Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Parteien: A.__ (Beschwerdeführer) gegen IV-Stelle des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin)
Gegenstand: Invalidenversicherung (Invalidenrente)
Entscheid: Die Beschwerde wird abgewiesen.
I. Vorgeschichte und SachverhaltDer 1964 geborene Beschwerdeführer war ursprünglich als Produktionsmitarbeiter tätig. Im Jahr 1994 meldete er sich aufgrund schwerer Kontaktekzeme bei der Invalidenversicherung (IV) an. Nach anfänglicher Ablehnung wurde ihm, gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten vom Februar 1997, ab dem 1. Januar 1996 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen. Dieser Rentenanspruch wurde mehrfach bestätigt.
Im März 2014 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein. Nach Einholung eines psychiatrischen Berichts vom September 2014 auferlegte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer im Oktober 2014 eine Schadenminderungspflicht. Sie forderte ihn auf, sich für mindestens sechs Monate einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung, gegebenenfalls inklusive Psychopharmakotherapie, zu unterziehen, und wies ihn auf mögliche Rentenkürzungen oder -einstellungen bei Nichtbeachtung hin. Nachdem der Beschwerdeführer die Einhaltung dieser Pflicht zunächst behauptet, diese jedoch nachweislich nicht befolgt hatte (nur eine Konsultation stattgefundene Behandlung), kündigte die IV-Stelle die Rentenaufhebung an. Eine erneute Aufforderung zur Behandlung führte dazu, dass der Beschwerdeführer ab November 2015 bei Dr. med. E.__ in Behandlung ging. Gestützt auf einen Bericht dieser Ärztin hob die IV-Stelle die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. März 2017 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. März 2018 ab, welches unangefochten blieb. Das kantonale Gericht ging damals davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Absolvierung der empfohlenen Therapien erheblich verbessern würde und er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte.
Im Juni 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte einen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E._ ein und konsultierte Dr. med. F._ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Basierend auf deren Stellungnahme forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer im Februar 2023 erneut zur Absolvierung einer mindestens sechsmonatigen, regelmässigen (ein- bis zweimal wöchentlich), leitliniengerechten antidepressiven Behandlung (mit medikamentöser Kontrolle mittels Blutproben) sowie einer zusätzlichen psychotherapeutischen Behandlung auf. Trotz Zusage, die Behandlung bei Dr. med. E._ durchzuführen, ergab ein Arztbericht vom August 2023, dass sich der Beschwerdeführer seit Mitte Juni 2023 in der Türkei aufhielt. Die RAD-Ärztin konstatierte daraufhin im Oktober 2023, dass der Beschwerdeführer die auferlegte Schadenminderungspflicht nicht erfüllt habe. Im Februar 2024 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des A._ mit Urteil vom 20. Februar 2025 ab.
II. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des BundesgerichtsDas Bundesgericht prüfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 95 f. BGG. Es legte seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei es eine Korrektur nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung vornimmt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nur dann offensichtlich unrichtig, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und somit die Tragweite von Willkür aufweist (E. 1.2).
2.1. Anspruchsprüfung bei Neuanmeldung nach Rentenverweigerung: Das Bundesgericht bestätigte die zutreffende Darlegung der rechtlichen Grundlagen durch die Vorinstanz zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte. Entscheidend war die Feststellung, dass die Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV) analog den Grundsätzen zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG erfolgt (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3). Dies bedeutet, dass ein neuer Rentenanspruch nur dann entsteht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, welche für den früheren Leistungsentscheid massgebend waren, nachträglich wesentlich verändert haben.
2.2. Schadenminderungspflicht und ihre Konsequenzen: Das Gericht erinnerte an die Bestimmungen von Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG, wonach eine Verweigerung oder Kürzung von Leistungen möglich ist, wenn die versicherte Person den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nachkommt und willentlich den krankhaften Zustand aufrechterhält (BGE 145 V 215 E. 5.3.1). In einem solchen Fall ist die Person so zu stellen, wie wenn sie ihre Pflicht wahrgenommen hätte. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist, was dazu führen kann, dass die Nichtbeachtung der Therapie nicht als Verschulden angerechnet wird (vgl. Urteile 9C_33/2015 E. 3; 8C_70/2014 E. 6.1; 9C_82/2013 E. 3).
III. Beurteilung der Rügen des Beschwerdeführers3.1. Behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands: Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich einer angeblich eingetretenen wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit der Rentenaufhebung im Jahr 2017. Er führte Symptome wie schwere Antriebsstörung und depressive Episode an. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Es führte aus, dass die Vorinstanz die fehlende Beachtung der Schadenminderungspflicht als Indikator für einen fehlenden Leidensdruck gewertet hatte, was eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ausschliesse. Zudem wies das Bundesgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei seiner Darstellung die Diagnose seines Parteigutachters Dr. med. G.__ vom Mai 2017 unterschlagen habe, welcher bereits damals eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode" mit ausgeprägten Symptomen wie depressive Stimmung, Antriebsmangel und Suizidgedanken diagnostiziert hatte. Eine wesentliche Verschlechterung war demnach nicht ersichtlich.
3.2. Verletzung der Schadenminderungspflicht: Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer die ihm mehrfach auferlegte Schadenminderungspflicht nicht erfüllt hatte. Die von der IV-Stelle im Februar 2023 geforderten Massnahmen (regelmässige, leitliniengerechte antidepressive und psychotherapeutische Behandlung) waren gemäss den ärztlichen Berichten (auch der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.__) geeignet und zumutbar. Die IV-Stelle hatte ihn bereits 2014 und 2015 auf diese Pflicht hingewiesen, und die Nichteinhaltung hatte bereits 2017 zur Rentenaufhebung geführt.
3.3. Argument der fehlenden Krankheitseinsicht: Der Beschwerdeführer machte geltend, es fehle ihm die Krankheitseinsicht; er habe sich stets somatisch krank gefühlt und ein psychisches Leiden negiert, weshalb seine Nichteinnahme der Medikamente bewusstseinsfremd und ihm nicht als schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht anzulasten sei. Das Bundesgericht wies dieses Argument unter Berufung auf die überzeugende fachärztliche Beurteilung der RAD-Psychiaterin Dr. med. F.__ zurück. Diese hatte festgestellt, dass zu keinem Zeitpunkt psychische Symptome bestanden hätten, welche die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers in sein depressives Leiden beeinträchtigt hätten. Zudem sei er laut seiner behandelnden Psychiaterin bewusstseinsklar, allseits orientiert und ohne Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen oder wahnhaftes Erleben. Er habe die Auflage der IV-Stelle verstanden. Die Verweigerungshaltung sei demnach nicht krankheitsbedingt, sondern auf fehlende Kooperation und Motivation zur adäquaten Behandlung zurückzuführen, was sich auch durch das anfängliche Leugnen der Medikamenteneinnahme und die spätere bewusste Verweigerung bestätigte. Der Verweis auf eine 2017 durch einen Parteigutachter diagnostizierte Persönlichkeitsstörung wurde vom Bundesgericht als nicht stichhaltig erachtet, da die behandelnde Psychiaterin, die den Beschwerdeführer seit 2015 kannte, dieses Leiden nicht bestätigt hatte. Das Bundesgericht verneinte somit eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und verzichtete auf weitere Abklärungen in antizipierender Beweiswürdigung.
IV. Fazit und endgültiger EntscheidDa sich seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. März 2017 weder hinsichtlich der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers noch bezüglich seines Gesundheitszustands an sich eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ergeben hat, fehlt es an einem Revisionsgrund analog Art. 17 Abs. 1 ATSG. Das renitente Verhalten des Beschwerdeführers, das zur Aufrechterhaltung seines krankhaften Zustands beigetragen hat, wurde nicht geändert. Folglich bestand kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine Berücksichtigung einer bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit, wie vom Beschwerdeführer eventuell verlangt und als erwarteter Erfolg einer leitliniengerechten Behandlung prognostiziert, kam mangels Einhaltung der Schadenminderungspflicht nicht in Betracht.
V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte