Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 2C_54/2025 vom 16. September 2025
Parteien: * Beschwerdeführerin: A._ SA, vertreten durch Me Paul Hanna * Beschwerdegegner 1: Aéroport International de Genève (Genfer Flughafen), vertreten durch Me Nicolas Wisard * Beschwerdegegner 2 & 3: Konsortium bestehend aus B._ SA und C._ (im Folgenden: Konsortium E._), vertreten durch Maîtres Amanda Burnand Sulmoni und Yves Jeanrenaud
Gegenstand: Öffentliche Beschaffung (Marchés publics) – Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Genf vom 17. Dezember 2024 (ATA/1478/2024).
Sachverhalt:
Der Genfer Flughafen, eine autonome kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt, schrieb am 27. September 2021 auf simap.ch einen Wettbewerb für die Konzeption, den Bau und die Wartung des Projekts "CAP 2030, multimodale Plattform und CFF-Einkaufsgalerie" aus. Das Projekt, geschätzter Wert CHF 520 Mio., umfasst die Verlagerung eines Teils der Aktivitäten des Terminals 1 in eine Erweiterung und die Schaffung einer multimodalen Plattform auf der Überführung des CFF-Bahnhofs. Der Wettbewerb war zweistufig angelegt: Eine Vorauswahl von drei Kandidaten, gefolgt von einem "Mandat d'étude parallèle" (MEP), in dem die Kandidaten und eine Jury gemeinsam Lösungen erarbeiten sollten, auch im Sinne von "design to cost".
In den administrativen Bedingungen für den Teilnahmewettbewerb (CAAC) und die parallele Studienauftrag (CA-MEP) wurde festgelegt, dass bestimmte vorab beteiligte natürliche oder juristische Personen nicht als Kandidaten oder Subunternehmer teilnehmen durften, darunter die Firma D._ und alle ihre Tochtergesellschaften. Die D._ Gruppe war als "Programmplaner" des Projekts tätig, eine Funktion, die die Beschreibung der Ziele, Bedürfnisse und Randbedingungen des Bauvorhabens des Bauherrn umfasst. Ausserdem mussten ausgewählte Kandidaten unverzüglich – spätestens aber in ihrem Angebot – Interessenkonflikte mit Jury-Mitgliedern oder von diesen vertretenen Einheiten melden. Die Angebote waren bis spätestens Montag, 28. August 2023, um 11:00 Uhr, an der Rezeption des Flughafens abzugeben; nur fristgerechte Angebote würden berücksichtigt.
Am 8. Juni 2022 begann die MEP-Phase mit den drei ausgewählten Kandidaten: dem Konsortium E._, F._ SAS und A._ SA. Am 28. August 2023 reichten die Kandidaten ihre Angebote ein. Das Angebot von E._, bestehend aus "15 Kartons + 4 Rollen", wurde laut Empfangsbestätigung des Flughafens um 10:55 Uhr an der Rezeption abgegeben. Die D.__ Gruppe wurde als externe Expertin zur Bewertung bestimmter Aspekte der eingereichten Angebote herangezogen.
Mit Beschluss vom 15. November 2023 vergab der Genfer Flughafen den Auftrag an das Konsortium E._. A._ SA wurde als Zweitplatzierte informiert. F._ SAS's Angebot wurde als unzulässig erklärt. A._ SA erreichte eine Gesamtnote von 3.49, während das Konsortium E.__ 3.89 erhielt.
A._ SA erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht Genf und beantragte primär die Aufhebung der Vergabe an E._, dessen Ausschluss und die Zuweisung des Auftrags an sie selbst. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. Dezember 2024 ab.
A.__ SA reichte daraufhin beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiär eine Verfassungsbeschwerde ein, mit im Wesentlichen den gleichen Anträgen. Das Bundesgericht erteilte der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung.
Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts:
1. Zulässigkeit der Beschwerde (Rz. 1.1-1.4): Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. f BGG. Diese setzt zwei kumulative Bedingungen voraus: * Die angefochtene Entscheidung muss eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen (Ziff. 1). * Der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags darf den massgebenden Schwellenwert gemäss Art. 52 Abs. 1 BöB und Anhang 4 Ziff. 2 BöB nicht unterschreiten (Ziff. 2).
Die zweite Bedingung ist erfüllt, da der Auftragswert von mehreren hundert Millionen Franken den Schwellenwert von CHF 2 Mio. für Bauleistungen bei offenen oder selektiven Verfahren weit übersteigt.
Hinsichtlich der ersten Bedingung stellte das Bundesgericht fest, dass das Verwaltungsgericht eine Vergabeentscheidung bestätigt hatte, obwohl es einen Verstoss gegen die Ausstandspflichten (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 15 Genfer Verwaltungsverfahrensgesetz) festgestellt hatte. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass ein solcher Verfahrensfehler nicht zwingend zur Annullierung führen müsse, wenn er den Rang der Beschwerdeführerin nicht beeinflusst hätte. Das Bundesgericht hatte sich bisher nicht detailliert mit der Frage befasst, ob im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens auf die Aufhebung einer unter Verletzung der Ausstandsregeln ergangenen Entscheidung verzichtet werden kann. Dies schaffe eine Rechtsunsicherheit und begründe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Daher war die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig wurde.
2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Rz. 2.1-2.3): Das Bundesgericht prüft frei die Einhaltung des Bundesrechts, einschliesslich der verfassungsrechtlichen Rechte. Eine Verletzung des kantonalen Rechts als solches wird nicht geprüft, es sei denn, dessen fehlerhafte Anwendung führt gleichzeitig zu einer Verletzung von Bundesrecht (z.B. Willkür gemäss Art. 9 BV). Die Beschwerdeführerin berief sich nur auf die Verletzung kantonalen Rechts in Verbindung mit Bundesverfassungsrecht. Das Bundesgericht würde aber das neue interkantonale Beschaffungsabkommen (IVöB 2019) und das revidierte Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) bei der Auslegung von Art. 29 Abs. 1 BV berücksichtigen. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese sind offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruhen auf einer Rechtsverletzung.
3. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Audition von Zeugen) (Rz. 3.1-3.3): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK), weil das Verwaltungsgericht die Einvernahme von Zeugen bezüglich der fristgerechten Abgabe des Angebots von E.__ verweigerte. Das Bundesgericht befand, dass das Verwaltungsgericht die Zeugeneinvernahme für "nicht notwendig" erachtet hatte, da es die Frist als eingehalten ansah, sobald der erste Karton vor 11:00 Uhr abgegeben wurde. Diese Frage betreffe nicht das rechtliche Gehör, sondern die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts und der Ausschreibungsbedingungen und werde später materiell geprüft. Die Rüge wurde abgewiesen.
4. Fristgerechte Abgabe des Angebots des Konsortiums E.__ (Rz. 4.1-4.6): Die Beschwerdeführerin behauptete, das Konsortium E.__ habe sein Angebot verspätet eingereicht und hätte ausgeschlossen werden müssen, was eine willkürliche Anwendung von Art. 38 Abs. 1 und 42 RMP/GE sowie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 16 Abs. 2 RMP/GE, Art. 8 Abs. 1 BV) darstelle.
Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass das Angebot fristgerecht war, da die ersten Kartons um 10:55 Uhr an der Rezeption eingetroffen seien, wie aus dem Eröffnungsprotokoll und der Quittung hervorgehe. Es sei unerheblich, ob alle Kartons um 11:00 Uhr bereits an der Rezeption waren oder sich noch im Lieferwagen befanden, da die Vertreter des Konsortiums mit dem gesamten Angebot vor 11:00 Uhr am Flughafen angekommen waren und eine eventuelle Überschreitung der Frist lediglich auf die Entladezeit zurückzuführen sei.
Das Bundesgericht erachtete diese Auslegung nicht als willkürlich. Die Ausschreibungsbedingungen hätten nicht ausdrücklich und unmissverständlich gefordert, dass alle Kartons vor 11:00 Uhr physisch an der Rezeption abgelegt sein müssten. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt, da es nicht um eine absichtliche Fristverlängerung durch Beamte ging, sondern um die Auslegung des Zeitpunkts der "Ankunft" bei einem bereits vor Ort begonnenen Abladevorgang. Die Rüge wurde abgewiesen.
5. Nicht gemeldeter Interessenkonflikt des Konsortiums E._ mit D._ (Rz. 5): Die Beschwerdeführerin rügte, das Konsortium E._ habe gegen die Ausschreibungsbedingungen verstossen, indem es seine Beziehungen zur D._ Gruppe nicht gemeldet habe. Das Verwaltungsgericht hatte diese Rüge abgewiesen, da eine Meldepflicht nur bei Abhängigkeitsverhältnissen bestanden hätte und E._ (als globaler Akteur) nicht von D._ abhängig sei. Zudem habe E._ nicht wissen können, dass D._ als externe Expertin eingesetzt würde. Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerdeführerin diese doppelte Begründung nicht als Verletzung von Bundesrecht oder als willkürlich gerügt habe, sondern lediglich appellatorisch argumentiere. Daher sei diese Rüge unzulässig.
6. Verletzung der Ausstandspflicht durch die Beteiligung der D.__ Gruppe (Rz. 6.1-6.8): Dies war der zentrale Punkt der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Verwaltungsgericht habe Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, indem es die Vergabeentscheidung des Genfer Flughafens trotz Verletzung der Ausstandspflichten nicht annulliert habe.
6.1 Grundsätze der Ausstandspflicht (Art. 29 Abs. 1 BV): Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch auf eine faire Behandlung im Verfahren. Sie gebietet den Ausstand von Mitgliedern einer Behörde, deren Situation oder Verhalten Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit aufkommen lässt. Ein Ausstand kann bereits bei einem blossen Anschein der Befangenheit erforderlich sein, auch wenn eine tatsächliche Voreingenommenheit nicht nachweisbar ist. Diese Grundsätze gelten auch im öffentlichen Beschaffungswesen, um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz und einen wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel zu gewährleisten. Sie erstrecken sich auch auf externe Hilfspersonen, die an der Entscheidungsfindung oder der Angebotsbewertung beteiligt sind.
6.2 Konsequenzen einer Verletzung der Ausstandsregeln: Grundsätzlich führt die Verletzung einer Ausstandspflicht zur Annullierung der betreffenden Entscheidung, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache. Eine Ausnahme ist nur statthaft, wenn die Verletzung nicht schwerwiegend ist und praktisch ausgeschlossen werden kann, dass sie den Inhalt des Entscheids beeinflusst hat. Zudem muss die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz verfügen.
6.3 Entwicklung der Rechtsprechung: Das Bundesgericht bestätigte diese restriktive Rechtsprechung mehrmals. Auch die Arbeiten zur Revision des BöB/IVöB (obwohl im Kanton Genf noch nicht in Kraft) stützen implizit die Ausnahme, indem sie eine Wiederholung des Verfahrens bei fehlendem Einfluss des Fehlers auf das Ergebnis als unverhältnismässig erachten.
6.4 Fazit zu den Folgen einer Ausstandsverletzung: Eine unter Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV ergangene Vergabeentscheidung ist grundsätzlich zu annullieren, ohne dass der Beschwerdeführer einen anderen Ausgang beweisen muss. Die Ausnahme, die einen Verzicht auf die Aufhebung erlaubt, wenn die Verletzung nicht gravierend ist und nachweislich keinen Einfluss auf die Wahl des Zuschlagsempfängers hatte, ist restriktiv anzuwenden. Die Beweislast dafür liegt bei der Vergabestelle und/oder dem Zuschlagsempfänger. Eine zu leichte Sanktionierung schwächt die Prinzipien der Transparenz und Unparteilichkeit im öffentlichen Beschaffungswesen.
6.5 Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu D.__: Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Gruppe G._ (zu der ein Mitglied des Konsortiums E._ gehört) zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens vertragliche Beziehungen mit der D._ Gruppe unterhielt, insbesondere im Rahmen eines Konsortiums zur Ausbeutung eines Pariser Flughafens. Das Verwaltungsgericht schlussfolgerte, dass die D._ Gruppe aufgrund dieser wichtigen Geschäftsbeziehungen hätte ablehnen müssen, ein Mandat im Vergabeverfahren zu übernehmen, bzw. ihre Mitarbeiter hätten in den Ausstand treten müssen, da diese Umstände einen Anschein der Befangenheit erweckten und ein Risiko der parteiischen Behandlung der Angebote begründeten. Die D._ Gruppe ignorierte diese Ausstandspflicht jedoch und war als externe Expertin im Verfahren tätig. Trotzdem kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass diese Verletzung der Ausstandsregeln die Vergabeentscheidung nicht ungültig mache, da der Verfahrensfehler keinen Einfluss auf die Endplatzierung der Beschwerdeführerin gehabt hätte. Es begründete dies damit, dass D._ nur an der Bewertung von zwei von neun Unterkriterien (2.1 und 2.3) beteiligt war, ohne selbst Noten zu vergeben. Selbst wenn man die von der Beschwerdeführerin geforderten höheren Noten für die Unterkriterien 2.1 und 2.3 berücksichtigte und gleichzeitig die Noten des Konsortiums E.__ herabsetzte, hätte die Beschwerdeführerin immer noch eine niedrigere Endnote.
6.6 Beurteilung der Ausstandsverletzung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht stimmte dem Verwaltungsgericht zu, dass die vertraglichen Beziehungen und die gemeinsame Flughafenbetreibergesellschaft zwischen G._ und D._ objektive Elemente darstellten, die Zweifel an der Unparteilichkeit der D._ Mitarbeiter bei der Bewertung des Angebots von E._ begründeten. Die Präsenz von D.__ Mitarbeitern als externe Experten verletzte somit das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV).
6.7 Beurteilung des Einflusses der Ausstandsverletzung auf das Ergebnis (Rz. 6.7.1-6.7.4): Das Bundesgericht prüfte, ob die Verletzung der Ausstandsregeln ausnahmsweise ohne Folgen bleiben konnte.
6.8 Gesamtfazit zur Ausstandsverletzung: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass nicht erwiesen sei, dass die vom Verwaltungsgericht festgestellte Verletzung der Ausstandsregeln zweifelsfrei keinen Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens gehabt hätte. Indem das Verwaltungsgericht trotz dieser Verletzung die Vergabeentscheidung bestätigte, verletzte es Art. 29 Abs. 1 BV.
7. Ergebnis und Kosten (Rz. 7-8): Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2024 annulliert. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig erklärt.
Die Sache wurde an den Genfer Flughafen zurückgewiesen, damit dieser den Verfahrensfehler behebt. Der Flughafen muss einen neuen externen Experten für die Bewertung der Unterkriterien 2.1 und 2.3 ernennen und die Jury des Wettbewerbs beauftragen, auf dieser Grundlage eine neue Bewertung der Angebote vorzunehmen und eine neue Vergabeentscheidung zu treffen. Eine Wiederholung der Phasen der thematischen Workshops sowie der Zwischen- und Schlusskritiken, an denen D.__ als Programmplaner (bekannte Mandatsfunktion des Flughafens) teilgenommen hatte, sei nicht erforderlich.
Die Sache wurde auch an das Verwaltungsgericht des Kantons Genf zurückgewiesen, damit es neu über die Kosten und Parteientschädigungen des Verfahrens vor ihr entscheidet.
Die Gerichtskosten von CHF 100'000.- wurden je zur Hälfte dem Genfer Flughafen und den beiden Beschwerdegegnern 2 und 3 (solidarisch) auferlegt. Eine Parteientschädigung von CHF 100'000.- wurde der Beschwerdeführerin, ebenfalls je zur Hälfte vom Genfer Flughafen und den Beschwerdegegnern 2 und 3 (solidarisch), zugesprochen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: