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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_359/2025 vom 11. Oktober 2025
1. Parteien und Gegenstand Die Rekurrenten, A.A._ und B.A._, fochten einen Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 3. Juni 2025 an. Dieses hatte die von der kantonalen Steuerverwaltung Waadt (Intimierte) verfügte Steuernachforderung für die direkte Bundessteuer (DBSt) sowie die kantonalen und kommunalen Steuern (ICC) der Steuerperioden 2011 bis 2018 bestätigt. Der Streit betraf im Wesentlichen die steuerliche Qualifikation von Vermögenswerten, die aus einer vorzeitigen Auszahlung einer beruflichen Vorsorgeleistung stammten, sowie von Vermögen auf ausländischen Bankkonten.
2. Sachverhalt Im Jahr 2006 verliessen die Rekurrenten die Schweiz. Vor ihrer Abreise wurde dem Rekurrenten die Freizügigkeitsleistung seiner beruflichen Vorsorge in Form eines Kapitals ausbezahlt. Die Ehegatten kehrten am 1. Mai 2011 in die Schweiz zurück und bezogen eine im August 2010 erworbene Villa. Für den Erwerb dieser Liegenschaft erhielten sie von der Bank C._ ein Hypothekardarlehen. Zur Sicherstellung des Darlehens verpfändeten sie ein Wertpapierdepot (dossier-titre n° xxx), auf dem sich der Restbetrag des Vorsorgevermögens von A.A._ befand. Am 30. November 2020 erstatteten die Rekurrenten eine Selbstanzeige beim Steueramt D._. Sie gaben an, Inhaber von bei der Bank C._ geführten Konten (n° yyy, n° zzz, n° www) zu sein, die in ihren Steuererklärungen der Jahre 2011 bis 2018 nicht deklariert waren. Sie erklärten, das auf diesen Konten investierte Geld stamme aus dem Pensionskassenvermögen des Rekurrenten, das bereits 2006 bei der Ausreise besteuert worden sei. Sie argumentierten, dass dieses Depotkonto, obwohl rechtlich nicht blockiert, einem Vorsorgekonto gleichzustellen sei, um zu vermeiden, dass der Rekurrent im Rentenalter dem Staat zur Last fiele. Die kantonale Steuerverwaltung verfügte am 29. März 2022 eine Steuernachforderung für die Steuerperioden 2011 bis 2018 (DBSt und ICC). Die dagegen erhobene Einsprache der Rekurrenten, mit der sie die steuerbefreite Behandlung der C._-Konten und die Nichtzurechnung von Geldern bei F._ in E.__ verlangten, wurde am 11. März 2024 abgewiesen. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte diese Entscheidung am 3. Juni 2025.
3. Rechtliche Problematik und Massgebende Punkte Der Kern des Rechtsstreits drehte sich um zwei Hauptfragen: a) Ob die auf den Konten bei der Bank C._ gehaltenen Vermögenswerte und deren Erträge für die Steuerperioden 2011-2018 steuerlich als Vorsorgevermögen zu behandeln und damit steuerbefreit seien, obwohl die ursprüngliche Freizügigkeitsleistung bereits 2006 als Kapitalabfindung bezogen und versteuert wurde und die Rekurrenten seitdem frei darüber verfügen konnten. b) Ob die Vermögenswerte, die bei der F._ in E.__ gehalten wurden, den Rekurrenten zuzurechnen und damit steuerbar seien.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zur Zulässigkeit des Rekurses (kurzgefasst) Das Bundesgericht trat auf den Rekurs ein, da die formellen Voraussetzungen erfüllt waren. Es stellte jedoch klar, dass die Begehren der Rekurrenten auf "Feststellung", die Guthaben und Erträge seien steuerbefreit, unzulässig seien, da es sich um "vorbereitende" Anträge handle. Das Bundesgericht interpretierte die Rechtsbegehren aber im Sinne einer Reformierung des kantonalen Urteils, sodass die Besteuerung der strittigen Guthaben und Erträge aufgehoben werde, was die materielle Behandlung des Rekurses ermöglichte (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG).
4.2. Anwendbares Recht und Sachverhaltsfeststellung (kurzgefasst) Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft die Anwendung des Bundesrechts sowie die Vereinbarkeit des harmonisierten kantonalen Steuerrechts mit dem Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) frei. An die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist es grundsätzlich gebunden, es sei denn, diese sind offensichtlich unrichtig oder beruhen auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rekurrenten rügten diesbezüglich keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
4.3. Grundlagen der Besteuerung von Vorsorgeleistungen, Einkommen und Vermögen Das Bundesgericht verwies auf die vollständige Darlegung der rechtlichen Grundlagen durch das Kantonsgericht, die es als korrekt befand (Art. 109 Abs. 3 BGG): * Freizügigkeitsleistungen: Gemäss Art. 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz (FZG) kann die Freizügigkeitsleistung bei definitivem Verlassen der Schweiz in bar ausbezahlt werden. * Besteuerung von Kapitalleistungen: Solche Kapitalleistungen werden gemäss Art. 22 Abs. 1 DBG und Art. 26 Abs. 1 des Waadtländer Steuergesetzes (LI/VD) als einmalige Kapitalleistung separat und zu einem reduzierten Satz besteuert. * Steuerbefreiung für Reinvestitionen: Eine Steuerbefreiung ist gemäss Art. 24 lit. c DBG und Art. 7 Abs. 4 lit. e StHG (bzw. Art. 26 lit. d LI/VD) nur gegeben, wenn Kapitalleistungen innert eines Jahres in eine andere Vorsorgeeinrichtung reinvestiert oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden. * Einkommens- und Vermögensbesteuerung: Alle Einkünfte des Steuerpflichtigen sind steuerbar (Art. 16 Abs. 1 DBG, Art. 19 LI/VD), insbesondere die Erträge des beweglichen Vermögens (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 23 Abs. 1 lit. a LI/VD).
4.4. Detaillierte Begründung zu den Hauptstreitpunkten
a) Konten bei der Bank C.__ (ehemaliges Vorsorgekapital) * Feststellung des Kantonsgerichts: Die Freizügigkeitsleistung des Rekurrenten wurde bereits 2006 bei der Ausreise aus der Schweiz als Kapital ausbezahlt. Der Rekurrent hatte seither freie Verfügung über dieses Kapital. Dieses wurde in unglückliche Anlagen investiert, wobei ein Grossteil verloren ging. Der verbleibende Saldo wurde auf mehreren Konten bei der Bank C.__ deponiert und zur Sicherung eines Hypothekardarlehens verpfändet. * Beurteilung des Kantonsgerichts: Das Kapital ist aus dem Vorsorgesystem ausgeschieden und in das bewegliche Vermögen der Rekurrenten übergegangen. Daher wurden die jährlichen Salden dieser Bankkonten zu Recht als Vermögen und die Zinserträge als Einkommen aus beweglichem Vermögen besteuert. Die Rekurrenten hätten nicht nachgewiesen, dass die Beträge ausschliesslich aus der 2006 bezogenen Vorsorgeleistung stammten, und die Beträge standen ihnen zur freien Verfügung. Die Bedingungen für eine Steuerbefreiung gemäss Art. 24 lit. c DBG und Art. 26 lit. d LI/VD waren nicht erfüllt, da das Kapital nicht fristgerecht in eine berufliche Vorsorgeeinrichtung reinvestiert oder für eine Freizügigkeitspolice verwendet wurde. Das Legalitätsprinzip (Art. 5 und 127 Abs. 1 BV) stehe einer abweichenden Auslegung entgegen. * Bestätigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht bestätigte die Argumentation des Kantonsgerichts vollumfänglich. Die Rekurrenten hätten keine Verletzung des Bundes- und Kantonsrechts nachweisen können, indem sie lediglich die "wirtschaftliche und soziale Zweckbestimmung" der Guthaben, die fehlende Nutzung für Konsumausgaben, angeblich "wirtschaftlich irrationale" Verfügungen oder eine persönliche Notlage geltend machten. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Kapital aufgrund der freien Verfügung aus dem Vorsorgekreislauf ausgeschieden und in das Vermögen der Rekurrenten übergegangen sei, nicht zu beanstanden sei. Die Einhaltung des Gesetzestextes im Sinne des Legalitätsprinzips zur Ablehnung der Steuerbefreiung sei korrekt. * Ablehnung der Rüge der Doppelbesteuerung: Die Rekurrenten machten geltend, sie seien einer unzulässigen Doppelbesteuerung ausgesetzt, da das Vorsorgekapital bereits 2006 besteuert worden sei und nun die Erträge sowie das Kapital selbst erneut besteuert würden. Das Bundesgericht verwarf dieses Argument: * Es liegt keine Doppelbesteuerung vor zwischen der Einkommenssteuer auf die Kapitalabfindung im Jahr 2006 und der Vermögenssteuer auf das Vermögen in den Jahren 2011 bis 2018. Die Einkommens- und Vermögenssteuer haben unterschiedliche Besteuerungsobjekte. Die Einkommenssteuer erfasst den Zufluss von Werten, während die Vermögenssteuer die Substanz des Vermögens besteuert (vgl. BGE 143 I 73 E. 5.2). * Auch in Bezug auf die Besteuerung der Erträge aus dem beweglichen Vermögen liegt keine Doppelbesteuerung vor, da diese Erträge zusätzlich zum ursprünglichen Kapital generiert wurden.
b) Konten bei F._ in E._ * Feststellung des Kantonsgerichts: Die Steuerbehörden in E._ hatten den Schweizer Behörden im Rahmen der Amtshilfe die Existenz von zwei Bankkonten im Namen des Rekurrenten mitgeteilt. Zudem hatten die Rekurrenten selbst im Einspracheverfahren einen E-Mail-Austausch aus dem März 2022 vorgelegt, aus dem hervorging, dass der Rekurrent zumindest zu diesem Zeitpunkt Aktien in einem Wertpapierdepot bei diesem E._-Institut hielt. * Beurteilung des Kantonsgerichts: Diese Beweismittel waren ausreichend, um die Besteuerung der E.__-Bankkonten zu rechtfertigen. * Bestätigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht bestätigte die überzeugende Argumentation des Kantonsgerichts. Die Rekurrenten konnten keine Verletzung des Bundesrechts nachweisen, indem sie lediglich geltend machten, die Intimierte habe keinen Vertrag vorgelegt oder das Kantonsgericht habe sich mit einer "einfachen Übermittlung ausländischer Daten" begnügt. Eine Verletzung der Beweislastregeln (Art. 8 ZGB) war ebenfalls nicht ersichtlich, da die vom Kantonsgericht festgestellten Elemente ausreichten, um die Besteuerung zu begründen.
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies den Rekurs in Bezug auf die direkte Bundessteuer und die kantonalen und kommunalen Steuern für die Jahre 2011 bis 2018 vollumfänglich ab, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten wurden den Rekurrenten solidarisch auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: