Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 8C_397/2025 vom 6. Oktober 20251. Einleitung und Parteien
Das vorliegende Urteil betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) im Bereich der Invalidenversicherung (IV). Der Beschwerdeführer A.__, vertreten durch Me Thomas Büchli, richtet sich gegen den Entscheid der Chambre des assurances sociales der Cour de justice de la République et canton de Genève vom 27. Mai 2025 (Vorinstanz). Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2019 zugesprochen. Der Beschwerdeführer begehrt eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% über diesen Zeitraum hinaus oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung.
2. Sachverhalt und Vorverfahren
Der 1971 geborene Beschwerdeführer erlitt am 17. Januar 2018 einen Unfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte ihre Leistungen per 31. Juli 2019 ein. In diesem Verfahren wurde eine gerichtliche Expertise durch Dr. B.__ (Orthopädie und Traumatologie) eingeholt, deren Schlussfolgerungen die kantonalen Instanzen und schliesslich das Bundesgericht (Urteil 8C_612/2023 vom 13. März 2024) bestätigten.
Parallel dazu stellte der Beschwerdeführer am 16. Juli 2018 ein Leistungsgesuch bei der IV-Stelle des Kantons Genf (OAI) wegen einer persistierenden Lumbosciatalgie L5-S1 mit kleiner Diskushernie. Die OAI veranlasste eine eigene Expertise (Dr. C._, Orthopädie; Dr. D._, Psychiatrie), welche am 5. März 2024 erstellt wurde. Gestützt auf diese Expertise und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) verneinte die OAI mit Entscheid vom 15. April 2024 den Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen.
Die Chambre des assurances sociales hiess die Beschwerde des Versicherten teilweise gut und sprach ihm eine volle Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2019 zu, da in diesem Zeitraum eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, die danach jedoch abgenommen habe.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Grundsätze der Beweismittelwürdigung und der Sachverhaltsfeststellung
Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) oder einer Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Feststellungen der kantonalen Rekursinstanz zur Gesundheitsbeeinträchtigung, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit sind Tatsachenfeststellungen, die nur im Rahmen der Willkür überprüft werden können (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.4; 137 V 210 E. 3.4.2.3). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, im Widerspruch zu den Akten steht, oder wenn die Behörde ohne ernsthaften Grund ein entscheidwesentliches Element nicht berücksichtigt (BGE 147 V 35 E. 4.2).
3.2. Somatische Aspekte der Arbeitsfähigkeit
Argumentation der Vorinstanz: Die Vorinstanz stützte sich auf die gerichtliche Expertise von Dr. B._ aus dem Unfallversicherungsverfahren (vom 24. Februar 2022), da keine neuen Elemente eine andere Beurteilung der somatischen Beschwerden rechtfertigten. Eine weitere orthopädische Expertise durch die IV-Stelle sei eine unzulässige "second opinion". Der Umstand, dass die Expertise im Rahmen der Unfallversicherung erstellt wurde, sei irrelevant, da ihr Inhalt für die Beurteilung des Invaliditätsanspruchs hinreichend sei. Die Expertise von Dr. E._ wurde als ungenügend verworfen. Basierend auf Dr. B.__ wurde eine Arbeitsfähigkeit von 80% und eine Leistungseinschränkung von 10% in einer angepassten Tätigkeit ab dem 12. Juli 2019 festgestellt. Eine volle Arbeitsunfähigkeit von Januar 2018 bis Juli 2019 führte zu einer vollen Rente ab Januar 2019, welche drei Monate nach teilweiser Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit (d.h. per 31. Oktober 2019) endete (vgl. Art. 88a IVV), da das Invalideneinkommen keinen Rentenanspruch mehr begründete.
Einwände des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz hätte eine ergänzende medizinische Abklärung der orthopädischen Restarbeitsfähigkeit durchführen müssen. Dr. B._ habe nur degenerative Aspekte berücksichtigt und nicht den globalen Zustand. Hinweise auf "Chronifizierung" und "Somatisierung" der Schmerzen sowie die Empfehlung eines Reha-Aufenthalts zur Abklärung der Restkompetenzen seien für die IV relevant. Die funktionellen Einschränkungen (nicht länger als 1,5 Stunden sitzen, nicht länger als 1 Stunde stehen, Rumpfdrehungen vermeiden) machten eine 72%-ige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmöglich. Die Vorinstanz habe zudem willkürlich festgestellt, Dr. B._ habe Radikulopathien nicht ignoriert, indem sie sich auf einen Bericht von 2019 stützte, der das Verschwinden der Radikulalgien S1 links konstatiere, was im Widerspruch zu einem Bericht des Hôpital H.__ vom Juni 2024 und einer Elektromyographie von 2019 stehe, die chronische bzw. irritative Radikulopathien belegten.
Beurteilung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht wies die Einwände zurück.
3.3. Psychische Aspekte der Arbeitsfähigkeit
Argumentation der Vorinstanz: Die Vorinstanz verwarf die psychiatrische Teildiagnose der von der OAI beauftragten Expertise (Dr. D._) wegen der gleichen Mängel wie den orthopädischen Teil, sah aber dennoch keine Notwendigkeit für eine ergänzende Abklärung. Die Überlegung der IV-Stelle, eine psychiatrische Expertise wegen einer möglichen Somatisierung (von Dr. B._ erwähnt) einzuholen, sei zwar nachvollziehbar, aber die behandelnde Psychiaterin, Dr. F.__, habe in ihren Berichten (Januar 2023, Dezember 2024) keine psychische Arbeitsunfähigkeit attestiert oder ein psychiatrisches Krankheitsbild mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Ihre Zweifel an der Arbeitsfähigkeit seien vielmehr auf die Schwierigkeiten zurückzuführen, eine den funktionellen Einschränkungen angepasste Tätigkeit zu finden. Eine autonome Prüfung der jurisprudenziel relevanten Indikatoren für psychische Erkrankungen habe im Übrigen ebenfalls keine invalidisierende psychische Störung ergeben, da der Beschwerdeführer über beachtliche Ressourcen verfüge (Strukturierung des Tages, soziale Kontakte, Freizeitaktivitäten).
Einwände des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte eine ungenügende medizinische Abklärung der psychischen Komponente. Ohne die OAI-Expertise fehle eine klinische Beurteilung durch einen Psychiater, um die invalidisierende Wirkung der Diagnose (F43.22 Anpassungsstörung, gemischte Angst- und depressive Reaktion) gemäss den bundesgerichtlichen Indikatoren zu prüfen. Die Vorinstanz habe sich lediglich auf Laienaussagen zur Tagesstrukturierung gestützt, welche nicht entscheidend seien. Ferner habe die Vorinstanz den Bericht von Dr. F.__ vom Januar 2023 ignoriert, der ein fehlendes soziales Netzwerk und die Beeinträchtigung aller Lebensbereiche festhalte.
Beurteilung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht wies auch diese Einwände zurück.
3.4. Fazit der bundesgerichtlichen Prüfung
Das Bundesgericht gelangte zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz hinsichtlich der Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit durch somatische oder psychische Leiden belegen konnte. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss der Expertise aus dem Unfallversicherungsverfahren war nicht zu beanstanden.
4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, dem jedoch die beantragte unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: