Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgericht, II. Strafrechtliche Abteilung, Urteil 7B_774/2023 vom 15. Oktober 2025
1. Einführung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung des Genfer Ministère public zu entscheiden, die von der Chambre pénale de recours des Kantons Genf bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer A._, ein Hals-Nasen-Ohren-Spezialist, hatte in den 1990er Jahren eine chirurgische Technik namens "Sialendoskopie" entwickelt. Er schloss ab 2002 Lizenzverträge mit der deutschen Firma B._, die ihm Tantiemen auf den Nettoverkaufspreis von medizinischen Instrumenten im Bereich der Sialendoskopie zustanden. Die Verträge sahen jährliche detaillierte Verkaufsabrechnungen und ein Auditrecht vor.
Im Jahr 2019 machte A._ von seinem Auditrecht Gebrauch. Eine beauftragte Firma stellte fest, dass zwischen 2009 und 2019 Tausende von Endoskopen und anderen Instrumenten aus dem Lager von B._ verschwunden waren, die nicht in den Tantiemenabrechnungen berücksichtigt wurden. B._ erklärte dies mit "Reparaturen" ("services") oder "Leihgaben" ("prêts") und nicht mit "Neuverkäufen". A._ leitete zivil- und schiedsgerichtliche Verfahren ein. Ein in diesem Rahmen beauftragter Auditor konnte nicht klären, ob die als "services" verbuchten Posten vertraglich als Verkäufe galten, und die "Leihgaben" wurden nur bei Nichtrückgabe in Rechnung gestellt. Ein von A.__ beauftragter Professor äusserte den Verdacht auf "getarnte Verkäufe" aufgrund der hohen Anzahl an Instrumenten in den Kanälen "Leihgaben" und "Dienstleistungen".
Daraufhin erstattete A._ Strafanzeige wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) gegen Organe oder Mitarbeiter von B._. Das Ministère public trat auf die Anzeige nicht ein, was von der Chambre pénale de recours bestätigt wurde.
2. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
2.1. Beschwerdelegitimation des Privatklägers Das Bundesgericht prüfte zunächst die Beschwerdelegitimation des Privatklägers (Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG). Ein Privatkläger muss darlegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung Auswirkungen auf seine Zivilforderungen hat. * Betrug als Schutznorm: Das Bundesgericht bekräftigte ein früheres obiter dictum (Urteil 7B_111/2024), wonach Betrug gemäss Art. 146 StGB eine Schutznorm für das Vermögen darstellt. Dies sei konsequent, da Betrug gerade den Schutz des Vermögens bezwecke. Damit können zivilrechtliche Schadenersatzansprüche direkt aus einer allfälligen Betrugstat abgeleitet werden. * Rechtshängigkeit (Litispendenz): Der Beschwerdeführer hatte bereits zivilrechtliche Verfahren gegen die Firma B._ eingeleitet. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Zivilklagen nicht die Beschwerdelegitimation des Privatklägers in der Strafsache hindern. Dies, weil die Zivilklagen gegen die juristische Person B._ gerichtet sind, während die Strafanzeige sich gegen deren Organe oder Mitarbeiter, d.h. natürliche Personen, richtet. Die Streitgegenstände seien somit nicht identisch. Die Beschwerdelegitimation wurde bejaht.
2.2. Materielle Prüfung der Nichteintretensverfügung Die Vorinstanz hatte die Nichteintretensverfügung insbesondere mit dem Argument bestätigt, die Elemente einer Straftat seien nicht offensichtlich erfüllt und gewisse Vorwürfe seien verjährt. Das Bundesgericht prüfte diese Punkte unter dem Gesichtspunkt des in dubio pro duriore-Prinzips.
Mangelnde Überzeugungskraft der kantonalen Argumentation:
Schlussfolgerung zur materiellen Prüfung: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beurteilung der Chambre pénale de recours, wonach die Tatbestandselemente einer Straftat nicht offensichtlich erfüllt seien und eine allfällige Straftat für die Jahre 2002 bis 2007 verjährt sei, Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verletzt.
2.3. Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden Da die materiellen Gründe für das Nichteintreten nicht haltbar waren, wurde die von der Vorinstanz offengelassene Frage der Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden wieder relevant.
3. Entscheid und Rückweisung
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an die Chambre pénale de recours zurück. Diese hat eine neue Entscheidung zu treffen und dabei insbesondere die Frage der Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden im vorliegenden Fall zu prüfen.
Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wurde eine Parteientschädigung von 2'000 Franken zu Lasten des Kantons Genf zugesprochen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: