Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts zusammen:
Bundesgericht, Urteil 5A_605/2025 vom 29. September 2025
1. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über einen Rekurs in Zivilsachen einer Schuldnerin (A.__, nachfolgend "Rekurrentin") gegen einen Entscheid der Präsidentin der Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Genf zu befinden. Die Aufsichtsbehörde hatte einen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Art. 36 SchKG) für eine Beschwerde (Art. 17 SchKG) der Rekurrentin gegen eine Lohnpfändung abgewiesen.
Die Rekurrentin war Gegenstand mehrerer Betreibungen durch B.__ (nachfolgend "Betreibende") über einen Gesamtbetrag von CHF 259'615.60. Am 23. Juni 2025 hatte das Kantonale Betreibungsamt Genf nach Anhörung der Rekurrentin eine monatliche Lohnpfändung von CHF 6'845.– ab Juli 2025 verfügt. Dagegen reichte die Rekurrentin am 4. Juli 2025 eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ein und beantragte die aufschiebende Wirkung. Die Präsidentin der Aufsichtsbehörde wies diesen Antrag mit Verfügung vom 16. Juli 2025 ab. Die Rekurrentin gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
2. Prozessuales und Kognition des Bundesgerichts
Das Bundesgericht stellte fest, dass die angefochtene Verfügung über die aufschiebende Wirkung einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt. Ein solcher Entscheid kann sofort angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts bejaht dies bei der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsmassnahme, insbesondere bei einer Lohnpfändung (vgl. E. 1.1 mit Verweis auf 5A_934/2022 und 5A_431/2021). Da die Hauptsachebetreibungssachen betrifft (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), ist der Rekurs in Zivilsachen ohne Rücksicht auf den Streitwert (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG) zulässig.
Da es sich um einen vorsorglichen Entscheid handelt (Art. 98 BGG), prüft das Bundesgericht lediglich, ob die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat, insbesondere ob sie in Willkür (Art. 9 BV) verfallen ist. Die Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) verlangt eine klare und detaillierte Begründung solcher Rügen; appellatorische Kritik ist unzulässig. Auch die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) kann nur dann korrigiert werden, wenn eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nachgewiesen wird (E. 2.1 und 2.2).
3. Massgebende Rechtsgrundlagen und Grundsätze der aufschiebenden Wirkung
Die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG). Die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde (E. 3.1 mit Verweis auf BGE 100 III 11). Der Entscheid basiert auf einer Interessenabwägung zwischen der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens und der Aufrechterhaltung des status quo.
Die aufschiebende Wirkung wird gewährt, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Beschwerdeführer muss glaubhaft machen, dass seine Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist. 2. Er muss glaubhaft machen, dass ihm ein schwer wieder gutzumachender Nachteil droht, der durch die sofortige Umsetzung der angefochten Massnahme entstehen würde.
Bei der Prüfung von provisorischen Massnahmen wie der aufschiebenden Wirkung kann sich die Behörde auf eine summarische Prüfung des Sachverhalts und des Rechts beschränken und sich auf die unmittelbar verfügbaren Beweismittel stützen, unter Berücksichtigung der Interessenabwägung (E. 3.2 mit Verweis auf BGE 139 III 86). Das Bundesgericht greift nur bei Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung ein (E. 3.2 mit Verweis auf BGE 134 III 323).
4. Begründung des angefochtenen Entscheids der Aufsichtsbehörde
Die Präsidentin der Aufsichtsbehörde lehnte den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab, da nicht ersichtlich war, dass die Beschwerdeführerin eine einschneidende Verletzung des Existenzminimums ihrer Familie riskierte, die ihr einen schwer wieder gutzumachenden Nachteil zufügen könnte. Das vom Betreibungsamt auf CHF 3'154.20 festgesetzte Existenzminimum für die Rekurrentin und ihren damals noch minderjährigen Sohn erschien den Umständen angemessen. Spätere Erhöhungen der Kosten würden eine Überprüfung der Pfändung durch das Betreibungsamt erfordern. Hinsichtlich ihrer Einkünfte gab die Rekurrentin an, keine Vermögenswerte in der Schweiz zu besitzen und ihren Lebensunterhalt sowie den ihres Sohnes durch regelmässige, schwankende Zahlungen eines Trusts von CHF 8'000 bis 10'000 monatlich zu bestreiten. Sie habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass diese Zahlungen ihre einzigen Einnahmen darstellen (E. 4).
5. Rügen der Rekurrentin und Würdigung durch das Bundesgericht
Verletzung des rechtlichen Gehörs (unzureichende Begründung, Art. 29 Abs. 2 BV): Die Rekurrentin rügte, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht zu ihrem Argument der Unpfändbarkeit ihrer Einkünfte geäussert und die Begründung zur Gefährdung des Existenzminimums als lückenhaft bemängelt habe. Das Bundesgericht verwarf diese Rüge (E. 5.2). Die Vorinstanz habe die aufschiebende Wirkung allein mit der Begründung abgelehnt, es drohe keine einschneidende Verletzung des Existenzminimums. Das Argument der Unpfändbarkeit der Einkünfte sei für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung nicht entscheidend gewesen, sondern betreffe die Hauptsache. Die Motivation zum Existenzminimum sei ausreichend gewesen. Auch erhöhte Begründungsanforderungen aufgrund potenzieller strafrechtlicher Folgen (Art. 169 StGB) seien nicht gegeben.
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG): Die Rekurrentin machte geltend, es sei willkürlich gewesen, anzunehmen, sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Trust-Zahlungen ihre einzigen Einkünfte seien. Sie verwies auf ihre Steuererklärung und das Fehlen gegenteiliger Beweise. Das Bundesgericht folgte dem nicht (E. 6.2). Es stellte fest, dass die Rekurrentin in ihrer Beschwerde und den Beilagen keine Steuererklärung oder andere Dokumente zur Glaubhaftmachung ihrer Einkünfte vorgelegt habe, sondern sich auf die "Absence de preuve contraire" berufen habe. Angesichts der summarischen Natur des Verfahrens über die aufschiebende Wirkung und der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Feststellung einer Existenzminimumsverletzung (vgl. BGE 123 III 328), war es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz davon ausging, die Rekurrentin habe weitere Einkünfte nicht ausgeschlossen.
Willkürliche Verletzung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG): Die Rekurrentin behauptete, ihre unumgänglichen Ausgaben beliefen sich auf CHF 3'419.10 und nicht auf CHF 3'154.20, wie von der Vorinstanz angenommen. Das Bundesgericht erklärte diese Rüge für unzulässig (E. 7), da die Rekurrentin den von der Vorinstanz festgestellten Betrag nicht mittels einer detaillierten und begründeten Willkürrüge angefochten hatte. Das Bundesgericht war daher an den festgestellten Betrag gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Da die Annahme weiterer Einkünfte nicht als willkürlich befunden wurde, war es auch nicht willkürlich, die Gefährdung des Existenzminimums zu verneinen.
Ermessensmissbrauch (Art. 36 SchKG): Die Rekurrentin rügte einen Ermessensmissbrauch, da die Vorinstanz keine adäquate Interessenabwägung vorgenommen und die diskretionäre Natur des Trusts sowie die Instabilität der Einkünfte ignoriert habe. Auch diese Rüge wies das Bundesgericht ab (E. 8). Die Argumente zum Trust seien unerheblich, da die Rekurrentin das Fehlen weiterer Einkünfte nicht glaubhaft gemacht hatte. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen gemäss Art. 36 SchKG ausgeübt und die Interessen abgewogen, indem sie zum Schluss kam, dass kein schwer wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht wurde. Dies sei kein Ermessensmissbrauch.
6. Fazit
Das Bundesgericht wies den Rekurs, soweit er zulässig war, ab. Die Kosten des Verfahrens wurden der Rekurrentin auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: