Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_294/2024 vom 28. August 2025

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Nachfolgend wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. August 2025 (Verfahren 1C_294/2024 und 1C_688/2024) detailliert zusammengefasst:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils vom 28. August 2025

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft zwei zusammengeführte Verfahren (1C_294/2024 und 1C_688/2024), die eng miteinander verknüpft sind. Im Zentrum stehen denkmalschutzrechtliche Anordnungen und deren Vollzug bezüglich der alten Schmiede auf Schloss Sonnenberg in Stettfurt, Thurgau. Der Beschwerdeführer A.__ ist Eigentümer der betroffenen Liegenschaft Nr. 443, auf der sich die unter Denkmalschutz stehende Schmiede befindet. Diese ist als "wertvoll" eingestuft und gehört gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) zur Aufnahmekategorie A, was eine integrale Erhaltung erfordert.

Das Verfahren 1C_688/2024 betrifft die Beschwerde gegen den Entscheid der Gemeinde Stettfurt vom 14. September 2023, mit dem eine vorsorgliche Massnahme zur Errichtung eines Notdachs über der Schmiede angeordnet wurde, sowie die Rüge einer Rechtsverweigerung. Das Verfahren 1C_294/2024 richtet sich gegen den Vollzug dieser Anordnung in Form einer Ersatzvornahme durch die Gemeinde vom 2. Oktober 2023, nachdem der Eigentümer der Anordnung nicht nachgekommen war.

2. Sachverhalt und Vorverfahren Angesichts des schlechten Zustands der Schmiede und des bevorstehenden Wintereinbruchs verpflichtete der Gemeinderat Stettfurt A._ mit Entscheid vom 14. September 2023 gestützt auf § 12 Abs. 1 des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG/TG) zur Errichtung eines Notdachs bis zum 27. Oktober 2023. Eine Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers wurde für den Fall der Nichteinhaltung angedroht. Da A._ den verlangten Nachweis der Auftragserteilung nicht fristgerecht erbrachte, beauftragte der Gemeinderat am 2. Oktober 2023 eine Unternehmung mit der Ersatzvornahme.

Gegen den Entscheid vom 14. September 2023 erhoben A._ und die B._ AG Rekurs beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, wobei sie auch eine Rechtsverweigerung geltend machten. Nach dessen Abweisung wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau geführt, welches die Beschwerde mit Urteil vom 4. September 2024 ebenfalls abwies, soweit es darauf eintrat.

Gegen den Entscheid über die Ersatzvornahme vom 2. Oktober 2023 erhob A.__ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches diese mit Entscheid vom 28. Februar 2024 abwies.

Beide kantonal letztinstanzlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts wurden beim Bundesgericht angefochten.

3. Prozessuale Aspekte und Zulässigkeit

  • Vereinigung der Verfahren: Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren 1C_294/2024 und 1C_688/2024 aufgrund ihrer engen sachlichen Nähe und weitgehend gleichen Verfahrensbeteiligten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
  • Zulässigkeit der Beschwerde: Beide angefochtenen Urteile sind kantonale Letztinstanzentscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellen Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG dar.
  • Legitimation des Beschwerdeführers: A.__ ist als Eigentümer der betroffenen Baute und Kostenträger der Massnahme besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Urteile.
  • Beschwerde gegen die Ersatzvornahme (1C_294/2024): Da das Notdach bereits erstellt wurde, ist die Anfechtung des Vollstreckungsentscheids (Ersatzvornahme) primär auf Mängel beschränkt, die im Vollstreckungsentscheid selbst begründet sind (z.B. unverhältnismässige Modalitäten, Überschreitung der Sachverfügung). Die Rüge der Rechtswidrigkeit des früheren Sachentscheids ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es werden unverzichtbare Grundrechte geltend gemacht oder die Nichtigkeit des Sachentscheids steht zur Diskussion (Verweis auf Urteil 1C_675/2024 E. 3.4 und BGE 129 I 410 E. 1.1).
  • Legitimation der B.__ AG (1C_688/2024): Ihre Beschwerdelegitimation wurde von den Vorinstanzen auf die Frage der Rechtsverzögerung beschränkt. Gemäss der "Star-Praxis" des Bundesgerichts (BGE 135 II 430 E. 3.2) ist eine Partei zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zugelassen, soweit sie die Verletzung ihrer Parteirechte im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet. Die Legitimation von A._ im selben Verfahren macht eine weitere Vertiefung der Legitimation der B._ AG in der Sache entbehrlich.
  • Natur der Massnahme (vorsorglich): Das Bundesgericht hielt fest, dass die Frage, ob es sich um eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG handelt, bei der nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, nicht vertieft werden müsse, da die Beschwerdeführenden ohnehin ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machten.

4. Die materiellen Rügen und die Begründung des Bundesgerichts

4.1. Rüge der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) Die Beschwerdeführenden machten geltend, ihr Gesuch betreffend eine Eingriffsbewilligung sei nicht behandelt worden, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass die Vorinstanz zutreffend dargelegt habe, dass die Gemeinde das Gesuch als unvollständig erachtete und weitere Abklärungen zum Zustand des gesamten Gebäudes verlangte. Von einer formellen Rechtsverweigerung kann nur gesprochen werden, wenn eine Behörde sich weigert, ein formgerecht eingereichtes Gesuch überhaupt an die Hand zu nehmen und zu behandeln (BGE 149 I 72 E. 3.2.1). Die Anforderung weiterer Informationen zur Sanierung des Daches stellt keine Nichtbehandlung dar. Die Rüge wurde als unbegründet abgewiesen.

4.2. Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Die Beschwerdeführenden beanstandeten, sie seien nicht über Art und Umfang des geplanten Vorgehens der Gemeinde informiert worden, hätten keine Gelegenheit zur Akteneinsicht erhalten und konnten weder Gegenofferten einreichen noch den Beizug von Sachverständigen beantragen. Das Bundesgericht verwarf diese Rüge: * Umfang des rechtlichen Gehörs: Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Mitwirkungsrecht, den Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen, insbesondere vor Erlass eines belastenden Entscheids zu Sachverhaltsfragen. * Vorinstanzliche Feststellungen: Die Vorinstanz hatte umfassend dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld ausreichend Gelegenheit hatte, sich zur Notwendigkeit eines Notdachs zu äussern. Die Gemeinde hatte zudem klar kommuniziert, dass die vom Eigentümer vorgesehenen Arbeiten ungenügend seien und aufgrund der Dringlichkeit umgehend ein Notdach zu erstellen sei. Der Beschwerdeführer musste unter diesen Umständen mit einer Ersatzvornahme rechnen, zumal er trotz vorheriger Zusagen am 31. August 2023 aus finanziellen Gründen von der Erstellung eines Notdachs absehen wollte. * Anhörung zu Offerten für Ersatzvornahme: Das Bundesgericht bekräftigte, dass keine Pflicht zur vorgängigen Offenlegung von Kostenschätzungen für eine Ersatzvornahme besteht (Verweis auf Urteil 1C_2/2024 E. 2.3.4), ebenso wenig ein Anspruch, vorab zu einer Offerte für die Ersatzvornahme angehört zu werden. Der Eigentümer hätte es in der Hand gehabt, selbst Offerten einzuholen und das Notdach zu errichten. Es ist nicht zu beanstanden, dass ihm keine Möglichkeit gegeben wurde, Gegenofferten einzureichen oder Sachverständige beizuziehen. Die Rüge wurde ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

4.3. Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und erneute Gehörsrüge Soweit die Beschwerdeführenden eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) und damit verbundene Gehörsverletzungen vorbrachten, erachtete das Bundesgericht dies als unsubstanziiert. Der bedenkliche Zustand der Schmiede und der daraus resultierende Zeitdruck im Hinblick auf den nahenden Winter seien gut dokumentiert und nachvollziehbar. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nicht offensichtlich unrichtig.

4.4. Rüge der fehlenden Rechtsgrundlage für ein umfassendes Konzept (Art. 26 i.V.m. 36 BV) Die Beschwerdeführenden rügten, es fehle eine rechtliche Grundlage für die Anordnung eines umfassenden Konzepts zum Schutz der alten Schmiede (Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die gesetzlichen Grundlagen dargelegt hatte und nicht ersichtlich sei, weshalb die angeführten Gesetzesbestimmungen sachlich auf ein Gesuch betreffend eine Eingriffsbewilligung beschränkt sein sollten. Die Rüge wurde als unbegründet abgewiesen.

4.5. Rügen gegen die Ersatzvornahme (Verfahren 1C_294/2024) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren zulässigerweise die Rechtswidrigkeit in der Vollstreckungsverfügung selbst begründet sah, drang er nicht durch. Insbesondere konnte er aus der Verzögerung der Erstellung des Notdachs nichts zugunsten seiner Argumentation ableiten, namentlich nicht die Dringlichkeit der Ersatzmassnahme infrage stellen. Die weiteren Einwendungen deckten sich mit den bereits abgewiesenen Rügen gegen den Sachentscheid.

5. Schlussfolgerung Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.- wurden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die denkmalschutzrechtlichen Anordnungen und die Ersatzvornahme zum Schutz der alten Schmiede. Es wies die Rügen der Rechtsverweigerung zurück, da das Gesuch um Eingriffsbewilligung als unvollständig beurteilt, nicht aber nicht behandelt wurde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde verneint, da dem Eigentümer ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und keine Pflicht zur vorgängigen Offenlegung von Kostenschätzungen für die Ersatzvornahme oder zur Anhörung dazu besteht, zumal der Eigentümer die Massnahme selbst hätte ergreifen können. Auch die Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung und die fehlende Rechtsgrundlage wurden als unbegründet erachtet. Die Beschwerden wurden abgewiesen.