Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_103/2025 vom 17. September 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_103/20251. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (II. Öffentlich-rechtliche Abteilung) befasst sich mit einer Beschwerde im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Die Beschwerdeführerin, A.__ SA (ein im Kanton Genf ansässiges Unternehmen, das Software für den medizinischen Bereich entwickelt, u.a. "vvv" zur Patientenaktenverwaltung), wendet sich gegen eine vom Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV) und der Fédération des hôpitaux vaudois informatique (FHVi), welche elf regionale Waadtländer Spitäler vertritt (nachfolgend die Intimierten), gemeinsam lancierte Ausschreibung. Gegenstand der Ausschreibung ist die gemeinsame Beschaffung eines neuen informatisierten Patientendossiers (DPI) als Ersatz für bestehende Systeme, die in den Jahren 2027-2029 auslaufen. Der geschätzte Wert des Auftrags beläuft sich auf mehrere hundert Millionen Franken.
2. Sachverhalt und Vorinstanzenentscheid Die Intimierten veröffentlichten am 10. September 2024 auf der simap-Plattform eine Ausschreibung für das neue DPI. Die Teilnahme war an 19 "wesentliche Anforderungen" (CE) geknüpft, darunter: * CE01: Das angebotene System muss zum Zeitpunkt der Einreichung existieren und in Spitälern vergleichbarer Grösse und Komplexität (bevorzugt Schweiz, sonst Europa) in Produktion sein. Funktionsentwicklungen im Rahmen des Projekts, zu neue oder künftige Erweiterungen oder die Integration verschiedener Produkte sind ausgeschlossen. * CE15: Der Anbieter muss mindestens zwei Spitalreferenzen (bevorzugt Schweiz, sonst Europa) von ähnlicher Grösse wie das CHUV und die grossen FHV-Spitäler (mindestens 400 Akutbetten, alle Spezialitäten) aufweisen. * CE18: Der Anbieter muss mindestens zwei Einrichtungen erfolgreich bei ihrem HIMSS EMRAM Stage 7 Zertifizierungsprozess begleitet haben.
Die Beschwerdeführerin stellte fest, dass die Anforderung CE18 besonders restriktiv ist. Auf eine Frage eines potenziellen Bieters am 20. September 2024 präzisierten die Vergabestellen, dass CE18 die Fähigkeit des Anbieters zur Begleitung der Spitäler auf dem Weg zur Stage 7-Zertifizierung und die Fähigkeit der Lösung zur Erreichung dieses Reifegrads überprüfen soll, nicht aber die Zertifizierung der Referenzen selbst.
Die A._ SA reichte am 30. September 2024 Beschwerde beim Waadtländer Kantonsgericht (Cour de droit administratif et public) ein. Sie beantragte hauptsächlich die Annullierung der Ausschreibung und die Lancierung separater Ausschreibungsverfahren für das CHUV und die regionalen Spitäler. Eventualiter verlangte sie die Streichung von CE18 für die regionalen Spitäler oder das Verbot der Teilnahme bzw. Auswahl der amerikanischen Gesellschaft B._. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde am 7. Januar 2025 ab.
3. Anträge vor Bundesgericht und Zulässigkeit Die Beschwerdeführerin reichte sowohl eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Ihre Anträge zielten ebenfalls auf die Annullierung der Ausschreibung, deren Aufteilung in separate Verfahren (primär pro Spital, subsidiär CHUV getrennt von FHVi), die Streichung von CE18 (mindestens für FHVi-Spitäler) und/oder das Verbot der Teilnahme/Auswahl von B.__. Das Bundesgericht erteilte den Rechtsmitteln eine teilweise aufschiebende Wirkung, indem es die Vergabeentscheidung und den Vertragsabschluss untersagte, die Ausschreibung aber fortsetzen liess.
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. f BGG im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens nur zulässig, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die angefochtene Entscheidung wirft eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. 2. Der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags erreicht den Schwellenwert von Art. 52 Abs. 1 BöB (im vorliegenden Fall 150'000 Franken für Lieferungen/Dienstleistungen).
Die zweite Bedingung ist unbestritten erfüllt, da der Auftragswert mehrere hundert Millionen Franken beträgt. Die erste Bedingung, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wurde jedoch vom Bundesgericht verneint.
Die Beschwerdeführerin machte zwei solche Fragen geltend: * Erste Frage: Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Vergabestelle (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK) sei aufgrund mutmasslicher politischer Einflussnahme und einer Vorentscheidung zugunsten der B._ verletzt. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 6 EMRK auf Vergabestellen nicht anwendbar ist und die Garantie von Art. 29 Abs. 1 BV primär durch die Ausstandsregeln konkretisiert wird. Da die Beschwerdeführerin bewusst auf ein Ausstandsbegehren verzichtet hatte, stellte sich die Frage der Entwicklung neuer Instrumente zur Begrenzung politischen Einflusses für den vorliegenden Fall nicht als entscheidend dar. Die vom Kantonsgericht festgestellten Fakten, die keine Vorentscheidung des Kantons zugunsten von B._ belegen, banden das Bundesgericht. * Zweite Frage: Die Zulässigkeit der Änderung der Ausschreibung im laufenden Verfahren durch die Präzisierung von CE18. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Kantonsgericht die Antwort auf die Bieterfrage zu CE18 als blosse Klarstellung der Ausschreibungsbedingungen und nicht als Änderung qualifizierte. Die Interpretation von Ausschreibungsbedingungen sei keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die vom Bundesgericht bisher noch nicht behandelt worden wäre (vgl. dazu u.a. BGE 141 II 14 E. 7.1).
Folglich erklärte das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.
3.2. Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde Da die ordentliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig war, prüfte das Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Die angefochtene Entscheidung des Kantonsgerichts, die die Modalitäten der Ausschreibung bestätigt, ist ein Zwischenentscheid. Ein solcher ist nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (anwendbar via Art. 117 BGG) anfechtbar, wenn ein irreparabler Nachteil droht. Dies wurde hier bejaht, da die Beschwerdeführerin die Rechtskonformität der Ausschreibung im Rahmen einer späteren Beschwerde gegen den Zuschlagsentscheid nicht mehr hätte anfechten können (Art. 53 Abs. 2 IVöB 2019). Die weiteren formellen Voraussetzungen (Frist, Form, Letztinstanzlichkeit, Rechtsschutzinteresse) waren erfüllt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde somit als zulässig befunden.
4. Prüfungsrahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden (Art. 116 BGG). Eine blosse Fehlanwendung kantonalen oder interkantonalen Rechts (wie des Interkantonalen Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, IVöB 2019) kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV) oder andere spezifische verfassungsmässige Rechte verletzt. Die Beschwerdeführerin muss die behauptete Rechtsverletzung klar und detailliert begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist zudem an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 118 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden willkürlich oder in Verletzung eines anderen verfassungsmässigen Rechts festgestellt. Neue Fakten oder Beweismittel sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
5. Materielle Prüfung der gerügten Verfassungsverletzungen
5.1. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör, weil das Kantonsgericht ihrer Aufforderung zur Einholung bestimmter Akten nicht nachgekommen sei. Das rechtliche Gehör umfasst den Anspruch auf Akteneinsicht und die Berücksichtigung relevanter Beweisanträge. Behörden können jedoch auf Beweismassnahmen verzichten, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass diese keine Änderung der Überzeugung herbeiführen würden. Willkür bei der antizipierten Beweiswürdigung muss klar und detailliert dargelegt werden. * Fehlende Unterlagen zur Begründung der gemeinsamen Ausschreibung: Die Beschwerdeführerin verlangte Unterlagen zu den Gründen für die gemeinsame Ausschreibung (z.B. Statistiken zur Ärztemobilität, Unterlagen zur Ausschreibungskonzeption). Das Bundesgericht befand die Begründung als appellatorisch, da die Beschwerdeführerin lediglich Hypothesen aufstellte und ihre eigene Einschätzung an die Stelle einer Fachkommission setzte, der ein grosser Beurteilungsspielraum zusteht. Eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung wurde nicht dargelegt. * Fehlende Angebote aus einer "Marktstudie": Die Beschwerdeführerin bestritt die Einschätzung des Kantonsgerichts, dass die gemeinsame Ausschreibung die wirtschaftlichste Lösung auf 15 Jahre sei, und verlangte die Vorlage von "Angeboten aus einer sog. Marktstudie" der Jahre 2019. Das Bundesgericht verneinte auch hier die Willkür, da Angebote ohne Bindung und für möglicherweise andere Spezifikationen die Wirtschaftlichkeit der aktuellen Ausschreibung nicht zwingend in Frage stellen würden. * Fehlende Korrespondenz zwischen B.__ und Vergabestelle: Die Beschwerdeführerin verlangte alle Unterlagen, die den Austausch zwischen B._ und der Vergabestelle seit 2019 belegen könnten, um eine Vorbefassung von B._ nachzuweisen. Das Kantonsgericht hatte jedoch festgestellt, dass keine Aktenstücke auf eine Beteiligung von B.__ an der Ausschreibungsvorbereitung hindeuteten. Das Bundesgericht erachtete den Beweisantrag als äusserst weit gefasst und exploratorisch, dessen Ablehnung im Rahmen einer nicht willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung zulässig war.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde somit als unbegründet abgewiesen.
5.2. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) Die Beschwerdeführerin rügte, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen, indem es nicht angenommen habe, dass CE18 einzig zu dem Zweck in die Ausschreibung aufgenommen wurde, alle potenziellen Bieter ausser B.__ auszuschliessen. Das Bundesgericht hielt fest, dass CE18 ein "reales Bedürfnis" der Vergabestellen, insbesondere des CHUV, widerspiegele, die eine HIMSS EMRAM Stage 7-Zertifizierung anstreben. Die Nützlichkeit dieses Ziels für das CHUV wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern nur dessen Relevanz für die regionalen Spitäler in Frage gestellt. Dies reichte nicht aus, um die Feststellung als willkürlich zu erachten, dass CE18 einem objektiven Bedürfnis diene und nicht ausschliesslich zur Diskriminierung von Konkurrenten vorgesehen war.
Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung wurde somit als unbegründet abgewiesen.
5.3. Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und Gleichbehandlung der Konkurrenten (Art. 27, 94 BV i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BV) Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Bestätigung der Ausschreibung durch das Kantonsgericht die Wirtschaftsfreiheit und die Gleichbehandlung der Konkurrenten verletze. Die Art. 27 und 94 BV garantieren im Zusammenspiel die Gleichbehandlung direkter Konkurrenten und verbieten staatliche Massnahmen, die den Wettbewerb verzerren. * Gemeinsame Ausschreibung als Diskriminierung: Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die gemeinsame Beschaffung des DPI darauf abziele, die multinationale B._ zu begünstigen, deren Software nicht den Bedürfnissen aller Spitäler entspreche. Das Bundesgericht verwies auf die verbindliche Feststellung des Kantonsgerichts, wonach die gemeinsame Ausschreibung, trotz höherer Anfangskosten, das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis ("gains-dépenses") auf 15 Jahre aufwies. Diese objektiv begründete Entscheidung der Spitäler verstösst nicht gegen das Prinzip der Gleichbehandlung der Konkurrenten. Es besteht kein Recht auf eine Aufteilung des Marktes, selbst wenn dies KMU begünstigen könnte, solange die Entscheidung objektiv gerechtfertigt ist. * Diskriminierende Eignungskriterien (CE01, CE15, CE18): Die Beschwerdeführerin rügte die angeblich übermässig selektiven Kriterien CE01, CE15 und CE18. Da die Beschwerdeführerin nur die Annullierung von CE18 beantragte, falls das Bundesgericht die gemeinsame Ausschreibung validiert, prüfte das Bundesgericht nur dieses Kriterium. Betreffend CE18 bekräftigte das Bundesgericht, dass dieses Kriterium einem realen, objektiven Bedürfnis zumindest eines der auftraggebenden Spitäler (CHUV) entspreche. Vergabestellen haben bei der Festlegung ihrer Bedürfnisse und der Marktgestaltung einen weiten Ermessensspielraum. Eine Beschränkung des Bieterkreises ist allein kein Verstoss. Eine Verletzung der Gleichbehandlung liegt nur vor, wenn Kriterien absichtlich formuliert werden, um bestimmte Bieter zu bevorzugen oder von vornherein nur ein einziges Unternehmen in Betracht zu ziehen. Dies wurde für CE18 verneint; zudem sei B._ nicht das einzige Unternehmen, das die Anforderung erfüllen kann. * Ausschluss von B.__ wegen Vorbefassung: Die Beschwerdeführerin verlangte den Ausschluss von B._ aufgrund deren angeblichen Vorbefassung bei der Ausschreibungsvorbereitung. Das Bundesgericht verwies erneut auf die Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts, wonach keine Elemente im Dossier eine solche Beteiligung belegten. Marktübliche Besuche bei Spitälern, die B._-Software nutzen, sowie Präsentationen dieses Anbieters (wie auch anderer, inklusive A.__ SA), stellen keine Vorbefassung dar, die einen Ausschluss rechtfertigen würde. Ein Ausschluss ist ein schwerwiegender Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit.
Die Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und Gleichbehandlung der Konkurrenten wurde somit als unbegründet abgewiesen.
6. Ergebnis Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde als unzulässig erklärt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von 30'000 CHF wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Intimierten haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: