Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2025 (1C_132/2025)
I. Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin A.__ gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden. Streitgegenstand war die Nichtverlängerung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses als wissenschaftliche Assistenz an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) und der daraus abgeleitete Anspruch auf Wiederanstellung.
II. Sachverhalt (Kurzfassung) Die 1960 geborene A.__ war seit dem 1. September 2017 als wissenschaftliche Assistenz an der ETHZ angestellt und ab 2019 definitiv zum Doktorat zugelassen. Ihr befristeter Arbeitsvertrag wurde mehrmals, zuletzt bis zum 31. August 2022, verlängert. Die Vorgesetzte teilte ihr am 31. Mai 2022 mit, das Arbeitsverhältnis nicht über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern, aber die Doktoratsleitung beizubehalten. Die ETHZ verfügte am 5. Dezember 2022, das Arbeitsverhältnis sei durch Zeitablauf beendet. Beschwerden bei der ETH-Beschwerdekommission und dem Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht im Wesentlichen ihre Wiederanstellung für ein Jahr.
III. Zulässigkeit der Beschwerde (Konzentration auf massgebende Punkte) Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), da es sich um einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis mit vermögensrechtlichem Charakter handelt (Art. 83 lit. g BGG nicht anwendbar). Der Streitwert von CHF 28'800.-- übersteigt die Schwelle von CHF 15'000.-- gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG.
Ein zentraler Punkt der Zulässigkeitsprüfung war das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Beschwerdegegnerin zweifelte dieses an, da die maximale Doktoratsfrist von sechs Jahren (Art. 39 Abs. 2 lit. a Doktoratsverordnung ETH Zürich) inzwischen abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin entgegnete, eine Fristverlängerung sei unter Umständen (Krankheit, Teilzeit, Diskriminierung) möglich und angezeigt. Das Bundesgericht qualifizierte die Frage des Fristablaufs als "doppelrelevante Tatsache", die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit von Bedeutung ist. Da eine Verlängerung der Maximalfrist unter bestimmten Voraussetzungen gemäss Art. 39 Abs. 3 Doktoratsverordnung ETH Zürich nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint und eine Wiederherstellung abgelaufener Fristen bei positivem Verfahrensausgang denkbar sei, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde ein, um die materiellen Fragen zu prüfen.
IV. Materielle Prüfung durch das Bundesgericht
1. Rechtsnatur der "Weisungen für Doktorierende mit Anstellung an der ETH Zürich" (RSETHZ 622) Die Beschwerdeführerin stützte ihren Wiederanstellungsanspruch auf die Verletzung dieser Weisungen, die sie als Rechtsverordnung (oder zumindest mit Aussenwirkung) qualifizierte. Die ETHZ hingegen betrachtete sie als blosse Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung, die keinen rügefähigen Rechtsatz darstellt. Das Bundesgericht liess die Frage der genauen Rechtsnatur der Weisungen (Verwaltungsverordnung mit oder ohne Aussenwirkung) explizit offen, da der Ausgang des Verfahrens davon unabhängig sei. Es ist jedoch hervorzuheben, dass das Gericht die Schutzfunktion der Weisungen für die Doktorierenden im Laufe seiner Argumentation anerkannte.
2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass das befristete Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit Ablauf der Vertragsdauer am 31. August 2022 ohne Kündigung geendet habe. Dies entspricht den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen für befristete Arbeitsverhältnisse im ETH-Bereich (Art. 20 Abs. 2 lit. a PVO-ETH, in Kraft seit 1. Oktober 2020) sowie Art. 13 BPG. Ein Rechtsanspruch auf automatische Verlängerung des Vertrages besteht aufgrund dieser Bestimmungen nicht. Der konkrete Arbeitsvertrag sah zudem explizit vor, dass befristete Verträge ohne Kündigung enden. Die Beschwerdeführerin bestritt diese rechtliche Grundlage der Beendigung nicht.
3. Anspruch auf (befristete) Wiederanstellung gestützt auf die Weisungen
Anwendbarkeit der Weisungen: Entgegen der Vorinstanz, welche die Weisungen für nicht anwendbar erklärte, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Geltendmachung ihrer Ansprüche bereits nicht mehr angestellt gewesen sei, korrigierte das Bundesgericht diese Auffassung. Es hielt fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche aus angeblichen prozessualen Unterlassungen während der Anstellungsdauer ableitet, weshalb die Weisungen dem Grunde nach anwendbar sein könnten. Die Frage der Verwirkung des Anspruchs (zu später Geltendmachung) wurde ebenfalls nicht vertieft.
Argumentation der Beschwerdeführerin: Diese machte geltend, die Nichtverlängerung setze einen sachlichen Grund (fehlende Leistungen/Fortschritte) voraus und erfordere ein mehrstufiges formelles Verfahren gemäss Ziff. 2 Abs. 5 der Weisungen. Da dieses Verfahren nicht eingehalten worden sei, laufe der Schutzgedanke ins Leere, und es müsse ein Wiederanstellungsanspruch resultieren, analog dem Schutzmechanismus bei Kündigungen im öffentlichen Personalrecht.
Würdigung durch das Bundesgericht:
V. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Basierend auf diesen Erwägungen erachtete das Bundesgericht die Beschwerde als unbegründet und wies sie ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung an die ETHZ wurde nicht zugesprochen, da die Beschwerde nicht als mutwillig oder leichtsinnig eingestuft wurde.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte, dass das befristete Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin an der ETHZ durch Zeitablauf regulär endete und kein automatischer Anspruch auf Verlängerung bestand. Obwohl es die Schutzfunktion der ETHZ-internen Weisungen für Doktorierende anerkannte und die Argumentation der Vorinstanz bezüglich deren Anwendbarkeit korrigierte, verneinte es einen Anspruch auf Wiederanstellung. Dies, weil der Schutzzweck der formellen Verfahrensvorschriften im konkreten Fall als erfüllt erachtet wurde, die Beschwerdeführerin über die Gründe der Nichtverlängerung Kenntnis hatte und ihr kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Zudem waren sachliche Gründe (mangelnde Fortschritte bei der Dissertation) erwiesen, und die Weisungen sehen für ihre Nichtbeachtung keinen automatischen Wiederanstellungsanspruch vor.