Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der Beschwerdeführer, A._, war Gegenstand von sechs Strafuntersuchungen des Genfer Ministère public zwischen 2016 und 2022. Ihm wurden Wucher (Art. 157 StGB), allenfalls Menschenhandel (Art. 182 StGB), Verstösse gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) sowie Sozialversicherungsgesetze vorgeworfen. Es ging im Wesentlichen darum, dass A._ als Gesellschafter-Geschäftsführer der B._ Sàrl und Inhaber der Einzelfirma C._ – beides im Umzugsbereich tätig – mehrere Personen ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt haben soll. Dabei soll er deren irreguläre administrative Situation ausgenutzt und ihnen für über zwölf Stunden dauernde Arbeitstage "miserable" Löhne gezahlt haben. A._ hatte die Beschäftigung von rund 40 nicht deklarierten Arbeitnehmern bei B._ Sàrl zugegeben, bestritt jedoch, dass D.__ einer davon gewesen sei.
Am 30. Mai 2017 wurden die Geschäftsräume der B._ Sàrl durchsucht und Gegenstände sowie Werte beschlagnahmt. Im Zeitraum von 2016 bis 2024 wurden zahlreiche Personen mit irregulärem Aufenthaltsstatus durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft einvernommen. Insbesondere wurde der brasilianische Staatsangehörige D._, der sich ohne Papiere in der Schweiz aufhielt, im Dezember 2016 am Flughafen Zürich kontrolliert und einvernommen. Er gab an, für B.__ Sàrl in Meyrin 72 Stunden pro Woche für 1'200 Franken in bar gearbeitet zu haben, wobei Mahlzeiten vom Lohn abgezogen wurden.
Nachdem A._ im Juni 2018 und Februar 2019 angegeben hatte, die B._ Sàrl im Oktober 2017 verkauft zu haben und ab Mitte Mai 2023 nicht mehr zu arbeiten, da er auf eine Invalidenrente warte, wurde er am 9. Dezember 2024 erneut relevant. An diesem Tag kontaktierte die Genfer Polizei D._, der zwischenzeitlich nach Brasilien zurückgekehrt und nun wieder in der Schweiz war. D._ erklärte seine Absicht, Strafanzeige gegen A._ zu erstatten, und wurde am 11. Dezember 2024 – ohne Anwesenheit von A._ und dessen amtlichem Verteidiger – einvernommen. Er gab an, seit 2005 für A._ gearbeitet zu haben, auch über Firmen von Familienmitgliedern. Er habe gehört, A._ sei immer noch im Umzugsbereich aktiv, jedoch "versteckt hinter Strohmännern". Zudem beschuldigte D._ den A._, ihn in Brasilien zweimal mit dem Tode bedroht zu haben.
Basierend auf diesen neuen Informationen ordnete das Ministère public am 12. Dezember 2024 eine Hausdurchsuchung in der Privatwohnung von A._ sowie die Beschlagnahme sämtlicher dort befindlicher Gegenstände, elektronischer Geräte, Dokumente und Werte an. Die Anordnung wurde damit begründet, dass Beweismittel und/oder deliktische Gewinne im Zusammenhang mit den folgenden Vorwürfen gesucht und sichergestellt werden müssten: (1) die Fortführung eines Umzugsunternehmens über Strohmänner, (2) die Drohungen gegen D._ und (3) die Arbeitsbedingungen, die D._ bei B._ Sàrl auferlegt wurden. Bei der Durchsuchung wurden Dokumente zu den Umzugsunternehmen "E._" und "F._ SÀRL", zwei Mobiltelefone und ein Laptop beschlagnahmt.
Die Chambre pénale de recours des Kantons Genf wies die Beschwerde von A._ gegen diese Anordnung am 21. Mai 2025 ab. Sie erklärte die Rügen bezüglich der Unverwertbarkeit bestimmter Aktenbestandteile, insbesondere der Einvernahme von D._, als unzulässig, da sie über den Streitgegenstand hinausgingen. Im Übrigen bestätigte sie die Hausdurchsuchung, soweit diese der Sammlung potenzieller Beweismittel bezüglich der Fortführung des Umzugsgeschäfts über Strohmänner diente, und bejahte die Voraussetzungen für die Beschlagnahme.
II. Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht befasste sich zunächst mit der Zulässigkeit der Beschwerde und den Anforderungen an einen irreparablen Nachteil bei Zwischenentscheiden.
1. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG)1.1. Charakter als Zwischenentscheid und Erfordernis des irreparablen Nachteils: Der angefochtene Entscheid, der eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bestätigt, ist ein Zwischenentscheid, da er das Strafverfahren nicht abschliesst. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen solche Entscheide nur zulässig, wenn sie einen irreparablen Nachteil bewirken können. Ein irreparabler Nachteil liegt vor, wenn ein rechtlicher Schaden entsteht, der später durch einen Endentscheid oder eine andere für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung nicht mehr behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
1.2. Allgemeine Grundsätze zur Beweismittelbeschaffung und Beschlagnahme: Nach ständiger Rechtsprechung verursachen Entscheide über die Beweismittelbeschaffung grundsätzlich keinen irreparablen Nachteil. Dies gilt insbesondere für die Beschlagnahme zu Beweiszwecken (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Der Grund liegt darin, dass die Rüge, ein Beweismittel sei zu Unrecht erhoben worden, bis zum Abschluss des Verfahrens gegenüber dem Sachrichter wiederholt werden kann (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; BGE 136 IV 92 E. 4.1). Sollte der Beweis tatsächlich zu Unrecht erhoben worden sein, kann im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid dessen Entfernung aus den Akten oder die Zulassung eines zu Unrecht verweigerten Beweises erwirkt werden (BGE 141 III 80 E. 1.2).
1.3. Ausnahmen vom Grundsatz und deren Anwendung im vorliegenden Fall: Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe oder Vernichtung unrechtmässiger Beweise vorsieht (z.B. Art. 248, 271 Abs. 3, 277 und 289 Abs. 6 StPO), wenn entscheidende, noch nicht geklärte Sachverhalte betroffen sind und die Beweismittel zu verschwinden drohen, oder wenn die Wahrung von Geheimnissen auf dem Spiel steht (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1). Eine Ausnahme wird auch dann zugelassen, wenn die Rechtswidrigkeit der Beweismittel sofort offensichtlich ist und der Betroffene ein besonders wichtiges, rechtlich geschütztes Interesse an einer sofortigen Feststellung der Unverwertbarkeit hat (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1).
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer, obwohl anwaltlich vertreten, keine Ausführungen zum irreparablen Nachteil gemacht und nicht dargelegt hatte, dass die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme ihm einen solchen Schaden zufügen könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass die blosse Anwesenheit umstrittener Beweismittel in den Akten einen irreparablen Nachteil darstelle. Die Argumente gegen die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahmen und die Verwertbarkeit der Beweismittel können vor dem Sachrichter vorgebracht werden. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht geltend gemacht, eine Versiegelung der Dokumente verlangt zu haben, und kann Kopien der Akten entnehmen.
1.4. Argument der "Fishing Expedition" und Schwere der Straftat: Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, die Massnahmen seien rechtswidrig, weil sie nicht auf hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO beruhten und einer "Fishing Expedition" gleichkämen. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass selbst im Falle einer exploratorischen Suche die so erhobenen Beweismittel verwertbar sein können, wenn das öffentliche Interesse an der Aufklärung einer schweren Straftat das private Interesse an der Unverwertbarkeit des Beweises überwiegt (Art. 141 Abs. 2 StPO). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten, insbesondere Wucher und Menschenhandel, gelten als schwere Straftaten (BGE 147 IV 16 E. 6 und 7.2). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mittels der Zwangsmassnahmen erhobenen Beweismittel von vornherein unverwertbar wären. Auch die gemeinsame Anordnung von Hausdurchsuchung und Beschlagnahme ändert an dieser Einschätzung nichts.
1.5. Keine sofortige Rückgabe oder Vernichtung unverwertbarer Beweise: Das Bundesgericht betonte zudem, dass eine allfällige Unverwertbarkeit der Beweismittel gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO nicht zu deren sofortiger Rückgabe oder Vernichtung führen würde, im Gegensatz zu den in den Art. 248, 271 Abs. 3, 277 und 289 Abs. 6 StPO geregelten Fällen.
Zusammenfassend verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines irreparablen Nachteils. Die Beschwerde wurde daher als unzulässig erachtet.
2. Rüge der formellen Rechtsverweigerung bezüglich der Einvernahme D.__Der Beschwerdeführer rügte weiter, die kantonale Instanz habe sich zu Unrecht geweigert, die Verwertbarkeit der Einvernahme von D.__ zu prüfen. Er machte geltend, dies sei für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vom 12. Dezember 2024 unerlässlich gewesen.
Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück. Die kantonale Instanz hatte ausdrücklich festgestellt, dass die Voraussetzung eines hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) für die Anordnung der Zwangsmassnahmen unabhängig von der Einvernahme D.__ erfüllt war. Unter diesen Umständen bestand für die kantonale Instanz keine Veranlassung, die Verwertbarkeit von D.__'s Aussage im Rahmen der Beurteilung der Zwangsmassnahmen zu prüfen. Eine formelle Rechtsverweigerung oder eine andere Rechtsverletzung durch die Vorinstanz lag somit nicht vor.
III. Schlussfolgerung des BundesgerichtsDas Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie überhaupt zulässig war, ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Berücksichtigung seiner finanziellen Lage reduziert.
IV. Wesentliche Punkte der Zusammenfassung