Zusammenfassung von BGer-Urteil 1D_14/2025 vom 6. Oktober 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1D_14/2025 vom 6. Oktober 2025 Einleitung

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) vom 6. Oktober 2025 (Verfahren 1D_14/2025) betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Bereich des öffentlichen Dienstrechts. Streitgegenstand ist die Anfechtung eines gegen einen Lehrer ausgesprochenen Verweises (französisch: "blâme") durch das Département de l'instruction publique, de la formation et de la jeunesse des Kantons Genf. Der Beschwerdeführer, A.__, wehrte sich gegen diesen Verweis, der ihm wegen unentschuldigten Fernbleibens und der Weigerung, an einer Jubiläumsfeier der Schule mitzuwirken, auferlegt wurde. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die vorinstanzliche Bestätigung des Verweises gegen Verfassungsrecht verstösst.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, A._, ist seit dem 1. September 2014 als Physiklehrer am Cycle B._ tätig. Bereits im Dezember 2022 weigerte er sich, an einem von der Schule organisierten Rallye anlässlich des Genfer Festes der Escalade teilzunehmen, da er diese Aktivität während der Unterrichtszeit als frivol betrachtete, was im Januar 2023 zu einem Klärungsgespräch führte.

Am 23. Mai 2024 informierte der Dekan des Cycle B._ die Lehrerschaft über verschiedene spielerische Aktivitäten, die am Freitag, den 7. Juni 2024, anlässlich des 60-jährigen Jubiläums der Schule geplant waren. Gemäss Organigramm war A._ am Nachmittag für die Aktivität "Flair de l'expert" zuständig, bei der Schülerinnen und Schüler im Team Gerüche erkennen sollten.

Am 27. Mai 2024 teilte A._ dem Direktor des Cycle B._ mit, dass er sich weigere, an einer solchen spielerischen und festlichen Aktivität teilzunehmen, da er diese als seiner Berufsauffassung und Ausbildung unwürdig erachtete. Er wies darauf hin, dass genügend Zeit für eine Ersatzlösung und seine Vertretung bleibe. Noch am selben Tag erinnerte ihn der Direktor daran, dass die Teilnahme an ausserunterrichtlichen Aktivitäten, die eine Animation oder Betreuung von Schülern bei Schulveranstaltungen erforderten, integraler Bestandteil seines Pflichtenhefts sei. Seine Mitarbeit an der Jubiläumsfeier sei aufgrund ihrer Bedeutung für die gesamte Schule notwendig und falle unter seine Dienstpflichten. Ein Verstoss gegen diese Pflichten könne disziplinarische Sanktionen nach sich ziehen. A.__ wurde daher gemäss Plan erwartet: vormittags als Reservekraft und nachmittags zur Betreuung einer Gruppe.

Mit E-Mail vom 6. Juni 2024 bekräftigte A._ seine Weigerung, sich einer Autorität zu beugen, die ihm eine Aufgabe auferlegen wolle, die seinen Prinzipien, Werten und seinem Pflichtenheft widerspreche. Er verlangte, dass ein Ersatz für die ihm zugewiesene Aktivität gefunden werde, zumal er freitags keinen Unterricht habe. Am 7. Juni 2024 erschien er nicht zur Jubiläumsfeier des Cycle B._.

Nach einem Dienstgespräch am 28. Juni 2024 und einer ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2024, in der er fünf berufliche Gründe für seine Weigerung darlegte, sprach die neue Direktorin des Cycle B._ am 26. August 2024 einen Verweis gegen A._ aus. Sie begründete dies damit, dass er durch sein Fernbleiben von der Jubiläumsfeier seiner Pflicht zur Teilnahme an der Animation und Betreuung von Schülern bei Schulveranstaltungen, wie sie in seinem Pflichtenheft festgehalten sei, nicht nachgekommen sei und die Betreuung sowie Sicherheit der Schüler gefährdet habe.

Diese Disziplinarmassnahme wurde am 23. Januar 2025 von der zuständigen Staatsrätin des Departements für öffentliche Bildung, Ausbildung und Jugend bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof des Kantons Genf wies die Beschwerde von A._ mit Urteil vom 22. Juli 2025 ab, soweit sie zulässig war. Dagegen reichte A._ am 29. August 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Begehren, den Verweis aufzuheben, die Amtsträger, die ihre Autorität missbraucht hätten, zu sanktionieren und ihm moralischen Schadenersatz zuzusprechen.

Rechtliche Argumente und Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, soweit sie zulässig war, und wies sie im Übrigen ab.

1. Zulässigkeit des Rechtsmittels und Begründungsanforderungen (E. 2)

Zunächst prüfte das Bundesgericht die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Obwohl die Sache öffentlich-rechtlicher Natur ist, handelt es sich bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen (die nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen) nur dann um eine zulässige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG), wenn eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur vorliegt und – sofern es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt – der Streitwert mindestens 15'000 Franken erreicht (Art. 83 lit. g BGG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG).

Im vorliegenden Fall betrifft der Verweis die dienstliche Beurteilung des Beschwerdeführers, hat aber keine Auswirkungen auf dessen Gehalt. Es liegt somit keine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Da der Streitgegenstand auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, ist ausschliesslich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zulässig.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden (Art. 116 BGG). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (analog anwendbar via Art. 117 BGG) müssen entsprechende Rügen detailliert und präzise begründet werden, unter Angabe, worin die Verletzung besteht, andernfalls ist die Beschwerde unzulässig. Appellatorische Kritik wird nicht berücksichtigt.

Das Bundesgericht stützt sich bei seiner rechtlichen Argumentation auf die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann nur dann davon abweichen, wenn diese Tatsachen offensichtlich unrichtig – d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV – oder unter Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG) festgestellt wurden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss in diesem Fall detailliert darlegen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind und die Korrektur des Mangels den Ausgang der Sache beeinflussen würde (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Begehren des Beschwerdeführers auf Schadenersatz für moralisches Leid und auf Sanktionierung von Amtsträgern wurden als neue Rechtsbegehren vor Bundesgericht als unzulässig erklärt (Art. 99 Abs. 2 BGG), da sie nicht bereits vor der kantonalen Instanz erhoben wurden.

2. Prüfung der Rügen in der Sache (E. 3)

a) Sachverhaltsfeststellung und Begründungsanforderungen Das Bundesgericht wies die ausführliche Darstellung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer zurück, da er nicht in der gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG erforderlichen Form Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung gerügt hatte. Die blosse Wiedergabe einer eigenen Version der Ereignisse ohne substanziierte Rüge genügt den strengen Anforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht. Ebenso wurden neue, im angefochtenen Urteil nicht festgestellte Tatsachen als unzulässig erklärt.

b) Verfassungsrechtliche Rügen (Art. 5, 8, 9 BV) Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten allgemeinen Rügen der Verletzung des Grundsatzes des guten Glaubens (Art. 5 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 BV) genügten den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Rügen primär gegen das Urteil der kantonalen Letztinstanz richten müssen.

c) Gleichbehandlung (Art. 8 BV) Der Beschwerdeführer legte nicht klar dar, inwiefern der gegen ihn ausgesprochene Verweis eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darstelle. Er behauptete insbesondere nicht, dass andere Kollegen, die ebenfalls nicht an der Jubiläumsfeier teilgenommen oder zugewiesene Aktivitäten verweigert hätten, nicht gerügt worden wären. Eine Diskriminierung aufgrund seiner sozialen Situation wurde ebenfalls nicht ausreichend begründet. Die Rüge, die Staatsrätin habe die Parteien ungleich behandelt, indem sie der Gegenpartei eine Stellungnahme zum Rekurs ermöglichte, wurde als vor Bundesgericht neues und damit unzulässiges Vorbringen abgewiesen.

d) Guter Glaube (Art. 5 BV) und Willkür (Art. 9 BV) Diese Rügen wurden vom Bundesgericht als ungenügend dargelegt und in weiten Teilen mit den Willkürrügen vermischt. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn eine Entscheidung die tatsächliche Situation klar verkennt, eine klare und unbestrittene Rechtsnorm oder einen Rechtsgrundsatz schwer verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits- und Billigkeitsempfinden widerspricht. Es genügt nicht, dass die Begründung einer Entscheidung unhaltbar ist; vielmehr muss die Entscheidung in ihrem Ergebnis willkürlich sein. Auch hier gelten die erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG.

  • Vermeintlich falsche Aussagen im Vorverfahren: Der Beschwerdeführer beanstandete zwei angebliche Fehldarstellungen aus der Stellungnahme der Schuldirektorin, die die kantonalen Richter willkürlich und wider Treu und Glauben übernommen hätten.

    • Erste Rüge: Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, einen "Atelier" zu leiten, das die Geruchsfähigkeiten der Schüler erweitern sollte, während er sich nur gegen eine "spielerische Aktivität" gewehrt habe, die seiner Meinung nach nicht zur Aufgabe eines Lehrers gehörte. Das Bundesgericht stellte fest, dass das angefochtene Urteil diese Formulierung weder im Sachverhalt noch in den rechtlichen Erwägungen erwähnt. Es sei unerheblich, ob die Staatsrätin dies in ihrer Entscheidung vom 23. Januar 2025 übernommen habe, da nur das kantonale Urteil Gegenstand der Bundesgerichts-Beschwerde ist.
    • Zweite Rüge: Die Aktivitäten anlässlich des 60-jährigen Jubiläums hätten das Ziel gehabt, die Beständigkeit der Institution und ihrer Werte zu feiern, die sozialen, kulturellen und bürgerlichen Kompetenzen der Schüler zu entwickeln und den Gemeinschaftssinn zu stärken. Der Beschwerdeführer behauptete, dieses Ziel sei nie kommuniziert worden. Das Bundesgericht qualifizierte dies als appellatorische Rüge und sah keine Willkür in der Annahme der kantonalen Vorinstanz, dass spielerische Aktivitäten im Rahmen eines Jubiläums zu diesen Zielen beitragen können, zumal der Direktor die Anwesenheit des Beschwerdeführers mit der "Tragweite für die gesamte Schule" begründet hatte.
  • Übertreibung der Folgen der Abwesenheit: Der Beschwerdeführer warf der Schuldirektorin und dem Kantonsgericht vor, die Folgen seiner Abwesenheit übertrieben und willkürlich angenommen zu haben, er habe die Betreuung und Sicherheit der Schüler gefährdet. Er habe zwei Wochen im Voraus um eine alternative Lösung gebeten und es seien Pikettlehrer anwesend gewesen. Das Bundesgericht wies auch diese Rüge als appellatorisch zurück. Der Direktor sei auf einen möglichen Ersatz nicht eingegangen und habe die Anwesenheit angeordnet. Die Anwesenheit von Pikettlehrern gehe nicht aus dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils hervor, an den das Bundesgericht gebunden sei. Seine frühzeitige Ankündigung entlastete ihn im Nachhinein nicht von seiner Pflicht. Es sei unbestreitbar, dass die kurzfristig angekündigte Abwesenheit des Beschwerdeführers am Vorabend der Veranstaltung eine Reorganisation erforderlich machte. Das kantonale Gericht habe somit nicht willkürlich festgestellt, dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers die Organisation der Veranstaltung und die Betreuung der Schüler beeinträchtigen konnte.

  • Pädagogischer Zweck der Aktivitäten: Der Beschwerdeführer bestritt, dass die spielerischen Aktivitäten einen pädagogischen Zweck hatten und er dies zugegeben habe. Das Bundesgericht liess offen, ob die Rüge hierzu ausreichend begründet war. Selbst wenn eine willkürliche Tatsachenfeststellung in diesem Punkt vorläge, wäre dies nicht ausreichend, um die Sanktion aufzuheben, da es sich um eine Begründung unter mehreren tragenden Gründen handelte.

  • Ignorierung der fünf professionellen Gründe: Der Beschwerdeführer rügte, dass die Vorinstanz seine fünf professionellen Gründe für die Weigerung, an der Aktivität teilzunehmen, ignoriert habe. Das Bundesgericht stellte fest, dass ein Richter nicht verpflichtet ist, alle Argumente der Parteien einzeln zu behandeln, sondern sich auf die für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidenden Fragen beschränken kann. Die Vorinstanz habe diesen Anforderungen genügt. Sie habe insbesondere festgehalten, dass der Verweis die unbegründete Abwesenheit des Beschwerdeführers sanktionierte und er ohne triftigen Grund seine Pflicht zur Teilnahme an der Animation und Betreuung von Schülern bei Schulveranstaltungen, wie sie in seinem Pflichtenheft (Ziff. 3.1.5) vorgesehen sei, verletzt habe. Damit habe die Vorinstanz implizit die Argumentation des Beschwerdeführers zurückgewiesen, wonach die Aktivitäten als freiwillig, subsidiär oder als Beeinträchtigung der Würde des Lehrerberufs zu betrachten seien.

  • Fehlender Bezug zur Lehrtätigkeit: Der Beschwerdeführer argumentierte, die zugewiesene Aktivität habe keinen Bezug zu seiner Lehrtätigkeit. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Hauptaufgaben der Lehrpersonen gemäss Pflichtenheft (Ziff. 3.1.5) nicht nur den Unterricht, die Betreuung und die administrative Nachbearbeitung der Schüler umfassten, sondern auch ausserunterrichtliche Aktivitäten, insbesondere die Teilnahme an der Animation und Betreuung von Schulveranstaltungen. Das Pflichtenheft mache die Teilnahme nicht davon abhängig, dass die Aktivitäten dem Erwerb von Wissen dienen oder direkt zur Bildung beitragen. Das kantonale Gericht durfte annehmen, dass die von der Schulleitung organisierten Jubiläumsfeierlichkeiten sich von freiwilligen, punktuellen Aktivitäten unterschieden. Eine willkürliche Auslegung dieser Bestimmungen sei vom Beschwerdeführer nicht dargetan worden.

e) Verhältnismässigkeit der Sanktion Der Beschwerdeführer rügte die Verhältnismässigkeit der Sanktion nicht in der gebotenen Weise. Es obliegt dem Bundesgericht im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht, diese Frage von Amtes wegen zu prüfen.

3. Ergebnis

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ab, soweit sie zulässig war. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde damit gegenstandslos. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Querverweise auf ähnliche Entscheidungen (im Kontext des Urteils)

Obwohl das Urteil des Bundesgerichts keine spezifischen Querverweise auf andere Urteile des Bundesgerichts im Detail nennt, verweist es auf allgemeine Grundsätze und wiederholt gefestigte Rechtsprechung:

  • Subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Die strenge Praxis bezüglich der Zulässigkeit von Rechtsmitteln im öffentlichen Dienstrecht und die hohen Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) sind ständige Rechtsprechung (vgl. z.B. BGE 138 I 232 E. 3; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Abgrenzung zwischen vermögensrechtlichen und nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei dienstrechtlichen Sanktionen ist ein wiederkehrendes Thema.
  • Willkür im Sinne von Art. 9 BV: Die Definition von Willkür als klare Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse, grobe Verletzung einer Norm oder eines Prinzips, oder stossender Widerspruch zum Gerechtigkeits- und Billigkeitsempfinden ist eine etablierte Formel des Bundesgerichts (vgl. z.B. BGE 150 I 50 E. 3.2.7; 148 II 106 E. 4.6.1). Die Anforderung, dass das Ergebnis der Entscheidung willkürlich sein muss, nicht nur die Begründung, ist ebenfalls Standard.
  • Grundsatz der richterlichen Begründungspflicht: Die Aussage, dass ein Richter nicht alle Argumente einzeln diskutieren muss, sondern sich auf die entscheidenden Fragen beschränken kann, ist Ausdruck des Grundsatzes der minimalen Begründungspflicht (vgl. z.B. BGE 150 III 1 E. 4.5).
  • Bindung an den Sachverhalt der Vorinstanz: Die strikte Bindung des Bundesgerichts an den Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 1 BGG), ist ein fundamentales Prinzip des schweizerischen Bundesgerichtsverfahrens.

Die Bedeutung des Urteils liegt darin, die Grenzen der richterlichen Überprüfung von Disziplinarmassnahmen im öffentlichen Dienst zu verdeutlichen, insbesondere wenn keine monetären Auswirkungen vorliegen. Es bestätigt die Autonomie der Anstellungsbehörden bei der Auslegung der Dienstpflichten, solange diese nicht willkürlich erfolgt, und unterstreicht die hohen Anforderungen an die Substantiierung von Verfassungsrügen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht wies die Beschwerde eines Lehrers gegen einen Verweis wegen unentschuldigten Fehlens an einer Schulfeier und der Weigerung, zugewiesene Betreuungsaufgaben zu übernehmen, ab. 1. Rechtsmittelart: Lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war zulässig, da es sich um keine vermögensrechtliche Streitigkeit handelte und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag. Dies zog strenge Begründungsanforderungen nach sich. 2. Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht war an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden und wich von der Darstellung des Beschwerdeführers ab, da dieser keine Willkür darlegen konnte. 3. Verfassungsrügen (Willkür, Gleichbehandlung, guter Glaube): Die Rügen des Beschwerdeführers wurden aufgrund unzureichender Substantiierung abgewiesen. Die vorinstanzliche Annahme, dass die Teilnahme an der Jubiläumsfeier eine Dienstpflicht gemäss Pflichtenheft darstellte und das Fernbleiben die Organisation sowie Betreuung der Schüler beeinträchtigen konnte, war nicht willkürlich. 4. Dienstpflichten: Das Bundesgericht bestätigte, dass das Pflichtenheft von Lehrpersonen auch die Teilnahme an ausserunterrichtlichen Aktivitäten und Schulveranstaltungen umfasst, unabhängig von einem direkten pädagogischen Bezug im Sinne der Wissensvermittlung. 5. Verhältnismässigkeit: Die Verhältnismässigkeit der Sanktion wurde nicht substantiiert gerügt und daher vom Bundesgericht nicht geprüft.

Das Urteil unterstreicht die Grenzen der richterlichen Überprüfung von Disziplinarmassnahmen im öffentlichen Dienstrecht bei nicht-monetären Streitigkeiten und die Notwendigkeit einer präzisen Begründung von Verfassungsrügen.