Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 8C_163/2025 vom 15. Oktober 2025
1. Einleitung Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob die Vorinstanz (Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal du canton de Vaud) Bundesrecht verletzt hat, indem sie das Recht der Beschwerdeführerin (A.__ Sàrl) auf Erlass einer Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) verneinte. Die zentrale Frage betraf die Gutgläubigkeit der Gesellschaft im Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen.
2. Sachverhalt (Tatbestand) Die A.__ Sàrl, ein im Getränkehandel tätiges Unternehmen, bezog während der COVID-19-Pandemie für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 12. September 2021 Kurzarbeitsentschädigungen. Nach einer Kontrolle durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wurde am 25. August 2023 (ersetzt am 25. September 2023) entschieden, dass ein Betrag von CHF 199'049.90 für die Monate März 2020 bis Mai 2021 zu Unrecht bezogen worden war.
Die Gründe für die Rückforderung waren vielfältig: * Einige Gesuche bezogen sich auf Arbeitszeiten oder Löhne, die nicht den zu berücksichtigenden entsprachen. * Arbeitsausfälle wurden für Feiertage oder für Mitarbeitende geltend gemacht, die sich in Arbeitsunfähigkeit oder Kündigungsfrist befanden. * Arbeitsausfälle wurden für Tage deklariert, an denen eine 100%ige Kurzarbeit angemeldet war. * Arbeitsausfälle wurden geltend gemacht, ohne die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu berücksichtigen. * Massgebend war die Feststellung, dass die Gesellschaft über kein Zeiterfassungssystem für alle ihre Mitarbeitenden verfügte.
Die Gesellschaft reichte am 27. September 2023 ein Gesuch um Erlass der Rückforderung bei der Direction générale de l'emploi et du marché du travail du canton de Vaud (DGEM) ein. Sie berief sich dabei auf ihre Gutgläubigkeit und die drohende finanzielle Notlage durch die Rückzahlung. Die DGEM lehnte das Gesuch am 24. Mai 2024 (bestätigt am 22. August 2024) ab. Sie begründete dies damit, dass die Gesellschaft nicht ignorieren konnte, dass sie durch das Unterlassen der Einführung eines Zeiterfassungssystems grob fahrlässig handelte, was ihre Gutgläubigkeit ausschliesst. Ferner habe die Gesellschaft teilweise falsche oder unrichtige Informationen übermittelt und damit wissentlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezogene Leistungen entgegengenommen.
3. Vorinstanzlicher Entscheid Das kantonale Gericht des Kantons Waadt (Cour des assurances sociales) wies die Beschwerde der Gesellschaft gegen die Ablehnung des Erlassgesuchs mit Urteil vom 6. Februar 2025 ab und bestätigte die Rückforderung.
4. Rechtliche Kernfrage vor Bundesgericht Die Beschwerdeführerin beantragte die vollständige Aufhebung der Rückzahlungspflicht oder die Rückweisung an die Vorinstanz. Die zentrale Rechtsfrage war, ob die Vorinstanz Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) verletzt hat, indem sie der Beschwerdeführerin die Gutgläubigkeit absprach und somit den Erlass der Rückforderung verweigerte.
5. Massgebende Rechtsgrundlagen und ständige Rechtsprechung Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Erlass der Rückerstattungspflicht korrekt dargelegt hat. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG können zu Unrecht bezogene Leistungen nicht zurückgefordert werden, wenn der Empfänger gutgläubig war und die Rückforderung ihn in eine Notlage versetzen würde. Die Gutgläubigkeit ist dabei die primäre Voraussetzung.
Hinsichtlich der Kurzarbeitsentschädigung verwies das Bundesgericht auf Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG und Art. 46b der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV), welche die Pflicht des Arbeitgebers zur Kontrolle des Arbeitsausfalls regeln. Es erinnerte daran, dass für Unternehmen, die KAE bezogen haben, das Fehlen eines Systems zur Kontrolle der Arbeitszeit grundsätzlich die Gutgläubigkeit ausschliesst (Verweis auf BGer 8C_823/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2; DTA 2003, S. 258 E. 2.2 in fine; sowie Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 43 zu Art. 95 AVIG, S. 621).
6. Ausführliche Begründung des Bundesgerichts
6.1. Feststellungen zur Zeiterfassung der Beschwerdeführerin Das kantonale Gericht hatte festgestellt, dass das von der Beschwerdeführerin verwendete Zeiterfassungssystem in Excel-Tabellen für jeden Mitarbeiter bestand, die für jeden Tag des Monats die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden sowie die Projekte/Kunden angaben. Diese Listen enthielten jedoch keine Details zu den Beginn- und Endzeiten der verschiedenen Arbeitsabschnitte, keine Angaben zu Überstunden, aus wirtschaftlichen Gründen verlorenen Stunden oder Abwesenheiten. Die kantonalen Richter schlossen daraus, dass diese Aufzeichnungen keine Kontrolle der tatsächlich geleisteten Stunden ermöglichten. Dies wurde auch vom geschäftsführenden Gesellschafter der Firma bestätigt, der einräumte, kein ad hoc-Zeiterfassungssystem zu haben, das gearbeitete Stunden (einschliesslich Überstunden), bezahlte oder unbezahlte Abwesenheiten (Ferien, Krankheit, Unfall, Militärdienst) und aus wirtschaftlichen Gründen verlorene Stunden klar festhalten würde.
6.2. Würdigung der Kenntnis der Anforderungen und des Verhaltens der Beschwerdeführerin Das Bundesgericht schloss sich der Vorinstanz an, dass die Beschwerdeführerin sich nicht hinter der Unkenntnis der gesetzlichen Anforderungen oder der Schwierigkeiten in der Pandemiezeit verschanzen konnte. Die Gesellschaft wurde durch generische Hinweise in den Voranmeldeformularen, E-Mails sowie in der Broschüre "Info-Service: Indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail" und Merkblättern ("Remarques importantes concernant l'indemnité en cas de réduction de l' horaire de travail") über ihre Pflichten informiert. Nichts deutete darauf hin, dass die Gesellschaft nicht in der Lage gewesen wäre, die Tragweite dieser Informationen zu verstehen oder sich bei Zweifeln zu erkundigen. Die Beschwerdeführerin bestritt zudem nicht, über ihre Pflichten informiert worden zu sein.
6.3. Rechtliche Qualifikation der Zeiterfassung und Gutgläubigkeit Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung zur Pflicht des Arbeitgebers zur Kontrolle des Arbeitsausfalls bei KAE. Der Arbeitsausfall muss präzise, stundengenau und nach Möglichkeit unbestreitbar für jeden Versicherten ermittelt werden können. Dies erfordert eine tägliche und in Echtzeit erfolgende detaillierte Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Solche Daten dürfen nicht durch nachträglich erstellte Dokumente ersetzt werden, da diese nicht den gleichen Wert wie eine gleichzeitige Erfassung haben. Ziel ist die jederzeitige Überprüfbarkeit der Arbeitsausfälle durch die Kontrollorgane der Arbeitslosenversicherung, ähnlich der kaufmännischen Buchführungspflicht (Art. 957 OR). Das Bundesgericht verweist hierbei auf aktuelle Urteile wie BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2; 8C_306/2023 vom 7. März 2024 E. 5.1.2; 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.1.2 und BGer 150 V 249, was das Argument der Beschwerdeführerin, die Rechtsprechung sei veraltet, entkräftet.
6.4. Bedeutung der Covid-19-Pandemie Das Bundesgericht hielt fest, dass trotz der Pandemie und der damit verbundenen Schwierigkeiten die Beschwerdeführerin über ihre Pflichten zur Zeiterfassung ordnungsgemäss informiert war und dies auch nicht bestritt. Es stand ihr frei, bei Unsicherheiten weitere Informationen einzuholen. Ein komplexes oder kostspieliges System war nicht erforderlich; eine hinreichend detaillierte und tägliche Echtzeit-Aufzeichnung der Arbeitsstunden hätte genügt. Die Schwierigkeiten der Pandemie konnten ein solch einfaches tägliches Festhalten der Arbeitszeiten nicht verhindern.
6.5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Da die Beschwerdeführerin kein System zur Kontrolle der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter eingerichtet hatte und die ständige Rechtsprechung eine tägliche und in Echtzeit erfolgende Erfassung verlangt, hat sie die Anforderungen nicht erfüllt. Da sie über die Notwendigkeit eines solchen Kontrollsystems ordnungsgemäss informiert war, stellt ihr Versäumnis eine grobe Fahrlässigkeit dar. Grobe Fahrlässigkeit schliesst die Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG aus. Folglich hat die kantonale Instanz die Ablehnung des Erlassgesuchs zu Recht bestätigt.
7. Nichtprüfung der finanziellen Lage Da die primäre Voraussetzung der Gutgläubigkeit fehlte, brauchte die zweite Erlassvoraussetzung – ob die Rückforderung die Beschwerdeführerin in eine schwierige Lage versetzen würde (Art. 25 Abs. 1, 2. Satz, ATSG) – vom Bundesgericht nicht geprüft zu werden.
8. Endgültiger Entscheid Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: