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Beschwerdeführerin: A._ AG, eine Holdinggesellschaft mit statutarischem Sitz in U._ (Kanton Zug). Beschwerdegegner: Kantonales Steueramt Zürich. Weitere Verfahrensbeteiligte: Steuerverwaltung des Kantons Zug. Gegenstand: Steuerhoheitsentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich für die Steuerperioden 2016 bis 2020. Es geht um die Frage der interkantonalen Doppelbesteuerung infolge der umstrittenen Festlegung des Steuerdomizils bzw. des Ortes der tatsächlichen Verwaltung der A.__ AG.
SachverhaltDie A._ AG wurde 2007 gegründet und bezweckt als Holdinggesellschaft den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen. Ihr statutarischer Sitz befindet sich in der Stadt U._ (Kanton Zug). Sie ist Muttergesellschaft mehrerer Unternehmen, darunter die E._ AG, die als operativ tätiges Beratungsunternehmen Geschäftsräume und Mitarbeitende in V._ (Gemeinde W._, Kanton Zürich) unterhält. F._ amtet als Verwaltungsratspräsident der A._ AG und ihrer Tochtergesellschaften, einschliesslich der E._ AG, bei der er in einem Vollzeitpensum angestellt ist. F._ wohnt in X._ (Kanton Zürich), ebenso wie ein weiteres Verwaltungsratsmitglied der A._ AG, G._.
Im Juni 2021 leitete das Kantonale Steueramt Zürich (KStA ZH) Abklärungen bezüglich einer möglichen unbeschränkten Steuerpflicht der A._ AG im Kanton Zürich ein und forderte Geschäftsunterlagen für die Jahre 2016 bis 2020 an. Gleichzeitig wurde die Steuerverwaltung des Kantons Zug über die Prüfung informiert und um Zuwarten mit den Einschätzungen gebeten. Die A._ AG verweigerte weitgehend die Mitwirkung, da sie sich aufgrund ihres statutarischen Sitzes in Zug nicht der zürcherischen Steuerhoheit unterstellt sah.
Das KStA ZH bejahte mit Steuerhoheitsentscheid vom 1. November 2021 (und nach einer Einspracheverhandlung im Oktober 2023 erneut) eine Steuerpflicht der A._ AG in der zürcherischen Gemeinde W._ ab der Steuerperiode 2016. Rekurse und Beschwerden der A._ AG an das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2025 reichte die A._ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils oder alternativ die Aufhebung der definitiven Veranlagungen des Kantons Zug für die Jahre 2016 bis 2019.
Rechtliche Grundlagen und BeweismassPersönliche Zugehörigkeit und Steuerpflicht juristischer Personen (Art. 20 Abs. 1 StHG): Juristische Personen sind einem Kanton gegenüber persönlich zugehörig und unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung auf dem Gebiet dieses Kantons befindet. Dies ist harmonisiertes kantonales Steuerrecht.
Definition der "tatsächlichen Verwaltung": Die tatsächliche Verwaltung liegt am Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen, die laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks besorgt werden und die Gesellschaft den wirklichen, tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Diese ist abzugrenzen von blosser administrativer Verwaltung oder der Kontrolltätigkeit der obersten Organe. Bei Holdinggesellschaften ist die betriebliche Tätigkeit oft auf die Vermögensverwaltung beschränkt, weshalb der Ort der Ausübung dieser vermögensverwaltenden oder administrativen Verrichtungen massgeblich ist. Findet die Geschäftsführung an mehreren Orten statt, ist der Schwerpunkt massgebend (BGE 150 II 321 E. 3.2; Urteile 9C_223/2025 E. 3.2.1; 9C_73/2024 E. 4.1).
Beweismass und Beweislastverteilung:
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass die tatsächliche Verwaltung der A._ AG in den Steuerperioden 2016 bis 2020 im Kanton Zürich, genauer in der Gemeinde W._, stattgefunden hat. Die Vorinstanz hatte folgende Indizien gewürdigt:
Das Bundesgericht befand, dass das KStA ZH aufgrund dieser Indizien einen begründeten Anfangsverdacht hatte, der zur Einleitung des Steuerhoheitsverfahrens berechtigte. Die fehlende Mitwirkung der Beschwerdeführerin wurde ihr angelastet. Die vorinstanzliche Würdigung, dass die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von W._/ZH aus erfolgte, wurde als willkürfrei erachtet und ist für das Bundesgericht verbindlich (BGE 150 II 321 E. 3.7; Urteil 9C_73/2024 E. 4.5.3). Eine steuerrechtliche Anknüpfung an den Kanton Zug, ausser dem formellen Sitz, war nicht erkennbar. Folglich unterliegt die A._ AG der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich.
Die Beschwerde gegen den Kanton Zürich wurde daher abgewiesen.
2. Zur interkantonalen Doppelbesteuerung und der "Verwirkungseinrede" des Kantons Zug (Gutheissung der Beschwerde gegen den Kanton Zug)Da die tatsächliche Verwaltung der A._ AG im Kanton Zürich liegt und nicht im Sitzkanton Zug, wird der Besteuerungsanspruch des Kantons Zug nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) durch den Besteuerungsanspruch des Kantons Zürich verdrängt. Der Sitzkanton Zug könnte die A._ AG nur noch besteuern, wenn diese dort ein Nebensteuerdomizil (z.B. Betriebsstätte oder Grundstück) unterhalten würde, was hier nicht der Fall ist (BGE 150 II 321 E. 3.1; Urteil 9C_73/2024 E. 5.2).
Aufhebung der zugerischen Veranlagungen: Aus diesem Grund sind die rechtskräftigen definitiven Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Zug für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 aufzuheben und die bereits entrichteten Steuern zurückzuerstatten. Die provisorische Veranlagung 2020 wird mangels Rechtskraft nicht aufgehoben.
Zur Verwirkungseinrede des Kantons Zug: Die Steuerverwaltung des Kantons Zug berief sich auf eine "Verwirkungseinrede", wonach die A._ AG ihr Beschwerderecht gegenüber dem Kanton Zug wegen treuwidrigen Verhaltens verwirkt habe. Als Gründe wurden die bewusste Sitzwahl in U._, zwei innerkantonale Sitzwechsel innerhalb U.__ nach Beginn der zürcherischen Abklärungen sowie die mangelnde Mitwirkung im Steuerhoheitsverfahren genannt. Das Bundesgericht wies diese Einrede zurück. Gemäss seiner Rechtsprechung (BGE 149 II 354 E. 4.4.2) kann der Anspruch auf Beseitigung interkantonaler Doppelbesteuerung nur bei qualifiziert missbräuchlichem Verhalten verloren gehen und nur, wenn der betroffene Kanton zugleich ein legitimes Interesse daran hat, Steuern einzubehalten, obschon er keinen Steueranspruch hat. Das Bundesgericht sah die Hürde des "qualifizierten Missbrauchs" hier nicht als erfüllt an. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei zwar "befremdlich", aber die Interessen des Kantons Zug würden durch die Rückerstattung der ohnehin nicht beträchtlichen Steuern nicht "in spezieller Art beeinträchtigt". Eine Verwirkung des materiellen Steueranspruchs ist daher abzulehnen.
Obwohl die Beschwerdeführerin teilweise obsiegte (gegen den Kanton Zug) und teilweise unterlag (gegen den Kanton Zürich), legte das Bundesgericht ihr aufgrund ihres Verhaltens die gesamten Gerichtskosten auf und sprach keine Parteientschädigungen aus. Dies erfolgte als Reaktion auf die "befremdliche" Vorgehensweise der Beschwerdeführerin, insbesondere die zweimalige Sitzverlegung innerhalb U.__ nach Bekanntwerden der zürcherischen Abklärungen und die mangelnde Mitwirkung. Da dem Kanton Zug dadurch kein beträchtlicher Mehraufwand entstanden ist, wurde er nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.
Querverweise auf ähnliche EntscheidungenDas Urteil stützt sich massgeblich auf neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zur tatsächlichen Verwaltung und interkantonalen Doppelbesteuerung, insbesondere:
Diese Querverweise verdeutlichen, dass das vorliegende Urteil die bestehende Rechtsprechung konsolidiert und in einem komplexen Fall der interkantonalen Doppelbesteuerung konsequent anwendet. Es präzisiert die Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen Verwaltung, die eingeschränkten Möglichkeiten zur Berufung auf die Verwirkungseinrede und die Auswirkungen von Mitwirkungspflichtverletzungen auf die Kostenverteilung.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht hat im Fall der A._ AG entschieden, dass die tatsächliche Verwaltung der Holdinggesellschaft für die Steuerperioden 2016-2020 im Kanton Zürich (Gemeinde W._) und nicht am statutarischen Sitz in U._ (Kanton Zug) lag. Dies wurde aufgrund des Wohnorts des Verwaltungsratspräsidenten und seiner Anstellung bei einer operativen Tochtergesellschaft in Zürich, sowie der fehlenden Substanz und Mitwirkung der Holding in Zug, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt. Infolge dieser Feststellung wurde die Beschwerde der A._ AG gegen den Kanton Zürich abgewiesen, womit die zürcherische Steuerpflicht bestätigt wurde. Gleichzeitig wurden die definitiven Steuerveranlagungen des Kantons Zug für die fraglichen Jahre aufgehoben und eine Rückerstattung der Steuern angeordnet, da der Besteuerungsanspruch des Sitzkantons Zug durch denjenigen des Kantons der tatsächlichen Verwaltung (Zürich) im Sinne der interkantonalen Doppelbesteuerung verdrängt wird. Eine vom Kanton Zug geltend gemachte "Verwirkungseinrede" aufgrund treuwidrigen Verhaltens der A.__ AG wurde mangels "qualifiziert missbräuchlichen Verhaltens" zurückgewiesen. Die gesamten Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, wobei jedoch keine Parteientschädigungen gesprochen wurden.