Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Parteien: * Beschwerdeführer: A._, B._, C._ (Gesuchsteller für Baubewilligung) * Beschwerdegegner: D._, E._, F._, G.__ (Nachbarn) * Weitere Beteiligte: Municipio di Mendrisio (Gemeinde), Dipartimento del territorio del Cantone Ticino, Consiglio di Stato del Cantone Ticino (Regierungsrat)
Gegenstand: Baubewilligung
Vorinstanz: Tribunal amministrativo del Cantone Ticino (Kantonales Verwaltungsgericht Tessin), Urteil vom 27. März 2025
Sachverhalt (kurzgefasst): Die Beschwerdeführer reichten am 15. Juni 2021 ein Baugesuch für die Erstellung eines Neunfamilienhauses auf drei Parzellen (qqq, rrr, sss) in Mendrisio ein, die in der extensiven Wohnzone (Re) von Rancate liegen. Das Bauvorhaben umfasste auch eine private Parzellenmutation zur Neugestaltung der drei Parzellen in zwei neue Grundstücke. Das Gemeindeparlament Mendrisio erteilte am 24. November 2021 die Baubewilligung unter der Bedingung der grundbuchlichen Eintragung der Parzellenmutation. Einsprachen von Nachbarn wurden abgewiesen. Der Regierungsrat des Kantons Tessin bestätigte diesen Entscheid am 17. Mai 2023. Auf Beschwerde der Nachbarn hin hob das Kantonale Verwaltungsgericht Tessin jedoch am 27. März 2025 die Baubewilligung und den Regierungsratsentscheid auf. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine vorgängige Parzellenneuordnung eine unabdingbare Bedingung für die Bebaubarkeit aller im entsprechenden "Comparto" (Gebiet/Areal) enthaltenen Grundstücke darstelle und nicht durch eine private Mutation, die nur die drei vom Bauprojekt betroffenen Parzellen umfasse, umgangen werden könne. Gegen dieses Urteil reichten die Baugesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, ab.
Detaillierte rechtliche Würdigung und Begründung des Bundesgerichts:
Kognition und Rügepflicht (Art. 106 LTF): Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer Beschwerde von Amtes wegen. Grundsätzlich werden Rügen betreffend kantonales oder kommunales Recht nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür (Art. 106 Abs. 2 BGG) geprüft. Eine Willkürrüge erfordert eine klare und präzise Darlegung, weshalb der angefochtene Entscheid im Ergebnis unhaltbar ist. Allgemeine Kritik oder das Gegenüberstellen einer eigenen Interpretation genügen nicht. Gleiches gilt für die Sachverhaltsfeststellung, die nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür) korrigiert wird (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Grundrechte (Art. 29 Abs. 2 und Art. 26 BV): Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des Anhörungsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV), da das kantonale Gericht angeblich nicht alle ihre Argumente berücksichtigt habe. Das Bundesgericht weist diese Rüge als zu pauschal und unsubstantiiert zurück. Es erinnert daran, dass das Anhörungsrecht die Behörden nicht dazu verpflichtet, jede einzelne Behauptung zu prüfen, sondern sich auf die für den Entscheid relevanten Punkte zu beschränken (BGE 147 IV 249 E. 2.4). Dies sei im vorliegenden Fall geschehen, indem sich das kantonale Gericht insbesondere zur Auslegung des Art. 37 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen zum Zonenplan (NAPR) geäussert habe. Ebenso wurde eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geltend gemacht. Das Bundesgericht hält fest, dass die Eigentumsgarantie nicht uneingeschränkt ist, sondern im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung begrenzt wird (BGE 146 I 70 E. 6.1). Im vorliegenden Fall betrifft dies insbesondere die korrekte Umsetzung der Verfahren zur Parzellenneuordnung, welche die Bebaubarkeit der Grundstücke bedingen.
Autonomie der Gemeinde und Kognition des Verwaltungsgerichts (Art. 50 BV): Dies ist der zentrale Punkt des Rechtsstreits.
Verfahrenskoordination und Verhältnismässigkeit:
Obiter Dictum: Das kantonale Gericht äusserte sich im angefochtenen Urteil auch zur umstrittenen Gebäudehöhe. Diese Ausführungen erfolgten jedoch lediglich als obiter dictum (nebenbei gemachte Bemerkungen ohne definitive Rechtswirkung) und sind für den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesgericht nicht relevant.
Kurzfassung der wesentlichen Punkte: 1. Kernproblem: Die Bebaubarkeit der Grundstücke ist an eine vorgängige, umfassende Parzellenneuordnung des gesamten betroffenen Gebiets gebunden, wie es Art. 37 Abs. 6 NAPR der Gemeinde Mendrisio vorsieht. 2. Unzulässigkeit privater Mutation: Eine bloss private Parzellenmutation der unmittelbar vom Bauprojekt betroffenen drei Parzellen ist nicht ausreichend, um diese Bedingung zu erfüllen, da das Comparto weitere problematische Parzellen umfasst. 3. Gemeindeautonomie und Kognition: Das Bundesgericht schützt die Auslegung des kantonalen Verwaltungsgerichts. Es stellt fest, dass das Gericht die kommunale Einschätzung nicht ersetzt, sondern eine nachvollziehbare Auslegung der kommunalen Bestimmungen vorgenommen hat, die dem gesetzlichen Auftrag einer raumplanerischen Neuordnung (Art. 15a i.V.m. Art. 20 RPG) entspricht und nicht einzelnen Eigentümern überlassen werden kann. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt somit nicht vor. 4. Keine Verhältnismässigkeitsverletzung: Das Fehlen einer umfassenden Parzellenneuordnung ist ein grundlegender Mangel, der nicht durch Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben werden kann. Die Annullierung der Baubewilligung war daher verhältnismässig. 5. Ablehnung der Grundrechtsrügen: Rügen des Anhörungsrechts und der Eigentumsgarantie wurden als ungenügend begründet oder materiell unzutreffend abgewiesen.