Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Rekurs von A.__ SA gegen einen Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2024, der die Verweigerung einer Baubewilligung und einer Ausnahmebewilligung für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone in der Gemeinde Bex (VD) bestätigt hatte. Der Kern des Rechtsstreits dreht sich um die Frage, inwiefern umfangreiche unbewilligte Bauarbeiten und geplante neue Vorhaben an einem bestehenden Chalet und anderen Bauten im Landwirtschafts- und Waldgebiet mit den Bestimmungen des Raumplanungsrechts, insbesondere der Bestandesgarantie nach Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) und den Anforderungen an die Identitätswahrung, vereinbar sind.
2. Sachverhalt und Verfahrensgang (relevant für die rechtliche Würdigung)Die Beschwerdeführerin A.__ SA ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 4'495 in Bex, welches sich in der Landwirtschaftszone und teilweise im Waldbereich befindet. Auf dem 28'791 m² grossen Grundstück stehen ein altes Chalet (Nr. 2233) aus dem 19. Jahrhundert (98 m², drei Ebenen, architektonisch mit Note 4 bewertet) und ein Gebäude (Nr. 2718) aus dem Jahr 1935 (20 m², zwei Ebenen). Per 1. Juli 1972, dem massgebenden Stichtag für die Bestandesgarantie, war das Grundstück – abgesehen von diesen Bauten und einer südlich des Chalets gelegenen Stützmauer – unbebaut.
Zwischen 1980 und 2002 wurden von den Vorbesitzern diverse, kantonale Genehmigungen erforderliche, aber nicht eingeholte Arbeiten ausgeführt, darunter der Abriss und Ersatz einer Stützmauer, der Bau eines Öltankunterstands, die Errichtung eines Eingangsschleuse sowie die Anlage eines Park- und Wendebereichs mit Autoabstellplatz (später abgerissen).
Am 21. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein Baugesuch zur Legalisierung dieser Arbeiten und für neue Vorhaben (Aussendämmung, Technikraum, Toiletten, Wiederaufbau und Verbreiterung des Eingangsschleuse, Verlängerung der Veranda, Errichtung einer Stützmauer, Mini-Kläranlage, Regenwasserzisterne) ein. Die Direktion allgemeine des Territoriums und du Logements (DGTL) legalisierte die Arbeiten von 1980-1995 und tolerierte jene von 2002, verweigerte jedoch die Sonderbewilligung für die neuen Arbeiten. Die Gemeinde Bex lehnte das Baugesuch ab; ein daraufhin eingereichter Rekurs wurde von der Beschwerdeführerin 2018 zurückgezogen.
Nachdem 2021 weitere unbewilligte Arbeiten festgestellt und ein Baustopp verfügt wurde, reichte die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2022 ein neues Gesuch zur Legalisierung der seit 2016 vorgenommenen Arbeiten sowie zur Bewilligung neuer Vorhaben ein (Dacherhöhung, Schaffung von Dachfenstern und -gauben, Bau eines Gewächshauses (28.25 m²), einer Mini-Kläranlage und eines teileingegrabenen Tunnel-Hangars). Dieses Projekt wurde von der Gemeinde und nach Rekurs vom Kantonsgericht (CDAP) abgelehnt. Das Bundesgericht prüft diesen Entscheid.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts 3.1. Sachverhaltsfeststellung und Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 97, 105, 106 Abs. 2 BGG; Art. 29 Abs. 2 BV)Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, insbesondere bezüglich des Zustands des Grundstücks und der Gebäude 1972 sowie der Art und des Umfangs der Arbeiten.
Das Bundesgericht hält fest, dass es Sachverhaltsrügen nur prüft, wenn diese willkürlich festgestellt wurden und die Korrektur des Mangels den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für Willkür sind qualifizierte Rügen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG erforderlich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet das Recht auf Beweiserhebung, sofern diese relevant ist. Eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn weitere Beweise die Überzeugung der Behörde nicht ändern würden.
Das Bundesgericht weist die Rügen der Beschwerdeführerin nach eingehender Prüfung der einzelnen Punkte ab:
Das Bundesgericht bestätigt, dass das Kantonsgericht die Fakten korrekt gewürdigt und keine willkürlichen Feststellungen getroffen hat. Eine zusätzliche Ortsbegehung war angesichts der vorhandenen umfassenden Fotodokumentation und Pläne nicht erforderlich.
3.2. Materielle Prüfung – Identitätswahrung ausserhalb der Bauzone (Art. 24c RPG, Art. 42 RPV)Der Hauptstreitpunkt betrifft die Einhaltung des Kriteriums der "Identität" der Bauten und der Aussenwirkung des Grundstücks bei den vorgenommenen und geplanten Veränderungen.
Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG geniessen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die rechtmässig erstellt wurden, aber nicht mehr zonenkonform sind, grundsätzlich Bestandesgarantie. Art. 24c Abs. 2 RPG erlaubt deren Renovation, Teilerneuerung, massvolle Erweiterung oder Wiederaufbau, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert wurden. Wesentliche Änderungen des äusseren Erscheinungsbilds müssen jedoch notwendig sein für einen zeitgemässen Wohngebrauch, eine energetische Sanierung oder eine bessere Eingliederung in die Landschaft (Art. 24c Abs. 4 RPG). Zudem müssen die Hauptanforderungen der Raumplanung erfüllt sein (Art. 24c Abs. 5 RPG).
Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV) präzisiert, dass eine Transformation partiell und eine Erweiterung massvoll ist, wenn die Identität der Baute oder Anlage und ihrer Umgebung im Wesentlichen gewahrt bleibt. Die Identität muss in ihren wesentlichen Merkmalen, d.h. in allen raumplanungsrelevanten Eigenschaften, erhalten bleiben. Eine Beurteilung erfolgt nach den Gesamtumständen (Art. 42 Abs. 3 RPV), wobei Dimensionen und äusseres Erscheinungsbild gewahrt bleiben müssen und keine neuen, erheblichen Auswirkungen auf Bodennutzung, Erschliessung und Umwelt entstehen dürfen. Die Veränderung muss im Vergleich zum Bestand von geringerer Bedeutung sein (BGE 132 II 21 E. 7.1.1). Ist die Identität nicht gewahrt, liegt eine Totalsanierung vor, die nicht nach Art. 24c RPG bewilligt werden kann. Bei der Beurteilung von Ästhetik und lokalen Gegebenheiten übt das Bundesgericht Zurückhaltung.
Anwendung auf das Chalet: Das Kantonsgericht hat entschieden, dass die unbewilligten und geplanten Transformationen die Identität des Chalets nicht wahren. Das Bundesgericht bestätigt diese globale Einschätzung:
Anwendung auf Gebäude Nr. 2718:
Anwendung auf die neue Stützmauer im Osten: Diese Mauer existierte 1972 nicht und geniesst daher keine Bestandesgarantie nach Art. 24c RPG. Es wurde geprüft, ob sie als zonenkonform im Sinne von Art. 24 lit. a RPG (zweckgebundener Bau ausserhalb der Bauzone) gelten kann. Die Rechtsprechung verlangt dafür eine besondere, objektive Notwendigkeit (technisch, betrieblich, bodenbezogen) am vorgesehenen Standort. Subjektive Motive reichen nicht aus, die Anwendung ist streng. Obwohl eine forstwirtschaftliche Nutzung zur Sicherung des Zugangs zu Waldflächen angeführt wurde, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, dass Maschinen diesen Weg zwingend benutzen müssten, da nur ein Fusswegrecht bestand und der Zugang als zu schmal erschien. Die Mauer ist somit nicht zweckgebunden.
Anwendung auf Gewächshaus und Tunnelunterstand (Neubauten):
Anwendung auf den Betonbrunnen: Der in der Mitte einer Weide errichtete Betonbrunnen (vier Becken, über zwei Meter lang) ist nicht zonenkonform, da er nicht mit einem Landwirtschaftsbetrieb verbunden ist. Gemäss kantonalem Recht (Art. 103 LATC, Art. 68a RLATC) können Kleinbauten ohne Bewilligung von geringer Bedeutung sein, die keine wesentliche Änderung hervorrufen. Das Kantonsgericht durfte jedoch im Rahmen seines Ermessensspielraums und unter Berücksichtigung des Vorrangs des Öffentlichkeitsinteresses an der Unbebaubarkeit der Nichtbauzone zum Schluss kommen, dass der Betonbrunnen aufgrund seiner Grösse, Materialien und Lage eine bewilligungspflichtige Anlage darstellt, die das Landschaftsbild beeinträchtigt. Vergleiche mit anderen Kleinbauten (z.B. einem Abfallcontainer in einer Villenzone) sind aufgrund unterschiedlicher Umstände irrelevant.
3.3. Rüge bezüglich der Mini-Kläranlage (Rechtsverweigerung, rechtliches Gehör)Die Beschwerdeführerin rügte, die DGTL habe ihr Projekt einer Mini-Kläranlage nicht geprüft. Das Bundesgericht hält fest, dass das Prinzip der Einheit der Baubewilligung (Art. 25a RPG) eine Gesamtbeurteilung verlangt. Eine Teilerteilung ist nur zulässig, wenn die Teilentscheidung unabhängig vom Schicksal des nicht bewilligten Teils getroffen werden kann. Die DGTL hatte die Prüfung der Mini-Kläranlage ausgesetzt, "solange die Rechtmässigkeit der bereits ausgeführten Bauten und Anlagen nicht festgestellt ist". Dies stellt keine grundlose Rechtsverweigerung dar, sondern eine zulässige faktische Verfahrensaufschiebung zur Klärung der entscheidenden Vorfragen. Dies verstösst nicht gegen den Beschleunigungsgrundsatz (Art. 29 Abs. 1 BV).
4. Fazit und Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht weist den Rekurs der A.__ SA ab, soweit es darauf eintritt. Die wesentlichen Punkte des Urteils sind:
Die vorgenommenen und geplanten Arbeiten wurden in ihrer Gesamtheit als zu weitreichend beurteilt, um die Bestandesgarantie in der Landwirtschaftszone in Anspruch nehmen zu können.