Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (5A_827/2025) zusammen:
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das Schweizerische Bundesgericht, II. Zivilrechtliche Abteilung, befasste sich am 23. Oktober 2025 mit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen. Gegenstand des Verfahrens war die Verlängerung einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB der Betroffenen B._ (Mutter). Der Beschwerdeführer A._, der Sohn der Betroffenen, hatte gegen die Verlängerung der FU Beschwerde eingelegt. Die Vorinstanzen (Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und Kantonsgericht St. Gallen) traten auf seine Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. Das Bundesgericht hatte primär zu prüfen, ob die Vorinstanzen die Beschwerdelegitimation des Sohnes zu Recht verneint hatten.
2. Zulässigkeit der Beschwerde vor Bundesgericht und Kognition
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG zulässig ist, da es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts handelt.
Ein zentraler Punkt der Zulässigkeit war die Frage der Beschwerdelegitimation des Sohnes vor dem Bundesgericht selbst. Da die Vorinstanzen die Legitimation des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren verneint hatten, war dieser gemäss ständiger Rechtsprechung (BGE 135 II 145 E. 3.2; 131 II 497 E. 1) zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt, um diese Frage klären zu lassen. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass sich das bundesgerichtliche Verfahren unter diesen Umständen ausschliesslich auf die Frage der Beschwerdeberechtigung im kantonalen Verfahren beschränkt (BGE 135 II 145 E. 4, 131 II 497 E. 2). Alle weiteren Begehren des Beschwerdeführers (z.B. Anerkennung als Vertrauensperson, Einsetzung einer Verfahrensbeistandschaft, Akteneinsicht) wurden daher als unzulässig erachtet, da das Bundesgericht in der Sache der FU selbst nicht entscheiden konnte. Das kassatorische Rückweisungsbegehren (Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung an die Verwaltungsrekurskommission) wurde hingegen als zulässig erachtet, da es der Klärung der Legitimation diente (Art. 107 Abs. 2 BGG).
Hinsichtlich der Kognition wies das Bundesgericht darauf hin, dass es Bundesrecht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch nur hinreichend substanziierte Rügen prüft (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG für Verfassungsrechte). Der Sachverhalt wird grundsätzlich den vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde gelegt (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien willkürlich oder beruhen auf einer anderen Bundesrechtsverletzung.
3. Prüfung der Rüge des rechtlichen Gehörs
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da sich das Kantonsgericht nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe, die Erstinstanz habe ihm weder Akteneinsicht gewährt noch ihn angehört. Das Bundesgericht verneinte diese Rüge, da dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer diese Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hatte. Da der Beschwerdeführer auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Kantonsgericht bezüglich dieses Umstandes geltend machte, blieb es beim festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), womit die Rüge unbegründet war.
4. Materielle Prüfung der Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren
Der Kern des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete die Frage, ob der Beschwerdeführer als "nahestehende Person" im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde gegen die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung seiner Mutter legitimiert war.
4.1. Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation nahestehender Personen Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer als Sohn der Betroffenen, der bis zu ihrer Unterbringung mit ihr im selben Haushalt lebte, ihr unbestrittenermassen nahesteht. Es betonte jedoch, dass dies allein für die Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht genügt. Vielmehr muss sich aus der Nähe zur Betroffenen auch eine Eignung zur Wahrung ihrer Interessen ergeben, und die Beschwerde muss tatsächlich eine solche Interessenwahrung bezwecken (Urteile 5A_322/2019 vom 8. Juli 2020 E. 2.3.3; 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2).
4.2. Begründung des Kantonsgerichts für die Verneinung der Eignung (Interessenkonflikt) Das Kantonsgericht verneinte die Eignung des Beschwerdeführers zur Wahrung der Interessen seiner Mutter aufgrund eines konkreten Interessenkonflikts: * Widersprüchliche Interessenlage: Der Beschwerdeführer (geb. 1977) lebte seit Jahren mit seiner betagten Mutter (geb. 1941) zusammen. Die Mutter bezahlte aus ihren geringen Renteneinkünften die Wohnung und trug zum Lebensunterhalt des seit längerem erwerbslosen Sohnes bei. Der Beschwerdeführer hatte ein grosses persönliches Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Lebensführung. Dies widersprach jedoch den Interessen der Mutter, die aus ärztlicher Sicht auf eine stationäre Betreuung in einem geschlossenen Setting angewiesen sei. * Zweifel an der Betreuungsfähigkeit und dem Willen des Sohnes: Das Kantonsgericht führte an, der Beschwerdeführer habe Arzttermine und Spitex-Termine abgesagt. Die Mutter sei stark verwahrlost angetroffen worden, und die Sicherstellung ihrer Medikation sei unsicher. Der Beschwerdeführer habe Hilfe abgelehnt und zeige eine ambivalente Haltung, indem er die zwingend ärztlich angeordnete FU vehement bekämpfe und die fachärztliche Diagnose infrage stelle, obwohl er selbst medizinische Laienkenntnisse einräumte. * Machtungleichgewicht und Wunsch der Mutter: In der Familie bestehe ein Machtungleichgewicht, wobei der Sohn eine starke Kontrolle über die Mutter ausübe, sich aber gleichzeitig überfordert fühle. Die Mutter wiederum beklagte sich, in ihrer Autonomie durch den Sohn stark eingeschränkt zu sein, ihr Wille werde nicht berücksichtigt. Sie wünschte sich eine Änderung der Wohnsituation und ein "schönes Altersheim".
Das Kantonsgericht sah aufgrund dieser Umstände ausreichend Anhaltspunkte für einen konkreten Interessenkonflikt, der die Eignung des Beschwerdeführers zur Wahrung der Interessen seiner Mutter ausschliesst.
4.3. Beurteilung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht bestätigte die Argumentation des Kantonsgerichts: * Der Beschwerdeführer konnte das Bestehen eines Interessenkonfliktes nicht infrage stellen. Der Hinweis auf eine Beistandschaft für die Vermögensbelange der Mutter gehe an der Sache vorbei, da es um die Interessenlage der Beteiligten im Hinblick auf die FU gehe. * Das Argument, die Mutter habe auch von den bisherigen Wohnverhältnissen profitiert, konnte die medizinische Notwendigkeit der stationären Betreuung nicht entkräften, welche der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr bestritt. * Die Haltung des Beschwerdeführers widersprach somit den Interessen der Mutter, zumal diese sich eine Änderung der Verhältnisse wünschte (vgl. Urteil 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2.1). * Das Kantonsgericht hatte keinen lediglich abstrakten, sondern einen konkreten Interessenkonflikt festgestellt, indem es aufzeigte, dass das (finanzielle) Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung der Situation nicht im Interesse der Mutter lag. Ein solcher konkreter Konflikt schliesst die Eignung zur Interessenwahrung aus (Urteil 5A_322/2019 vom 8. Juli 2020 E. 2.3.3).
4.4. Fazit zur Beschwerdelegitimation Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Kantonsgericht die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ohne Rechtsverletzung verneinen konnte. Dasselbe galt für seine mögliche Stellung als Vertrauensperson nach Art. 432 ZGB, da auch hier der festgestellte Interessenkonflikt entgegenstand (vgl. DROESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 33 und 35a zu Art. 450 ZGB).
5. Entscheid des Bundesgerichts
Die Beschwerde des A.__ wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu beurteilen war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beschwerdeberechtigung einer nahestehenden Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) im Kontext einer fürsorgerischen Unterbringung voraussetzt, dass die Person zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person geeignet ist und dies auch bezweckt. Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht diese Eignung, indem es einen konkreten Interessenkonflikt zwischen dem Sohn und seiner Mutter feststellte. Der Sohn hatte ein persönliches (auch finanzielles) Interesse an der Aufrechterhaltung der bisherigen Wohnsituation, während die Mutter gemäss ärztlicher Einschätzung dringend stationäre Betreuung benötigte und selbst eine Änderung der Wohnverhältnisse wünschte. Dieser Interessenkonflikt schloss die Eignung des Sohnes zur Interessenwahrung der Mutter aus. Das Bundesgericht beschränkte seine Prüfung auf die Frage der kantonalen Beschwerdelegitimation und wies die Beschwerde des Sohnes ab, soweit darauf eingetreten wurde.