Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_49/2025 vom 1. Oktober 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts zusammen:

1. Einleitung und Parteien

Das Urteil 9C_49/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Oktober 2025 befasst sich mit einer Beschwerde der A._ AG (Beschwerdeführerin) gegen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV, Beschwerdegegnerin) betreffend Mehrwertsteuerforderungen für die Steuerperioden 2013 bis 2017. Das Bundesgericht hatte ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2024 zu überprüfen, welches die Beschwerde der A._ AG gegen eine Mehrwertsteuernachbelastung von ursprünglich total CHF 23'177.- abgewiesen hatte.

2. Sachverhalt und Vorverfahren

Die A._ AG ist Teil einer Gruppe von vier Schwestergesellschaften, deren Verwaltungsrat von B.B._ präsidiert wird. Die A.__ AG ist seit 2013 mehrwertsteuerpflichtig und bezweckt die Vermittlung von Grundstücken.

Im November 2017 eröffnete die ESTV ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B.B._ und seine Ehefrau wegen des Verdachts auf Abgabebetrug und Mehrwertsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit den Schwestergesellschaften. Im Dezember 2017 erfolgten Hausdurchsuchungen und die Sicherstellung von Buchhaltungsunterlagen. Am 19. Dezember 2017 wurde der A._ AG die Eröffnung des Strafverfahrens mitgeteilt, verbunden mit dem Hinweis, dass die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Steuerforderung damit stillstehe.

Nach einer buchhalterischen Auswertung durch die ESTV EP wurden für die A._ AG zusätzliche Steuerforderungen von CHF 23'177.- für die Perioden 2013-2017 festgesetzt. Im Juni 2022 erliess die ESTV eine Strafverfügung gegen B.B._ wegen mehrfacher vorsätzlicher Steuerhinterziehung (Busse von CHF 10'000.- und Solidarhaftung) sowie eine Leistungsverfügung gegen die A._ AG zur Zahlung der genannten Mehrwertsteuern. Die Einsprache der A._ AG wurde abgewiesen, ebenso die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Begrenzung des Streitgegenstandes vor Bundesgericht

Das Bundesgericht präzisierte den Streitgegenstand erheblich: Von den ursprünglich CHF 23'177.- wurden bereits im Einspracheverfahren CHF 11'267.45 von der A.__ AG anerkannt. Zusätzlich waren Vorsteueraufrechnungen von CHF 4'047.- für 2015 im Einspracheverfahren der Höhe nach unbestritten. Der verbleibende Streitwert belief sich somit auf gerundet CHF 7'863.-. Da die ESTV für die Steuerjahre 2013 und 2017 keine Korrekturen vorgenommen hatte, beschränkte sich das Verfahren vor Bundesgericht auf die Steuerforderungen für die Perioden 2014 bis 2016 im Umfang von CHF 7'863.-.

4. Rechtliche Erwägungen und Begründung des Bundesgerichts

4.1. Allgemeine Kognition und Rügepflicht Das Bundesgericht prüfte die Rügen der Beschwerdeführerin gemäss Art. 95 lit. a BGG mit uneingeschränkter Kognition. Bei Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) verlangte es eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit, der die Beschwerdeführerin in weiten Teilen nicht nachkam. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung, die für den Verfahrensausgang entscheidend ist (Art. 105 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 BGG).

4.2. Abgewiesene Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin erhob eine Reihe von Verfahrensrügen, darunter fehlende Paginierung von Akten, unklare Mitteilung des Strafverfahrens, angebliche Verletzung der Unschuldsvermutung durch Kontensperre, überlange Dauer der Aktenbeschlagnahmung und Befangenheit von ESTV-Mitarbeitenden. Das Bundesgericht wies diese Rügen als unzureichend begründet zurück (Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG), da die Beschwerdeführerin sich in keiner Weise mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu diesen Punkten auseinandergesetzt oder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dargelegt hatte.

4.3. Rüge betreffend Ermessenseinschätzung Die Beschwerdeführerin beanstandete, die ESTV habe zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung vorgenommen. Diesen Vorwurf wies das Bundesgericht als ins Leere gehend zurück. Die Vorinstanz (Bundesverwaltungsgericht) hatte nämlich bereits erkannt, dass das Vorgehen der ESTV in diesem Punkt unzutreffend war, und hatte die einzelnen bestrittenen Positionen selbst nach den allgemeinen Beweislastregeln des Mehrwertsteuerrechts geprüft. Die Beschwerdeführerin war daher in diesem Punkt nicht mehr beschwert.

4.4. Materielle Rügen zu den Steuerkorrekturen Die A._ AG bestritt verschiedene Korrekturen der ESTV: * Umsatzabstimmung (Rechnung der russischen Gesellschaft H.__): Die Beschwerdeführerin rügte die Umqualifizierung einer Rechnung. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, die die Buchung als Vereinnahmung durch die A._ AG von der E._ AG interpretiert hatte und die nachträglich vorgebrachte Sachdarstellung der Beschwerdeführerin als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar erachtete. Die Beschwerdeführerin hatte die Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert angefochten. * Geldwerte Leistungen: Die A._ AG bestritt die Aufrechnung von geldwerten Leistungen, die B.B.__ zugutegekommen sein sollen. Die Vorinstanz hatte die Beweiswürdigung der ESTV, welche auf fehlenden Belegen für typischerweise private Endverbraucher betreffende Aufwendungen beruhte, als überzeugend erachtet. Das Bundesgericht befand, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass diese Beweiswürdigung unhaltbar sei, und beschränkte sich auf die Wiederholung ihres Standpunktes. * Vorsteuerabzüge: Die ESTV hatte Vorsteuerabzüge nachbelastet, weil die Beschwerdeführerin die erforderlichen Belege (Rechnungen etc.) für die Leistungsbezüge nicht erbringen konnte. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin für von ihr vorgenommene Vorsteuerabzüge beweisbelastet ist und die Nachweise nicht erbracht hatte. Auch hier wiederholte die Beschwerdeführerin lediglich stereotyp ihren Standpunkt, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.

In all diesen materiellen Punkten bestätigte das Bundesgericht die Würdigung der Vorinstanz, weil die Beschwerdeführerin die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt hatte.

4.5. Verjährung der Steuerforderung (Massgebender Punkt des teilweisen Erfolgs) Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Verjährung für die Steuerjahre 2014-2017 sei eingetreten, da die Durchführungsverjährung mit der internen Untersuchung (Strafanzeige Nov. 2016) begonnen habe.

Das Bundesgericht stellte klar, dass sich die Verjährung hier nach Art. 105 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 42 MWSTG richtet. Der Fristenstillstand der relativen Festsetzungsverjährung (Art. 42 Abs. 4 MWSTG) begann mit der Eröffnung und Mitteilung des Strafverfahrens an die A.__ AG am 19. Dezember 2017.

Entscheidend ist jedoch, dass die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 42 Abs. 5 MWSTG) seit Ablauf der Steuerperiode weiterläuft, auch während des Stillstands der relativen Frist. * Für die Steuerperiode 2014 endete die zehnjährige absolute Verjährungsfrist somit Ende 2024. Folglich ist die Abgabeforderung für die Steuerperiode 2014 verjährt. * Für die Steuerperioden 2015 und 2016 (für 2017 wurde keine Nachforderung verfügt) war die absolute Verjährung zum Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils noch nicht eingetreten, und auch eine allfällige neue relative Frist nach dem Erlass der Leistungsverfügung wäre noch nicht abgelaufen.

5. Ergebnis

Die Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, teilweise gutgeheissen. Dies erfolgte ausschliesslich aufgrund der Festsetzungsverjährung für die Steuerperiode 2014. Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wurde entsprechend hinsichtlich der Steuerperiode 2014 aufgehoben. Im Übrigen, d.h. für die Steuerperioden 2015 und 2016 sowie alle anderen Rügen, wurde die Beschwerde abgewiesen.

6. Kosten

Aufgrund des nur marginalen Erfolgs der Beschwerdeführerin wurden ihr die Gerichtskosten von CHF 3'000.- auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der A._ AG gegen eine Mehrwertsteuernachforderung der ESTV teilweise gutgeheissen. 1. Streitgegenstand: Der ursprünglich höhere Betrag wurde auf CHF 7'863.- für die Steuerperioden 2014-2016 reduziert. 2. Abgewiesene Rügen: Die meisten prozeduralen und materiellen Rügen der A._ AG wurden abgewiesen, da sie ihre Argumente vor Bundesgericht nicht ausreichend begründet oder sich nicht substanziell mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hatte (insbesondere zur Beweislast bei Vorsteuerabzügen und geldwerten Leistungen). Eine Rüge betreffend Ermessenseinschätzung war bereits durch die Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführerin behoben worden. 3. Verjährung (entscheidender Punkt): Als einziger massgeblicher Punkt wurde die Rüge der Verjährung teilweise gutgeheissen. Das Bundesgericht stellte fest, dass zwar die Eröffnung des Strafverfahrens (Dezember 2017) einen Stillstand der relativen Festsetzungsverjährung bewirkte, die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 42 Abs. 5 MWSTG) jedoch weiterlief. Für die Steuerperiode 2014 war diese absolute Frist Ende 2024 abgelaufen, weshalb die Steuerforderung für dieses Jahr verjährt ist. Für die Jahre 2015 und 2016 ist hingegen keine Verjährung eingetreten. 4. Ergebnis: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde hinsichtlich der Steuerperiode 2014 aufgehoben; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.