4.1. Rüge zur fehlenden gehörigen Vertretung der Beschwerdegegnerin 1 (C.__ Ltd.) Die Beschwerdeführer machten geltend, die Beschwerdegegnerin 1 sei im kantonalen Verfahren nicht gehörig vertreten gewesen, da die Unterzeichner der Vollmachten nicht identifizierbar seien. Das Obergericht stellte jedoch fest, dass den Beschwerdeführern die unterzeichnenden Direktoren bekannt gewesen seien. Diese tatsächliche Feststellung wurde von den Beschwerdeführern nicht willkürlich beanstandet und ist daher für das Bundesgericht bindend. Die Rüge ist unbegründet. Ergänzend hält das Bundesgericht fest, dass eine von Beschwerdegegnerin 1 nachträglich eingereichte Genehmigungserklärung ein echtes Novum darstellt und unbeachtlich bleibt.
4.2. Rügen zu Verfahrensfehlern (rechtliches Gehör, Gleichbehandlung, ZPO) Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf Gleichbehandlung sowie der Art. 221 f., 229 Abs. 1 und 2 ZPO, da ihnen im erstinstanzlichen Verfahren keine zweite unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit gewährt und ihre Ausführungen als verspätet eingestuft worden seien, während die Beschwerdegegnerin 2 zusätzliche Vorbringen habe machen können. Das Bundesgericht weist diese Rügen zurück, da die Beschwerdeführer nicht darlegen konnten, inwiefern die angeblichen Verfahrensfehler sich auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt und zu einem anderen Ergebnis geführt hätten (sog. Auswirkungstheorie bei Verfahrensfehlern). Pauschale Behauptungen reichen hierfür nicht aus.
4.3. Admissibilität des Feststellungsbegehrens der Beschwerdegegnerin 2 Die Beschwerdegegnerin 2 hatte ein Feststellungsbegehren betreffend die Verwirkung der Herabsetzungsklage gestellt. Das Obergericht bejahte das schutzwürdige Interesse daran, da es einen umfassenderen Rechtsschutz biete und im Auskunftsverfahren relevant sei. Das Bundesgericht widerspricht: Es sei "unerfindlich", inwieweit die Feststellung einen umfassenderen Rechtsschutz als die blosse Abweisung der Herabsetzungsklage bieten sollte. Anders als bei einer Teilklage fehle das Interesse, den Nichtbestand des nur teilweise eingeklagten Anspruchs feststellen zu lassen. Die angebliche Relevanz für ein Auskunftsverfahren sei ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Obergericht ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Erstgericht auf das Feststellungsbegehren hätte eintreten dürfen.
4.4. Antrag auf Beizug von Akten des Auskunftsverfahrens und Verfahrensvereinigung Die Beschwerdeführer rügten die Abweisung ihres Antrags auf Aktenbeizug aus einem anderen Auskunftsverfahren und die Nicht-Vereinigung der Verfahren. * Aktenbeizug: Das Obergericht lehnte den Aktenbeizug in antizipierter Beweiswürdigung ab. Die Beschwerdeführer konnten keine Willkür oder andere Verfassungs- bzw. Bundesrechtsverletzung in dieser antizipierten Beweiswürdigung aufzeigen. * Verfahrensvereinigung: Das Gericht verfügt über ein erhebliches Ermessen bei der Vereinigung oder Trennung von Verfahren. Die Beschwerdeführer konnten nicht darlegen, dass das Obergericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Eine andere, den Beschwerdeführern günstigere Lösung wäre nicht gleichbedeutend mit einer Ermessensüberschreitung.
4.5. Klageanerkennung durch Beschwerdegegnerin 2 Die Beschwerdeführer behaupteten, die Beschwerdegegnerin 2 habe an einer Erbensitzung im April 2019 gewisse Zuwendungen als herabsetzbar anerkannt. Das Obergericht sah dies als irrelevant an, da die Herabsetzungsklage verwirkt sei. Die Beschwerdeführer konnten nicht substanziiert darlegen, warum ausserhalb des Verfahrens gemachte Zugeständnisse relevant sein sollten, falls die Klagemöglichkeit verwirkt ist. Die Rüge bleibt unbegründet.
5. Die Verwirkungsfrist der Herabsetzungsklage (Art. 533 Abs. 1 ZGB)
5.1. Natur der Frist und genereller Fristbeginn Art. 533 Abs. 1 ZGB sieht eine einjährige relative und eine zehnjährige absolute Verwirkungsfrist vor (trotz des Wortlauts "verjährt"). Die einjährige Frist beginnt, wenn die pflichtteilsverletzte Person von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten hat. Dies setzt die Kenntnis der tatsächlichen Elemente voraus, die den Erfolg einer allfälligen Herabsetzungsklage wahrscheinlich erscheinen lassen. Eine genaue Kenntnis des Ausmasses der Verletzung oder eine Bezifferung ist nicht erforderlich, aber eine ungefähre Kenntnis der Höhe des Nachlasses und der relevanten Zuwendungen. Was eine Partei wusste, ist Tatfrage; ob das Wissen für den Fristbeginn ausreicht, ist Rechtsfrage.
5.2. Kenntnis der Pflichtteilsverletzung betreffend Zuwendungen an D.A.__ (Beschwerdegegnerin 2) Das Obergericht gelangte zum Schluss, die Beschwerdeführer hätten spätestens im August 2017 von der Wahrscheinlichkeit einer Pflichtteilsverletzung durch Zuwendungen an D.A._ Kenntnis gehabt, wodurch die Jahresfrist im August 2018 ablief und die Klage vom 15. Oktober 2018 verspätet war. * Fristbeginn während öffentlichem Inventar: Die Beschwerdeführer argumentierten, die Frist habe nicht vor Abschluss des öffentlichen Inventars (Juli 2018) beginnen können. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer diese Argumentation nicht ausreichend gegen die Feststellung des Obergerichts (gestützt auf BGE 5A_791/2017) verteidigt haben, wonach sie spätestens am 10. Oktober 2017 die Erbenstellung erlangten und damit die Frist auch während des Inventars zu laufen beginnen konnte. * Konkrete Zuwendungen: * Schenkung von Fr. 1.5 Mio.: Die Beschwerdeführer hatten gemäss Obergericht spätestens im Februar 2017 durch das Inventar und die Steuerverfügung Kenntnis von dieser (mutmasslichen) Schenkung. Das Bundesgericht hält fest, dass die Kenntnis einer millionenschweren Schenkung ausreicht, um die Wahrscheinlichkeit einer Pflichtteilsverletzung anzunehmen, auch ohne genaue Kenntnis der rechtlichen Grundlagen oder der Wertentwicklung. * Geldzuwendungen von Fr. 1.65 Mio.: Obwohl die Beschwerdeführer von verschiedenen vertraglichen Vereinbarungen (Betrag zur freien Verfügung, Darlehen) wussten, gaben sie selbst an, dass diese keine befriedigende Erklärung für die Zahlungen lieferten und sie wussten, dass D.A._ nicht bedürftig war. Das Bundesgericht bestätigt, dass unter diesen Umständen bereits im August 2017 die Wahrscheinlichkeit einer herabsetzbaren Begünstigung erkennbar war. * Liegenschaftsanteile (V._, W._, X.__): Das Obergericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer bereits im Juli/August 2017 aus eigenen Eingaben und Schreiben Kenntnis von (mutmasslichen) Schenkungen bezüglich dieser Liegenschaften hatten. Die appellatorischen Einwände der Beschwerdeführer, die von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweichen, genügen nicht. Fazit zu D.A.__: Die Einschätzung des Obergerichts, die Beschwerdeführer hätten spätestens im August 2017 die erforderliche Kenntnis der Pflichtteilsverletzung durch Zuwendungen an D.A._ gehabt, wird vom Bundesgericht bestätigt. Die Klage gegen D.A._ war somit verwirkt.
5.3. Kenntnis der Pflichtteilsverletzung betreffend Zuwendungen an die Trusts (C.__ Ltd.) Hinsichtlich der Trusts (F._ Trust und G._ Trust) stellte das Obergericht fest, dass die Beschwerdeführer erst am 17. Oktober 2017 von der Identität der C._ Ltd. als Trustee und damit von allen für eine Klage notwendigen Elementen wussten. Diese tatsächliche Feststellung ist für das Bundesgericht bindend. Die Frage war nun, ob diese spätere Kenntnis einen eigenständigen Fristbeginn für die Klage gegen die C._ Ltd. auslöst, oder ob die Frist bereits mit der Kenntnis der Zuwendungen an D.A._ zu laufen begann. * Position des Obergerichts: Das Obergericht vertrat die Ansicht, die Kenntnis einer Pflichtteilsverletzung könne nur einmal erfolgen; nachträglich entdeckte Zuwendungen führten nicht zu einem neuen Fristenlauf, sondern lediglich zur Erhöhung des Wertes der bestehenden Verletzung. Prozessuale Mittel könnten Unsicherheiten begegnen. * Würdigung durch das Bundesgericht: * Gesetzeswortlaut (Art. 533 Abs. 1 ZGB): Die Formulierung "Verletzung ihrer Rechte" ist nicht eindeutig und lässt beide Interpretationen zu. * Gesetzeszweck und Kontext: Die kurze Verwirkungsfrist dient der raschen Beseitigung der Unsicherheit über die Gültigkeit von Verfügungen. Diese Schutzfunktion kann jedoch nur wahrgenommen werden, wenn die Frist erst ab Kenntnis der wesentlichen Elemente für eine Klage zu laufen beginnt. Zu diesen wesentlichen Elementen gehört die Identität der beklagten Person. Solange der Erbe die Identität des Zuwendungsempfängers nicht kennt, kann die Verwirkungsfrist nicht beginnen. Die vom Obergericht erwähnten prozessualen Instrumente (Klageänderung, unbezifferte Forderungsklage) sind nur gegenüber ein und derselben beklagten Person relevant und ermöglichen nicht den Einbezug einer Drittperson in den Prozess oder die Wahrung einer Frist für einen unbekannten Beklagten. * Schlussfolgerung: Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass der Lauf der einjährigen Frist für die Herabsetzungsklage für jede einzelne Zuwendungsempfängerin oder jeden einzelnen Zuwendungsempfänger erst dann beginnt, wenn die Pflichtteilserbin oder der Pflichtteilserbe über die notwendigen Kenntnisse für die jeweilige Klage verfügt. Es ist unerheblich, ob bereits eine Klage gegen eine andere Person hängig ist oder die Frist für andere Zuwendungen zu laufen begonnen hat. * Anwendung auf den Fall: Da die Beschwerdeführer die Identität der C._ Ltd. erst am 17. Oktober 2017 kannten und das Schlichtungsgesuch am 15. Oktober 2018 einreichten, war die Klage gegen die C.__ Ltd. fristgerecht erhoben. Die Annahme des Obergerichts, die Klage sei verwirkt, ist somit rechtsfehlerhaft.
6. Entscheid des Bundesgerichts
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. * Die Ziffer 3 des Obergerichtsentscheids wird bezüglich der Beschwerdegegnerin 1 (C.__ Ltd.) aufgehoben und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens an das Regionalgericht zurückgewiesen. Das Regionalgericht wird die Herabsetzungsklage gegen die C._ Ltd. in der Sache behandeln müssen. * Das Feststellungsgesuch der Beschwerdegegnerin 2 (D.A.__) vom 11. Februar 2021 wird nicht eingetreten. * Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (d.h. die Verwirkung der Klage gegen D.A._ wird bestätigt). * Die Kosten des kantonalen Verfahrens werden vom Bundesgericht nicht abschliessend neu verlegt, sondern zur Neuverlegung an das Obergericht zurückgewiesen.
7. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte