Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_332/2025 vom 26. September 2025
1. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft einen Fall im Kindesschutzrecht. Beschwerdeführer ist A._ (Vater), Beschwerdegegnerin ist B._ (Mutter). Beide sind Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge über ihre unehelichen Kinder C._ (geb. 2009) und D._ (geb. 2011).
2. Sachverhalt und Verfahrensgang vor den Vorinstanzen Das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant des Kantons Genf (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, KESB) ordnete am 16. September 2024 eine Vertretungsbeistandschaft im medizinischen Bereich für die Kinder an, wodurch die elterliche Sorge der Eltern entsprechend eingeschränkt wurde (Ziff. 2). Die Befugnisse der Kindesschutzbeiständinnen des Service de protection des mineurs (SPMi) wurden auf diese neu errichtete Beistandschaft ausgedehnt (Ziff. 3). Eine zuvor bestehende Erziehungsbeistandschaft wurde aufgehoben (Ziff. 4). Zudem ordnete die KESB die Fortführung therapeutischer Massnahmen für beide Kinder an (Ziff. 6 und 7) und ermahnte die Eltern, ihre individuellen Therapien fortzusetzen (Ziff. 8 und 9).
Der Vater focht diesen Entscheid vor der Chambre de surveillance de la Cour de justice des Kantons Genf (Aufsichtskammer des Kantonsgerichts) an und beantragte die Aufhebung der medizinischen Beistandschaft sowie die Übertragung der alleinigen medizinischen Entscheidungsbefugnis auf ihn. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde am 27. März 2025 ab und bestätigte die erstinstanzliche Anordnung.
3. Verfahren vor dem Bundesgericht und Anträge des Beschwerdeführers Der Vater legte daraufhin "Recours" beim Bundesgericht ein. Obwohl seine Anträge teilweise unpräzise und als blosse Kassationsanträge (Aufhebung) formuliert waren, interpretierte das Bundesgericht sie im Lichte der Begründung als reformatorische Anträge im Sinne von Art. 107 Abs. 2 BGG. Im Wesentlichen zielten diese darauf ab, den kantonalen Entscheid aufzuheben und ihm die alleinige elterliche Sorge im medizinischen Bereich für seine Kinder zuzusprechen. Weiter beantragte er die Aufhebung eines Expertengutachtens, die Anerkennung des Rechts seines Sohnes, ihm die medizinische Autorität zu übertragen, die Feststellung der Willkür der Delegation an das SPMi und die Anerkennung systematischer Verfahrens- und Beweisfehler.
4. Zulässigkeit und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts
5. Rechtliche Grundlagen und Erwägungen des Bundesgerichts zur Kindesschutzmassnahme
6. Begründung des Kantonsgerichts (Vorinstanz) Das Kantonsgericht stellte fest, dass die Eltern sich in medizinischen Fragen bezüglich ihrer Kinder nicht einigen konnten, was in der Vergangenheit zu Verzögerungen bei der medizinischen Versorgung führte (Wahl der Therapeuten und Behandlungen). Beide Elternteile hatten Mühe, die Sichtweise des anderen anzuhören. Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge in medizinischen Angelegenheiten war daher unmöglich – ein Punkt, der von den Eltern nicht mehr bestritten wurde.
Das Kantonsgericht erachtete es als nicht im Interesse der Kinder, die medizinische Entscheidungsbefugnis einem der beiden Elternteile – hier dem Vater – zu übertragen. Die Experten hatten klar dargelegt, dass dies einen Loyalitätskonflikt für die Kinder schaffen würde. Es sei zu befürchten, dass die Mutter die Entscheidungen des Vaters vor den Kindern kritisieren und diese dadurch erneut in einen Konflikt zwischen ihren Eltern geraten würden, was ihrer Entwicklung schaden könnte. Hingegen würde die Delegation der medizinischen Entscheidungen an einen neutralen Dritten diese Konfliktsituation vermeiden. Selbst wenn die Mutter die Entscheidungen des Beistands kritisieren sollte, hätte dies keinen direkten Einfluss auf die Bindung der Kinder zu ihren Eltern.
Die Vorinstanz berücksichtigte, dass der Sohn C.__ den Wunsch geäussert hatte, dass sein Vater die Verantwortung für seine medizinische Betreuung übernehmen solle. Das Kantonsgericht interpretierte diese Äusserung jedoch als Zeichen eines schwerwiegenden Loyalitätskonflikts, der die Rechtfertigung der erstinstanzlichen Entscheidung bestärkte. Trotz des Alters des Sohnes von 14 Jahren war es im Kindeswohl, die Betreuung einem Dritten zu überlassen.
Schliesslich wurde auch die vom Vater vorgebrachte Unsicherheit der SPMi-Beistände bezüglich der Entscheidung für eine Ritalin-Behandlung von D._ beurteilt. Das Kantonsgericht hielt fest, dass gerade weil dies ein Streitpunkt der Eltern sei, ein neutraler Dritter objektiv über das Kindeswohl entscheiden müsse. Der Beistand würde alle notwendigen Erklärungen von den Ärzten erhalten und die Gefühle von D._ bezüglich der Ritaline-Einnahme berücksichtigen können.
7. Rügen des Beschwerdeführers und Erwiderungen des Bundesgerichts
8. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft im medizinischen Bereich für die Kinder der Parteien und die damit verbundene Einschränkung der elterlichen Sorge. 1. Gefährdung des Kindeswohls: Die Eltern waren aufgrund tiefgreifender und unüberwindbarer Meinungsverschiedenheiten in medizinischen Fragen (u.a. bei Therapiewahl, Ritalin-Behandlung) nicht in der Lage, die gemeinsame elterliche Sorge in diesem Bereich auszuüben, was zu Verzögerungen und negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl führte. 2. Loyalitätskonflikt: Die Übertragung der alleinigen medizinischen Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil (hier den Vater) hätte aufgrund des tiefen elterlichen Konflikts einen schwerwiegenden Loyalitätskonflikt für die Kinder zur Folge gehabt. Der Wunsch des Sohnes, die Autorität dem Vater zu übertragen, wurde als Bestätigung dieses Loyalitätskonflikts interpretiert und nicht als bindend erachtet. 3. Verhältnismässigkeit: Die Delegation der medizinischen Entscheidungen an einen neutralen Dritten (SPMi-Beistand) wurde als verhältnismässige und im Kindeswohl liegende Lösung angesehen, da dies die Kinder vor dem elterlichen Konflikt schützt und eine objektive Entscheidungsfindung ermöglicht. 4. Expertise: Rügen gegen das Expertengutachten wurden wegen fehlender materieller Erschöpfung des Instanzenzuges und mangelnder Substantiierung nicht geprüft. 5. Ermessensprüfung: Das Bundesgericht übte Zurückhaltung bei der Überprüfung des weiten Ermessens der Kindesschutzbehörden und sah keine Rechtsverletzung oder Willkür im Entscheid der Vorinstanz.