Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_47/2025 vom 1. Oktober 20251. Einleitung und Parteien
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts, III. öffentlich-rechtliche Abteilung, vom 1. Oktober 2025 (Verfahren 9C_47/2025) betrifft eine Beschwerde der A.__ AG (Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2024. Gegenstand des Verfahrens ist eine Mehrwertsteuernachforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Steuerperioden 2014 bis 2017. Die Beschwerdeführerin, eine Holdinggesellschaft, die in den Bereichen Immobilien, Facility Management, Architektur, Bau und Gastronomie tätig ist, wehrt sich gegen die von der ESTV festgesetzten Nachforderungen.
2. Sachverhalt und Vorverfahren
Der Verwaltungsrat bzw. Präsident der A._ AG und ihrer drei Schwestergesellschaften ist B.B._. Im November 2017 eröffnete die ESTV ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B.B._ und G.B._ wegen Verdachts auf Abgabebetrug, Mehrwertsteuerhinterziehung und Verletzung von Verfahrenspflichten im Zusammenhang mit den vier Gesellschaften. Im Dezember 2017 wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt, Buchhaltungsunterlagen sichergestellt und die A.__ AG über die Eröffnung des Strafverfahrens informiert, verbunden mit dem Hinweis auf den Stillstand der Verjährungsfrist für die Steuerfestsetzung.
Die ESTV führte eine buchhalterische Auswertung durch und stellte zunächst zusätzliche Steuerforderungen von CHF 83'963 für die A._ AG fest. Nachdem die A._ AG im August 2020 Berichtigungsabrechnungen mit Vorsteuerkorrekturen von insgesamt CHF 42'289 für die Jahre 2014-2016 eingereicht hatte, passte die ESTV den nachgeforderten Betrag auf CHF 52'449 an.
Im Juni 2022 sprach die ESTV B.B._ mit Strafverfügung wegen mehrfacher vorsätzlicher Steuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG) sowie mehrfacher Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 lit. e MWSTG) schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 10'000, zudem wurde er für die Steuernachforderung solidarisch haftbar erklärt. Gleichzeitig erliess die ESTV eine Leistungsverfügung gegen die A._ AG über CHF 52'449 zuzüglich Verzugszinsen für die Steuerperioden 2014-2017.
Gegen die Leistungsverfügung erhob die A._ AG Einsprache, welche die ESTV im April 2023 abwies, wobei sie die Rechtskraft für einen Teilbetrag von CHF 50'871 feststellte. Das Bundesverwaltungsgericht wies im Dezember 2024 die Beschwerde der A._ AG ab, soweit es darauf eintrat. Vor Bundesgericht war der Streitgegenstand auf die noch streitigen Steuernachforderungen für die Jahre 2015 und 2016 beschränkt, unter Berücksichtigung der bereits akzeptierten Beträge und Vorsteuerkorrekturen.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der A.__ AG grundsätzlich ein, beurteilte jedoch die meisten Rügen als unzureichend begründet.
3.1. Prozessuale Rügen der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin rügte eine Vielzahl prozessualer Mängel, darunter: * Fehlende Paginierung der Akten und daraus resultierende Unmöglichkeit der Stellungnahme. * Unklare Begründung der Eröffnung des Strafverfahrens und die Frage nach dem Rückzug einer Strafanzeige der Steuerverwaltung Basel-Stadt. * Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 1 StPO) durch eine Kontensperre. * Verletzung des fairen Verfahrens durch die Hierarchie der ESTV-Mitarbeiter bei der Erstellung der Ergänzungsabrechnung. * Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlende Kenntnis der Strafanzeige der Steuerverwaltung Basel-Stadt.
Das Bundesgericht wies diese Rügen ausnahmslos als unzureichend substanziiert ab (Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG). Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin sich in keiner Weise mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu diesen Punkten auseinandergesetzt oder dargelegt habe, inwiefern die Vorinstanz durch die Nicht- oder unzureichende Behandlung entsprechender Vorbringen verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Vorinstanz hatte sich beispielsweise explizit mit der (Nicht-)Anwendbarkeit der EMRK auf das Nachleistungsverfahren und Fragen des rechtlichen Gehörs befasst.
3.2. Materielle Rügen der Beschwerdeführerin
Auch die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin befand das Bundesgericht als unbegründet oder unzureichend begründet:
3.3. Festsetzungsverjährung
Ein zentraler rechtlicher Argumentationspunkt war die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Festsetzungsverjährung.
Das Bundesgericht kam somit zum Schluss, dass für die Steuerjahre 2015 und 2016 weder die relative noch die absolute Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
4. Entscheid
Die Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten wurde, vollumfänglich abgewiesen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: