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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_300/2025 vom 20. Oktober 2025
1. Einleitung Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) mit dem Aktenzeichen 2C_300/2025 vom 20. Oktober 2025 befasst sich mit einer Beschwerde in einer öffentlichen Beschaffungssache. Die Beschwerdeführerinnen, B._ SA und C._ SAGL, die zusammen das Konsortium A.__ SA bilden, stellten sich gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin, welcher ihre Beschwerde gegen einen Zuschlagsentscheid als unzulässig erklärte. Das Bundesgericht hatte primär zu prüfen, ob die kantonale Vorinstanz bei der Bestimmung der Rekursfrist und der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben willkürlich gehandelt hatte.
2. Sachverhalt und vorinstanzliches Verfahren 2.1. Ausgangslage und Zuschlagsentscheid: Am 3. März 2025 vergab das Municipio di X._ im Rahmen eines öffentlichen Wettbewerbs den Auftrag für Gärtnerarbeiten zum Bau eines Fussballfeldes in Y._ an die D._ S.r.l. deren Angebot mit Fr. 711'531.90 als Erstplatziertes bewertet wurde. Der Entscheid wurde am 5. März 2025 den anderen Bewerbern, einschliesslich des Konsortiums A._ SA (bestehend aus B._ SA und C._ SAGL), zugestellt. Die Zustellung erfolgte an die Adresse der B.__ SA.
2.2. Beschwerde an die kantonale Instanz: Das Konsortium A._ SA erhob am 23. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Tessin und beantragte die Aufhebung des Zuschlagsentscheids. Subsidiär verlangten sie die Wiederherstellung der Beschwerdefrist (restitutio in integrum). Sie machten geltend, ihr Beschwerderecht sei verletzt worden, da der Entscheid nicht an die federführende C._ SAGL, sondern an die B._ SA zugestellt worden sei. Die C._ SAGL sei erst am 15. April 2025 durch Brancheninformationen auf den Entscheid aufmerksam geworden. Materiell argumentierten sie, das Angebot der D.__ S.r.l. verdiene den Zuschlag nicht.
2.3. Entscheid des Kantonalen Verwaltungsgerichts: Mit Urteil vom 25. April 2025 erklärte die Delegierte Richterin des Kantonalen Verwaltungsgerichts die Beschwerde als verspätet und somit unzulässig. Den Antrag auf Wiederherstellung der Frist wies sie ab, da die Beschwerdeführerinnen die erforderliche Sorgfalt nicht gezeigt hätten. Die Vorinstanz hielt fest, dass der ursprüngliche Zuschlagsentscheid am 5. März 2025 der B._ SA zugestellt worden sei. Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Interkantonalen Konkordats über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) betrage die Beschwerdefrist zehn Tage ab Zustellung. Selbst bei einer fehlerhaften Zustellung (wenn die Zustellung an die B._ SA statt an die als Konsortialführerin benannte C._ SAGL erfolgte), habe der Grundsatz von Treu und Glauben (principio della buona fede) von der B._ SA verlangt, die C.__ SAGL innerhalb der zehntägigen Frist über den Entscheid zu informieren, um gemeinsam eine Beschwerde zu prüfen. Da dies nicht geschehen sei und die Beschwerde erst am 23. April 2025 eingereicht wurde, war sie verspätet.
3. Rügen der Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht Die Beschwerdeführerinnen B._ SA und C._ SAGL erhoben am 28. Mai 2025 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung des Zuschlagsentscheids vom 3. März 2025. Subsidiär verlangten sie die Zulassung ihrer Beschwerde vom 23. April 2025 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung in der Sache. Im Wesentlichen machten sie folgende Rügen geltend: * Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). * Willkürliche Bestimmung des Fristbeginns (dies a quo) für die Beschwerdefrist. * Willkürliche und treuwidrige Anwendung von Art. 20 des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (LPAmm) bezüglich der fehlerhaften Zustellung. * Willkürliche Ablehnung ihres Antrags auf Wiederherstellung der Frist (restitutio in integrum).
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (prozessuale Vorfrage): 4.1.1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. f BGG): Das Bundesgericht prüfte zunächst von Amtes wegen seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Grundsätzlich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide im Bereich öffentlicher Beschaffungen gemäss Art. 83 lit. f BGG unzulässig, wenn keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Ziff. 1) und der geschätzte Wert des Auftrags den massgeblichen Schwellenwert gemäss Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) nicht erreicht (Ziff. 2). Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ. Die Beschwerdeführerinnen legten nicht dar, worin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bestehen sollte, noch wiesen sie nach, dass der Schwellenwert erreicht war. Folglich erklärte das Bundesgericht die Beschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig (irricevibile).
4.1.2. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG): Das Bundesgericht prüfte daraufhin, ob der Rechtsbehelf als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG zulässig sei. Der vorliegende Entscheid ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Gerichtsinstanz, fristgerecht eingereicht von Parteien mit einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Voraussetzungen der Art. 90, 117, 86 Abs. 1 lit. d, Abs. 2, 114 und 115 BGG waren erfüllt, weshalb die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen ihrer falschen Bezeichnung zugelassen wurde (vgl. DTF 138 I 367 E. 1.1).
4.2. Umfang der richterlichen Überprüfung bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde: Bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann gemäss Art. 116 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, welche das Bundesgericht nicht von Amtes wegen prüft (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss detailliert darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. DTF 144 II 313 E. 5.1). Eine blosse Rüge einer falschen Anwendung kantonalen oder interkantonalen Rechts ist ausgeschlossen. Lediglich eine willkürliche Anwendung (Art. 9 BV), eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips (Art. 8 BV) oder eine andere verfassungswidrige Anwendung ist zulässig (vgl. BGer-Urteile 2C_195/2022 E. 2.3; 2C_803/2021 E. 2.1). Hinsichtlich des Sachverhalts stützt sich das Bundesgericht auf die Feststellungen der Vorinstanz (Art. 118 Abs. 1 BGG), ausser bei Verletzung von Art. 95 BGG oder offensichtlich unrichtiger, d.h. willkürlicher Feststellung (Art. 118 Abs. 2 BGG).
Die Rügen der Beschwerdeführerinnen genügten den hohen Begründungsanforderungen nur knapp. Zahlreiche Kritikpunkte, die sich auf die Berufung auf Gesetzesbestimmungen oder den "Geist" des Gesetzes beschränkten oder unsubstanziierte Behauptungen einer Verletzung des Verbots des übermässigen Formalismus oder des Zugangs zur Justiz (Art. 29 Abs. 1 und 29a BV) enthielten, wurden vom Bundesgericht nicht materiell geprüft.
4.3. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV): Die Beschwerdeführerinnen rügten, das kantonale Gericht habe ohne contraddittorio (Gegenparteiverfahren) und ohne vollständige Akten ("carteggio completo") entschieden. Das Nichterheben der vollständigen Akten der Vorinstanz sei eine Verfahrensverletzung und eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet zwar das Recht, sich vor einem Entscheid zu äussern und Beweismittel anzubieten, es verpflichtet die Rekursbehörden jedoch nicht, von Amtes wegen unvollständige Beweisanträge oder Sachverhaltsbehauptungen der Parteien zu korrigieren oder die Akten der Vorinstanz anzufordern (BGer-Urteil 5A_616/2022 E. 4.1). Verfahrensgesetze, wie Art. 73 Abs. 1 LPAmm (und Art. 57 Abs. 1 VwVG), erlauben es den Rekursbehörden explizit, auf die Anforderung von Akten zu verzichten, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dies war im vorliegenden Fall gegeben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag somit nicht vor.
4.4. Willkürliche Bestimmung der Rekursfrist und Anwendung von Art. 20 LPAmm (Grundsatz von Treu und Glauben): Die zentrale Rüge betraf die willkürliche Bestimmung des Fristbeginns und die Anwendung von Art. 20 LPAmm (fehlerhafte Zustellung) im Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben. 4.4.1. Willkürprüfung (Art. 9 BV): Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung von kantonalem und interkantonalem Recht nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür (vgl. DTF 150 I 80 E. 2.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine klare und unbestrittene Rechtsnorm oder einen Rechtsgrundsatz schwer verletzt oder in stossendem Widerspruch zum Gerechtigkeits- und Billigkeitsempfinden steht (DTF 150 II 537 E. 3.1). Willkür muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis vorliegen (DTF 147 II 454 E. 4.4). 4.4.2. Prinzip der gemeinsamen Beschwerde bei Konsortien: Das Bundesgericht bestätigte die allgemeine Regelung im öffentlichen Beschaffungswesen, wonach die Mitglieder eines Konsortiums einen gegen sie gerichteten Zuschlagsentscheid gemeinsam anfechten müssen (vgl. DTF 131 I 153 E. 5 und 6; BGer-Urteile 2P.130/2005 E. 2.1; 2P.111/2003 E. 1.1). Ein einzelnes Mitglied kann eine Zuschlagsentscheidung grundsätzlich nicht anfechten, wenn ein anderes Mitglied des Konsortiums nach Kenntnisnahme der Entscheidung auf eine Anfechtung verzichtet oder nichts unternimmt. Im vorliegenden Fall wurde der Entscheid der B._ SA am 5. März 2025 zugestellt, die Beschwerde aber erst am 23. April 2025 (fast 50 Tage später) eingereicht. Es war somit nicht offensichtlich unhaltbar, zum Schluss zu kommen, dass die Beschwerde unzulässig war, da sie nicht innerhalb der zehntägigen Frist von Art. 15 Abs. 2 IVöB von mindestens einem Konsortiumsmitglied eingereicht wurde. 4.4.3. Fehlerhafte Zustellung und Treu und Glauben (Art. 20 LPAmm): Die Beschwerdeführerinnen rügten eine unregelmässige Zustellung, da diese an die B._ SA statt an die als Konsortialführerin benannte C._ SAGL erfolgte. Zwar darf eine fehlerhafte Zustellung gemäss Art. 20 LPAmm den Parteien keinen Nachteil erwachsen lassen. Die Berufung auf formelle Mängel findet jedoch ihre Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben (DTF 139 IV 228 E. 1.3; 122 I 97 E. 3a/aa; BGer-Urteil 1C_327/2024 E. 6.1). Eine Partei muss, sobald sie Kenntnis vom Entscheid hat, innerhalb einer angemessenen Frist handeln (DTF 111 V 149 E. 4c). Im vorliegenden Fall unternahm die B._ SA nach Erhalt des Zuschlagsentscheids nichts und informierte die C._ SAGL nicht. Die C._ SAGL erfuhr erst am 15. April 2025 durch Dritte von dem Entscheid. Angesichts dieser Umstände war es nicht offensichtlich unhaltbar anzunehmen, dass die erhebliche Verzögerung bei der Einreichung der Beschwerde (mehr als einen Monat nach Ablauf der zehntägigen Frist) auf die mangelnde Sorgfalt der B._ SA zurückzuführen war und nicht auf eine mögliche unregelmässige Zustellung. Letztere kann eine solche Verzögerung keinesfalls rechtfertigen. Der Entscheid des kantonalen Gerichts, die Beschwerde als unzulässig zu erklären, war somit keine willkürliche Anwendung von Art. 20 LPAmm (vgl. BGer-Urteile 9C_239/2022 E. 5.1; 2C_1021/2018 E. 4.2). Das Ergebnis ist auch nicht stossend für die C._ SAGL, die sich freiwillig dafür entschieden hatte, an einem öffentlichen Wettbewerb mit einem Unternehmen teilzunehmen, von dem sie – wie sie selbst in ihrer Beschwerde angibt – wusste, dass es erhebliche administrative und organisatorische Mängel aufwies.
4.5. Ablehnung der Wiederherstellung der Frist (Art. 15 Abs. 1 LPAmm): Die Beschwerdeführerinnen rügten ferner, die Delegierte Richterin habe ihren Antrag auf Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 15 Abs. 1 LPAmm willkürlich als "nicht begründet" abgewiesen. Das Bundesgericht prüfte diese Rüge nicht weiter. Die Vorinstanz hatte die Wiederherstellung der Frist primär mit der mangelnden Sorgfalt der B.__ SA begründet. Die Argumentation der fehlenden Begründung war lediglich subsidiär. Da die primäre Begründung (fehlende Sorgfalt) vom Bundesgericht als nicht willkürlich erachtet wurde, hatte die Prüfung der subsidiären Begründung keinen Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits.
5. Schlussfolgerung und Kosten Die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten behandelte Beschwerde war unzulässig. Die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelte Beschwerde erwies sich als unbegründet und wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'000.-- wurden den Beschwerdeführerinnen solidarisch auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da die Gegenpartei nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde (Art. 68 Abs. 1 BGG) und Behörden keinen Anspruch auf Entschädigung haben (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: