Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. September 2025 (1C_70/2025)
I. Einleitung
Das Bundesgericht, 1. öffentlich-rechtliche Abteilung, hatte über eine Beschwerde der A.__ SA und der Gemeinde Romont gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg zu befinden. Streitgegenstand war die teilweise Genehmigung der Revision des lokalen Bauzonenplans (PAL) der Gemeinde Romont durch die Direktion für Raumentwicklung, Infrastrukturen, Mobilität und Umwelt des Kantons Freiburg (DIME), insbesondere die Umzonung mehrerer Parzellen von einer gemischten Zone in die Landwirtschaftszone.
II. Sachverhalt und Streitgegenstand
1. Ausgangslage: Die Gemeinde Romont führte eine Revision ihres 2004 genehmigten lokalen Bauzonenplans (PAL) durch, um diesen an geltende Bundes- und kantonale Rechtsvorschriften anzupassen und die territoriale Entwicklung für die nächsten 15 Jahre zu planen.
2. Geplante Zonierung: Im Rahmen der Revision war vorgesehen, die Parzellen Nrn. 735, 736 (teilweise) und 737 (später geteilt in 737 und 2'157), mit einer Gesamtfläche von 20'669 m², weiterhin als gemischte Zone 1 (ZM-1), Sektor I, auszuweisen. Diese Zone war für kollektive Wohnbauten, Handwerksbetriebe und Dienstleistungen (Gewerbe, Büros, Hotels etc.) bestimmt und lag im Spezialsektor "29.1" "Dzerfin". Die Parzellen 735 und 736 gehören der A._ SA, während die Parzellen 737 und 2'157 der Gemeinde Romont gehören.
3. Entscheid der DIME: Die Gemeinde Romont verabschiedete den PAL am 8. November 2021. Nach zwei Beschwerden genehmigte die DIME mit Entscheid vom 24. April 2024 die allgemeine Revision des PAL nur teilweise. Sie lehnte namentlich die Beibehaltung der genannten Parzellen in der gemischten Zone ab und wies sie der Landwirtschaftszone zu.
4. Kantonale Instanz: Das Kantonsgericht Freiburg wies mit Urteil vom 20. Dezember 2024 die gemeinsam von A._ SA und der Gemeinde Romont erhobene Beschwerde gegen den Entscheid der DIME ab.
5. Bundesgerichtliches Verfahren: Die Beschwerdeführerinnen beantragten vor Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Urteils und des DIME-Entscheids bezüglich der Parzellen Nrn. 735, 736, 737 und 2'157, und die Beibehaltung dieser Parzellen in der gemischten Zone 1 (eventualiter gemischten Zone 2). Neue Beweismittel der Beschwerdeführerinnen (Genehmigung des regionalen Richtplans Glâne und DIME-Bericht vom März 2025) wurden als unzulässig erklärt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
III. Erwägungen des Bundesgerichts
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Zulässigkeit der Beschwerde (kurzgefasst):
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ist grundsätzlich zulässig. Die Gemeinde Romont ist aufgrund ihrer kantonalrechtlich (Art. 129 Abs. 2 KV/FR) anerkannten Autonomie im Planungs- und Baurecht beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG). Die A.__ SA, als im Vorverfahren beteiligte Grundeigentümerin, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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Verletzung der kommunalen Autonomie und Auslegung des Raumplanungsrechts:
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung der kommunalen Autonomie sowie Willkür bei der Beurteilung der Parzellenlage und der Auslegung der Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes (RPG, Art. 1, 3 und 15 RPG).
- 2.1 Kommunale Autonomie: Die kommunale Autonomie ist im Rahmen des kantonalen Rechts gewährleistet (Art. 50 BV) und wird im Freiburger Recht in der Raumplanung anerkannt (Art. 129 KV/FR). Diese Autonomie ist jedoch nicht absolut.
- 2.2 Rolle der kantonalen Genehmigungsbehörde: Gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG genehmigen kantonale Behörden die Nutzungspläne. Im Kanton Freiburg prüft die DIME die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Konformität mit übergeordneten Plänen (Art. 86 Abs. 3 LATeC FR). Die DIME besitzt die Befugnis, Planungen zu korrigieren, die den Zielen und Grundsätzen des RPG nicht hinreichend Rechnung tragen (Art. 26 Abs. 2 RPG). Die den Gemeinden zugestandene Gestaltungsfreiheit (Art. 2 Abs. 3 RPG) ist dabei eingeschränkt; sie müssen die Raumplanungsziele und -grundsätze (Art. 75 BV, Art. 1, 3 RPG) sowie Umweltschutzanforderungen beachten und eine umfassende Interessenabwägung vornehmen (Art. 3 RPV).
- 2.3 Eigentumsbeschränkung: Die Umzonung in die Landwirtschaftszone stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, die nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage, eines genügenden öffentlichen Interesses sowie unter Wahrung des Verhältnismässigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 26, 36 BV) zulässig ist. Das Bundesgericht prüft diese Kriterien grundsätzlich frei, übt aber eine gewisse Zurückhaltung bei der Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten und reiner Ermessensfragen, insbesondere bei der Abgrenzung von Bauzonen.
- 2.4 Art. 15 RPG und Raumplanungsgrundsätze:
- Bauzonen müssen dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten 15 Jahre entsprechen (Art. 15 Abs. 1 RPG), und überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG). Lage und Dimensionierung sind gemeindeübergreifend zu koordinieren (Art. 15 Abs. 3 RPG).
- Wesentliche Ziele und Grundsätze sind die haushälterische Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG), die Steuerung der Siedlungsentwicklung nach innen (Art. 1 Abs. 2 lit. a bis RPG) und die Schaffung einer kompakten Bauweise (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG).
- Konzentrationsprinzip (Principe de concentration): Bauten sind grundsätzlich in einem kohärenten, vom unbebauten Raum klar getrennten Gebiet zu gruppieren. Die Siedlungsentwicklung soll nach innen erfolgen. Dies dient der Vermeidung von Zersiedelung ("Mitage"), der Erhaltung von Landwirtschaftsflächen und Landschaften sowie einer haushälterischen Bodennutzung. Das Bundesgericht hält fest, dass kleine, isolierte Bauzonen ausserhalb des Siedlungsgebiets nicht nur unzweckmässig, sondern rechtswidrig sind (unter Verweis auf ständige Rechtsprechung, u.a. BGE 124 II 391 E. 3a).
- 2.5 Anwendung auf den konkreten Fall – Zersiedelung (Mitage):
- Die strittige gemischte Zone (Parzellen Nrn. 735, 736, 737, 2'157) mit 20'669 m² liegt gegenüber dem Hauptzugang des Waffenplatzes Drognens.
- Das Kantonsgericht stellte fest (und dies ist für das Bundesgericht bindend, Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Parzellen überwiegend von Feldern, Landwirtschaftsflächen und Wäldern umgeben sind und somit eine unbebaute Enklave in einer ländlichen Umgebung bilden (mit Ausnahme eines Gebäudes auf Parzelle 735). Der umstrittene Sektor erscheint als isolierte, kleine Bauzone, die dem Konzentrationsprinzip widerspricht.
- Die Argumente der Beschwerdeführerinnen bezüglich der strategischen Aktivitätszonen "En Raboud" und "La Maillarde" wurden zurückgewiesen, da diese über 300 bzw. 400 Meter entfernt liegen und auch bei maximaler Ausdehnung der Abstand zum umstrittenen Sektor über 100 Meter bliebe, womit dessen isolierter Charakter erhalten bliebe.
- Der Waffenplatz Drognens ist als Teil des Sektoriellen Plans Militär (PSM) der Kompetenz des Bundes unterstellt (Art. 126 MG) und nicht dem kommunalen oder kantonalen Raumplanungsrecht. Er stellt somit keine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG dar und rechtfertigt keine angrenzende Urbanisierung, zumal er selbst von Feldern und Wäldern umgeben ist.
- Fazit: Das Bundesgericht schliesst, dass die Beibehaltung der strittigen Parzellen in der Bauzone die Zersiedelung des Gebiets verschärfen und den grundlegenden Raumplanungsprinzipien, insbesondere dem Konzentrationsprinzip, widersprechen würde. Die Entscheidung der DIME, welche vom Kantonsgericht bestätigt wurde, war die einzig mögliche Massnahme, um diese raumplanungsrechtlich widrige Situation zu begrenzen.
- Die Beschwerdeführerinnen können sich auch nicht darauf berufen, dass die Bauzone der Gemeinde Romont insgesamt nicht überdimensioniert sei. Die RPG-Grundsätze zielen nicht nur auf die Reduktion von Überdimensionierung ab, sondern auch auf die Neudefinition der Lage von Bauzonen, die Steuerung der Siedlungsentwicklung nach innen, die Schaffung einer kompakten Bauweise und die Vermeidung von Zersiedelung durch verstreute Bauten.
- 2.6 Kantonaler Richtplan (PDCant) und Urbanisierungsgebiet (TU):
- Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerdeführerinnen sich nicht auf den kantonalen Richtplan und dessen Urbanisierungsgebiet (TU) berufen können, um eine Beibehaltung der Bauzonenzone zu fordern.
- Das Kantonsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die TU-Karte des PDCant lediglich die derzeit legalisierten Bauzonenflächen und die Flächen, für die eine Einzonung in Betracht gezogen werden könnte, definiert. Dies entbindet die Gemeinde nicht von der Pflicht, bei der Revision des PAL die Beibehaltung einer Bauzone im Lichte der RPG-Grundsätze zu prüfen. Der PDCant präzisiert, dass das TU Sektoren bezeichnet, in denen Einzonungen "im Falle eines erwiesenen Bedarfs geprüft werden können".
- Das TU des PDCant stellt somit nicht den Ausdruck des kantonalen Planungswillens dar, Bauzonen auf der gesamten Fläche zu erhalten. Eine strengere Begrenzung der Urbanisierung ist möglich. Die Einbeziehung der strittigen Parzellen in eine Bauzone gemäss der TU-Karte des PDCant band die Genehmigungsbehörde nicht bei der Prüfung der Konformität des PAL. Dasselbe gilt für den vom Regionalen Richtplan Glâne definierten Perimeter.
- 2.7 Schlussfolgerung zur kommunalen Autonomie: Die Vorinstanzen haben ihre Beurteilung nicht einfach an die Stelle der kommunalen Beurteilung gesetzt, sondern eine bundesrechtswidrige Situation korrigiert. Die geltend gemachte kommunale Autonomie kann die Anwendung der fundamentalen Raumplanungsregeln (Art. 1, 3 RPG) nicht verhindern. Die Rügen der Beschwerdeführerinnen werden daher abgewiesen.
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Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV):
Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, indem die DIME widersprüchlich gehandelt habe, da sie selbst Urheberin der kantonalen Richtplanung sei.
- 3.1 Grundsätze: Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV) verpflichtet Staatsorgane, widersprüchliches oder missbräuchliches Verhalten zu unterlassen. Er schützt das Vertrauen des Einzelnen in Zusicherungen von Behörden, wenn er sein Verhalten danach ausgerichtet hat. Hierfür sind kumulativ fünf Bedingungen zu erfüllen: (1) Die Behörde war zuständig oder konnte als zuständig betrachtet werden; (2) die Auskunft bezog sich auf eine konkrete Angelegenheit; (3) der Betroffene konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht leicht erkennen; (4) der Betroffene hat aufgrund der Zusicherung Dispositionen getroffen, die er ohne Nachteil nicht mehr rückgängig machen kann; (5) die Rechtslage ist unverändert geblieben. Verfassungsrechtliche Rügen erfordern eine erhöhte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
- 3.2 Anwendung: Die Beschwerdeführerinnen legen nicht präzise dar, inwiefern alle kumulativen Bedingungen erfüllt sind, weshalb die Rüge den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt und unzulässig ist. Im Übrigen ist die Rüge unbegründet: Die Beschwerdeführerinnen können keine Zusicherung der DIME als Genehmigungsbehörde beanspruchen, dass die Parzellen in der Bauzone verbleiben. Das TU des PDCant ist, wie dargelegt, eine grössere Fläche als der tatsächliche Einzonungsbedarf und gibt keine Garantie für den Verbleib von Parzellen in der Bauzone. Ein Eigentümer kann aus einer früheren Einzonung seiner Parzellen keinen Anspruch auf deren Beibehaltung ableiten (BGE 132 II 218 E. 6.1).
IV. Ergebnis
Die Beschwerde wird, soweit sie zulässig ist, abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.- werden der A.__ SA auferlegt. Der Gemeinde Romont werden gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG keine Gerichtskosten auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Umzonung ist rechtmässig: Das Bundesgericht bestätigt die Umzonung von Parzellen in der Gemeinde Romont von einer gemischten Bauzone in die Landwirtschaftszone.
- Konzentrationsprinzip: Die umstrittenen Parzellen bilden eine "isolierte, kleine Bauzone" inmitten einer ländlichen Umgebung. Dies verstösst gegen das raumplanerische Konzentrationsprinzip, das die Siedlungsentwicklung nach innen fördert und die Zersiedelung verhindern soll. Isolierte Bauzonen sind rechtswidrig.
- Keine Rechtfertigung durch angrenzende Gebiete: Weder entfernte Aktivitätszonen noch ein militärischer Waffenplatz (der dem Bundesrecht untersteht und nicht dem kantonalen/kommunalen Planungsrecht) rechtfertigen die Beibehaltung der Bauzone.
- Richtplan ist nicht bindend für Detailzonierung: Der kantonale Richtplan und dessen Urbanisierungsgebiet (TU) geben keine Garantie, dass dort enthaltene Parzellen in der Bauzone verbleiben müssen; sie zeigen lediglich Gebiete auf, in denen eine Einzonung geprüft werden kann.
- Kommunale Autonomie versus Bundesrecht: Die kommunale Autonomie ist nicht grenzenlos und kann die Anwendung fundamentaler raumplanungsrechtlicher Grundsätze des Bundesrechts nicht ausser Kraft setzen. Die DIME war berechtigt, eine bundesrechtswidrige Planung zu korrigieren.
- Kein Vertrauensschutz: Es gab keine Zusicherung der Behörden, dass die Parzellen in der Bauzone verbleiben würden, und eine frühere Einzonung begründet keinen Anspruch auf deren Beibehaltung.