Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_312/2025 vom 17. September 2025
1. Sachverhalt und Verfahrensgegenstand
Die A.__ SA, eine im Kanton Genf domizilierte Gesellschaft, die Software für den medizinischen Sektor entwickelt, ist Beschwerdeführerin in diesem Verfahren. Das Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV) und elf Waadtländer Regionalspitäler (vertreten durch die Fédération des hôpitaux vaudois informatique, FHVi) schrieben am 10. September 2024 eine öffentliche Ausschreibung für ein gemeinsames, neues elektronisches Patientendossier (EPD) aus. Hintergrund war die Einstellung der Unterstützung für das bestehende System "www" durch dessen Entwickler. Das neue EPD sollte sämtliche Spitalfachbereiche abdecken und unterlag internationalen Vereinbarungen. Die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren war an 19 "essentielle" Anforderungen gebunden, darunter die Anforderung CE18, wonach der Anbieter mindestens zwei Einrichtungen erfolgreich bei der Erlangung der HIMSS EMRAM Stufe 7-Zertifizierung begleitet haben musste.
Die A._ SA focht diese Ausschreibung bereits am 30. September 2024 beim Waadtländer Kantonsgericht (Cour de droit administratif et public) an. Sie beantragte primär die Annullierung der Ausschreibung und die Durchführung separater Ausschreibungsverfahren für das CHUV und die einzelnen Regionalspitäler. Alternativ forderte sie die Streichung der Anforderung CE18 für die Regionalspitäler oder ein Verbot für die amerikanische Gesellschaft B._ systems, am Verfahren teilzunehmen oder den Zuschlag zu erhalten. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde am 7. Januar 2025 ab. Dagegen reichte A.__ SA am 7. Februar 2025 sowohl eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein (Verfahren 2C_103/2025).
Parallel dazu stellte A.__ SA am 17. März 2025 ein Revisionsgesuch bezüglich des kantonalen Urteils vom 7. Januar 2025 beim Kantonsgericht. Das Kantonsgericht wies dieses Revisionsgesuch am 8. Mai 2025 ab. Gegen diese ablehnende Entscheidung des Revisionsgesuchs richtet sich die vorliegende Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 2C_312/2025), ebenfalls als kombinierte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
2. Begründung des Bundesgerichts
2.1. Gesuch um Verfahrensvereinigung (Rz. 1) Die Beschwerdeführerin beantragte die Vereinigung der beiden parallel laufenden Verfahren (2C_103/2025 gegen das erste kantonale Urteil und 2C_312/2025 gegen die Ablehnung des Revisionsgesuchs). Das Bundesgericht lehnte dies ab. Es sah keinen Vorteil in einer Vereinigung, da die beiden Verfahren unterschiedliche kantonale Urteile betreffen und keine ähnlichen Rechtsfragen aufwerfen, was die Verständlichkeit der Entscheidungen eher erschweren würde. Eine Vereinigung stehe im Ermessen des Gerichts.
2.2. Zulässigkeit der Beschwerden (Rz. 2)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. f BGG) (Rz. 2.1 - 2.1.4) Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Ziff. 1) und der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert (Art. 52 Abs. 1 BöB, Anhang 4 Ziff. 2 BöB) übersteigt (Ziff. 2). Die zweite Bedingung (Wert des Auftrags) war mit mehreren hundert Millionen Franken unzweifelhaft erfüllt. Hinsichtlich der "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" zeigte sich das Bundesgericht restriktiv. Es genügt nicht, dass eine Frage vom Bundesgericht noch nicht entschieden wurde; sie muss eine charakteristische Unsicherheit aufweisen, die eine Klärung durch das höchste Gericht erfordert. Die Beschwerdeführerin argumentierte, das ursprüngliche kantonale Urteil vom 7. Januar 2025 werfe Grundsatzfragen auf. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass Gegenstand der vorliegenden Beschwerde die Ablehnung eines Revisionsgesuchs gemäss kantonalem Verwaltungsrecht (LPA/VD) ist. Ein solches Urteil werfe keine spezifisch dem öffentlichen Beschaffungswesen zuzuordnende Grundsatzfrage auf, und die Revisionsproblematik sei in der Bundesgerichtspraxis bereits umfassend geklärt. Daher wurde die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig erklärt.
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) (Rz. 2.2 - 2.2.3) Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig war, kam die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht. Das Bundesgericht bejahte deren Zulässigkeit:
Beschwerdegegenstand und Rügelegitimation (Rz. 2.4) Ein entscheidender Punkt betraf den Umfang des Beschwerdegegenstands. Das Bundesgericht stellte klar, dass der Streit vor ihm nicht erweitert oder verändert werden kann. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde war ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ablehnung des Revisionsgesuchs des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2025. Sollte die Beschwerde gutgeheissen werden, könnte das Bundesgericht lediglich das angefochtene Urteil und das ursprüngliche Urteil vom 7. Januar 2025 aufheben und die Sache zur Neubeurteilung des Revisionsgesuchs an die Vorinstanz zurückweisen. Folglich waren sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin, die eine Annullierung der ursprünglichen Ausschreibung oder eine Neuauflage mit spezifischen Bedingungen (z.B. bzgl. CE18 oder Ausschluss von B.__ systems) zum Ziel hatten, unzulässig, da sie über den Gegenstand des Revisionsverfahrens hinausgingen.
2.3. Materiellrechtliche Prüfung der subsidiären Verfassungsbeschwerde
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden (Art. 116 BGG). Die Rügen müssen detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) (Rz. 4) Die Beschwerdeführerin beanstandete, das Kantonsgericht habe willkürlich festgestellt, dass ein von ihr vorgelegtes Video-Interview keinen Beweis für eine Vorentscheidung zugunsten von B._ systems darstelle. In dem Video hatte ein CHUV-Mitarbeiter erklärt, das CHUV werde "zu B._ wechseln".
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und willkürliche Anwendung von Art. 34 LPA/VD (Rz. 5) Die Beschwerdeführerin rügte, das Kantonsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es auf die beantragte Befragung des Mitarbeiters C.__ verzichtet habe. Eine Befragung hätte Aufschluss darüber gegeben, was er mit seinen Äusserungen gemeint habe.
Weitere Verfassungsrügen (Rz. 6) Andere von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rügen, insbesondere solche im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK), wurden vom Bundesgericht nicht behandelt, da sie sich gegen das erste kantonale Urteil vom 7. Januar 2025 richteten und somit ausserhalb des Gegenstands der vorliegenden Beschwerde lagen. Sie würden, sofern zulässig, im Verfahren 2C_103/2025 behandelt.
3. Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht lehnte das Gesuch um Verfahrensvereinigung ab. Es erklärte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde, soweit zulässig, abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 10'000.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die obsiegenden Vergabestellen (CHUV und FHVi) hatten keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da sie in Ausübung ihrer amtlichen Aufgaben obsiegten.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: