Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_187/2025 vom 3. Oktober 2025
1. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über die Beschwerde von A._, einer kanadischen Staatsbürgerin, und ihren beiden minderjährigen Söhnen B.B._ und C.B._ zu entscheiden, die sich gegen die Verweigerung der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen richtete. Die kantonalen Behörden (Migrationsamt und Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sowie das Verwaltungsgericht) hatten die Verlängerung mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei der Ehe von A._ mit dem Schweizer Bürger D.__ um eine sogenannte Scheinehe handle.
A._ reiste ursprünglich im September 2019 für ein Masterstudium in Mathematik in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung. Nach Ablauf dieser Bewilligung heiratete sie im Juni 2022 den Schweizer Bürger D._ und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehemann. Ihre Söhne reisten im Dezember 2022 nach und erhielten ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen zum Familiennachzug. Das Verlängerungsgesuch vom April 2023 wurde von den Behörden aufgrund der Annahme einer Scheinehe abgelehnt, was zur Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum führte.
2. Rechtliche Grundlagen und Massstäbe des Bundesgerichts
Der Kern des Falls drehte sich um die Anwendung von Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), welcher ausländischen Ehegatten von Schweizer Bürgern grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gewährt, und Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG, der diesen Anspruch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs stellt. Eine spezielle Form des Rechtsmissbrauchs, die hier zur Anwendung kam, ist die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe.
Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach für die Annahme einer Scheinehe konkrete Hinweise erforderlich sind, die darauf hindeuten, dass die Ehegatten nicht die Absicht hatten, eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen, sondern die Beziehung primär aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGE 130 II 113 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2).
Hinsichtlich der Kognition differenzierte das Gericht: Feststellungen über das Vorliegen von Indizien und den fehlenden Ehewillen sind Sachverhaltsfeststellungen, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (Willkür) oder eine Rechtsverletzung hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die darauf basierende rechtliche Schlussfolgerung, ob die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich ist, prüft das Bundesgericht hingegen frei (BGE 128 II 145 E. 2.3).
Als bewährte Indizien für eine Scheinehe führte das Gericht – unter Verweis auf frühere Urteile (z.B. BGE 128 II 145 E. 3.1) – unter anderem an: * Das Fehlen einer Wohngemeinschaft. * Mangelnde Kenntnisse über das Umfeld und die Lebensumstände des Partners. * Widersprüchliche Angaben der Ehegatten. * Eine kurze Dauer des Kennenlernens oder Zusammenlebens vor dem Eheschluss. * Ein grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten (wurde hier jedoch nicht als massgeblich erachtet). * Der Umstand, dass dem ausländischen Partner ohne die Ehe die Wegweisung droht.
Grundsätzlich obliegt den Migrationsbehörden der Nachweis einer Scheinehe. Diese Beweislast wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen (Art. 90 AIG) relativiert. Insbesondere wenn gewichtige Indizien für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie substanziierte Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen.
3. Detaillierte Begründung des Gerichts im vorliegenden Fall
Das Bundesgericht prüfte die von der Vorinstanz herangezogenen Indizien und die Rügen der Beschwerdeführerin auf Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsverletzung bei der Schlussfolgerung.
Die Vorinstanz stützte ihren Schluss auf das Vorliegen einer Scheinehe auf eine Vielzahl von Indizien:
Fehlende Ernsthaftigkeit des Studiums und langfristige Verbleibsabsicht: A.__ hatte demnach keine ernsthaften Bemühungen zum Abschluss ihres Masterstudiums gezeigt. Sie habe von Anfang an gewusst, dass sie es nicht erfolgreich abschliessen würde, dies aber den Behörden nicht gemeldet. Stattdessen habe sie in der Praxis ihres Vaters in der traditionellen chinesischen Medizin gearbeitet und gemeinsam mit ihm eine 4.5-Zimmer-Wohnung im Miteigentum erworben, mit der Verpflichtung zum Bezug im Herbst/Winter 2023/2024. Das Bundesgericht befand es nicht als willkürlich, diese Umstände als Indizien für eine von Beginn an bestehende Absicht des dauerhaften Verbleibs in der Schweiz und somit als potenzielles Motiv für eine Scheinehe zu werten. Eine 4.5-Zimmer-Wohnung sei für die Mutter und ihre beiden Söhne nicht zu klein, womit der Wohnungserwerb als Indiz für die ursprüngliche Absicht des dauerhaften Verbleibs in der Schweiz gewürdigt werden durfte.
Finanzielle Situation des Ehemanns: Der Ehemann D.__ war mit einem "Corona-Kredit" verschuldet und galt als finanziell schlecht gestellte Person. Die Vorinstanz sah darin ein Indiz für eine "bevorzugte Zielgruppe" für Scheinehen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die damalige prekäre finanzielle Situation des Ehemannes nicht willkürlich als Indiz gegen den beidseitigen Willen zu einer tatsächlichen Ehegemeinschaft gewertet wurde.
Umstände der Eheschliessung: Der Heiratsantrag erfolgte bereits wenige Monate nach dem Kennenlernen. An der Trauung waren ausser dem Vater der Beschwerdeführerin 1 keine weiteren Angehörigen, namentlich nicht die Kinder der Ehegatten, anwesend. D._ war zudem ein Bekannter und Berufskollege des Vaters von A._. Das Bundesgericht befand es für nicht willkürlich, den frühen Heiratsantrag und die Abwesenheit weiterer Angehöriger bei der Trauung als Scheineheindizien zu werten. Auch die Verbindung über den Vater durfte als zusätzliches Indiz gewertet werden.
Mangelnde Kenntnisse übereinander und widersprüchliche Aussagen:
Ergebnis der Hauskontrolle: Bei einer Hauskontrolle wurde nur ein geringer Teil der Kleidung des Ehemannes (insbesondere keine Hosen oder Unterwäsche) in der ehelichen Wohnung gefunden, das Ehebett war mit nur einer Garnitur Bettwäsche hergerichtet und seine gesamte Korrespondenz befand sich in seiner Praxis. Die Beschwerdeführer erklärten dies mit einem Besuch der Mutter von A.__ und des leiblichen Vaters der Söhne aus Kanada, was zu vorübergehendem Platzmangel und Ausweichen in die Praxis geführt habe. Obwohl die Vorinstanz diese Erklärung nicht in Abrede stellte, befand das Bundesgericht, dass es unbestritten sei, dass der Ehemann jedenfalls bis Ende Februar 2024 allgemein nur ein- bis zweimal pro Woche in der ehelichen Wohnung übernachtete. Dieser Umstand, kombiniert mit seiner Unkenntnis der Wohnadresse, wurde als berechtigtes Indiz für das Fehlen einer ehetypischen Wohngemeinschaft gewertet.
Fehlende finanzielle Verantwortung: Der Ehemann übernahm keine finanzielle Verantwortung für A._ und ihre Söhne. Stattdessen kam der Vater von A._ für den Unterhalt auf. Die Beschwerdeführer begründeten dies mit dem konfuzianischen Erziehungsstil. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Vorinstanz stattdessen auf das hiesige Eheverständnis abstellte, das gegenseitigen finanziellen Beistand erwarte. Da die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hatte, inwiefern das Abstellen auf die hiesigen Verhältnisse (zumal der Ehemann Schweizer Bürger ist) willkürlich sein soll, wurde die fehlende finanzielle Verantwortung als Scheineheindiz bestätigt.
Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gegenindizien (z.B. gemeinsamer kultureller Hintergrund, gemeinsame Interessen) vermochten die aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Ehegatten hätten keine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft gepflegt, nicht als willkürlich erscheinen zu lassen.
4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Basierend auf der umfassenden Würdigung der Indizien kam das Bundesgericht zum Ergebnis, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hatte. Die Schlussfolgerung, dass die Ehegatten keine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft pflegten, sondern eine Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften beabsichtigten, sei nicht willkürlich. Infolgedessen wurde auch die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz, wonach sich die Beschwerdeführer missbräuchlich auf die Ehe der Beschwerdeführerin 1 beriefen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG), bestätigt. Eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 AIG konnte somit nicht festgestellt werden.
Die Beschwerde wurde demnach abgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung des Verlängerungsgesuchs der Aufenthaltsbewilligungen für A.__ und ihre Söhne. Es befand die von den kantonalen Behörden (Migrationsamt, Sicherheitsdirektion, Verwaltungsgericht) angenommene "Scheinehe" als rechtmässig. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt, indem sie eine Vielzahl von Indizien für einen fehlenden tatsächlichen Ehewillen heranzog. Dazu gehörten A.__s mangelnde ernsthafte Studienbemühungen, ihre ursprüngliche Absicht eines dauerhaften Verbleibs in der Schweiz, die prekäre Finanzlage des Ehemanns, die Umstände der Eheschliessung (früher Antrag, fehlende Familienangehörige), massive Wissenslücken der Ehepartner übereinander, widersprüchliche Aussagen zum Zusammenleben, das Fehlen einer ehetypischen Wohngemeinschaft und die fehlende finanzielle Verantwortung des Ehemanns. Die Berufung auf die Ehe wurde somit als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG beurteilt, was den Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG entfallen liess.