Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_185/2025 vom 21. Oktober 2025
1. Einleitung und Parteien
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (BG) betrifft eine Beschwerde von A.__ Sàrl (nachfolgend: die Beschwerdeführerin oder die Gesellschaft), einer Gesellschaft mit Sitz im Kanton Wallis, gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 18. Februar 2025. Gegenstand des Verfahrens sind Aufrechnungen im Rahmen der Direkten Bundessteuer (DBG) sowie der Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2011 und 2012. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in allen Punkten ab.
2. Sachverhalt und Instanzenzug
Die Beschwerdeführerin, eine im Wein- und Spirituosenhandel tätige Sàrl, deklarierte für die Steuerperioden 2011 und 2012 Gewinne. Nach einer Kontrolle der Buchführung durch den Kantonalen Steuerdienst des Kantons Wallis (nachfolgend: der Kantonale Steuerdienst) in den Jahren 2009 bis 2012 wurden verschiedene Unregelmässigkeiten festgestellt, die zu folgenden Hauptaufrechnungen im steuerbaren Gewinn führten:
- Verkauf von Wein zu Vorzugspreisen (2011, 1'824'002 CHF): Die Gesellschaft hatte 597'260 Liter spanischen Wein von D._ AG erworben (zu 1.18-1.19 CHF/Liter), diesen Einkauf jedoch nicht verbucht. Ein Grossteil dieses Weins wurde anschliessend an C._ SA (365'495 Liter zu 0.65 CHF/Liter) und E._ AG (151'895 Liter zu 0.39 CHF/Liter) weiterverkauft. Beide Gesellschaften werden von F._ kontrolliert. Diese Verkaufspreise lagen erheblich unter dem Einstandspreis (44% bzw. 66% tiefer). Eine interne Lagerbestandsübersicht der Beschwerdeführerin für 2011 wies zudem Verkäufe von spanischem Wein als "Dôle blanche" an I.__ SA zu einem Preis von 4.10 CHF/Liter aus. Der Kantonale Steuerdienst schloss daraus auf eine geldwerte Leistung an nahestehende Personen.
- Fehlender Umsatz / Aufrechnung bei Filtration durch G.__ AG (2012, ursprünglich 374'465 CHF, später auf 136'269 CHF reduziert): Eine Rechnung von G._ AG vom 11. Dezember 2012 für Lager- und Filtrationsleistungen umfasste eine "Spezialfiltration NF/UF" von 91'333 Litern Wein zu einem Preis von 136'999.50 CHF (d.h. 1.50 CHF/Liter). Der Kantonale Steuerdienst stellte fest, dass eine gewöhnliche Filtration lediglich 0.80 CHF pro Hektoliter (0.008 CHF/Liter) kosten würde, womit der fakturierte Preis über 180-mal höher war. B._, der damalige Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, räumte ein, der Preis sei "etwas teuer". Die Aufrechnung erfolgte in Höhe der Differenz zum marktüblichen Preis.
- Kauf eines Porsche 911 GT3 RS (2012, 132'000 CHF): Der Kauf dieses Luxusfahrzeugs wurde vom Kantonalen Steuerdienst als nicht geschäftsmässig begründet eingestuft.
- Marketingberatung (2011, 60'000 CHF): Eine Rechnung von E._ AG (ebenfalls F._ gehörend) über 60'000 CHF für "Conseil Marketing (ouverture marchés étrangers)" wurde vom Kantonalen Steuerdienst nicht anerkannt. Die Zahlung erfolgte durch Verrechnung mit einer Weinrechnung und war bar ausgewiesen, obwohl die Gesellschaft keine Bar-Transaktionen verzeichnete; zudem fehlten konkrete Angaben zu den erbrachten Leistungen und erzielten Auslandseinnahmen.
Die Beschwerdeführerin bestritt diese Aufrechnungen. Im Jahr 2016 wurde zudem ein Strafverfahren gegen B._ wegen des Verdachts der unerlaubten Herkunftsbezeichnung und Warenfälschung (Verkauf von spanischem Wein als "AOC Valais") eröffnet. Im August 2024 wurde B._ erstinstanzlich verurteilt, wobei im Urteil auch der Verkauf von mindestens 184'000 Litern spanischen Weins als "Dôle blanche" an I._ SA sowie die begünstigten Verkäufe an C._ SA und E.__ AG zur Verschleierung der ausländischen Herkunft festgestellt wurden. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte in seinem Entscheid vom 18. Februar 2025 im Wesentlichen die revidierten Aufrechnungen des Kantonalen Steuerdienstes.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Verfahrensaussetzung
Die Beschwerdeführerin rügte, das Kantonsgericht hätte das Verfahren nicht suspendieren müssen, um den Ausgang des Strafverfahrens gegen B.__ abzuwarten. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts (Art. 9 BV) bezüglich der Verweigerung der Verfahrenssuspendierung geltend gemacht hatte. Eine Verfahrens-Aussetzung ex officio gemäss Art. 6 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 71 BGG sei nicht notwendig, da der vorliegende Steuerstreit unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens entschieden werden könne (implizit: Grundsatz der Steuerneutralität).
3.2. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 115 DBG, Art. 124 Abs. 1 StG VS)
Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör geltend, da das Kantonsgericht die beantragte Einvernahme der Zeugen H._ (Präsident des Verwaltungsrats von G._ AG) und F.__ verweigerte.
Das Bundesgericht bekräftigte, dass das Recht auf Gehör nicht das Recht auf Einvernahme von Zeugen umfasst, wenn die Behörde aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung (d.h. einer nicht willkürlichen vorweggenommenen Würdigung) zur Überzeugung gelangt, dass weitere Beweismittel den Entscheid nicht beeinflussen würden.
- Zu H.__: Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Einvernahme von H._ nicht willkürlich verweigert hat, da dessen Erklärungen zur Rechnung von G._ AG bereits detailliert in einem Polizeiprotokoll vom 23. April 2019 vorlagen. Eine erneute Einvernahme sei daher nicht notwendig gewesen.
- Zu F.__: Da F._ die Gesellschaften C._ SA und E.__ AG kontrolliert, die an den umstrittenen Transaktionen beteiligt waren (begünstigte Weinverkäufe, Marketingleistungen), und die Vorinstanz über alle relevanten Dokumente verfügte, war es nicht willkürlich, dessen Aussage nicht als entscheidend oder notwendig zu erachten.
3.3. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 9 BV, Art. 97 BGG)
Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsrügen nur auf Willkür. Eine Sachverhaltsfeststellung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, wichtige Beweismittel unbeachtet lässt oder auf unhaltbaren Schlussfolgerungen beruht.
- Lagerbestandsübersicht 2011: Die Beschwerdeführerin bestritt die Beweiskraft der vom Kantonalen Steuerdienst herangezogenen internen Lagerbestandsübersicht "A._ GmbH extrait contrôle annuel 2011", da diese "krasse Anomalien" aufweise und die darin verzeichneten Verkäufe von "Dôle blanche" an I._ SA nicht dem spanischen Wein von D.__ AG entsprächen. Das Bundesgericht verneinte Willkür, da die Übersicht von einem Vertreter der Beschwerdeführerin selbst an den Steuerdienst übermittelt worden war. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, der Inhalt sei fehlerhaft, wurden als unsubstanziiert und appellatorisch zurückgewiesen.
- Treuhandanalyse: Eine von der Beschwerdeführerin vorgelegte "sehr detaillierte" Treuhandanalyse, welche belegen sollte, dass kein spanischer Wein als "Dôle blanche" eingelagert oder verkauft wurde, wurde vom Bundesgericht ebenfalls als appellatorisch und nicht beweisend gewertet. Solche für den Prozess erstellten Dokumente seien lediglich Parteivorträge. Zudem konnte das Dokument die Nichtverbuchung des Weineinkaufs und die niedrigen Wiederverkaufspreise nicht erklären.
3.4. Direkte Bundessteuer (DBG)
Das Bundesgericht prüfte die Aufrechnungen gemäss Art. 57 und 58 Abs. 1 lit. b DBG.
- Verdeckte Gewinnausschüttung (VGA): Eine VGA liegt vor, wenn eine Gesellschaft eine Leistung ohne entsprechende Gegenleistung an einen Aktionär oder eine nahestehende Person erbringt, die einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht gewährt worden wäre, und diese Diskrepanz offensichtlich ist. Es gilt das Drittvergleichsprinzip. Die Beweislast liegt zunächst bei der Steuerverwaltung (für das Vorhandensein einer Leistung ohne Gegenleistung), danach bei der Gesellschaft (für die Konformität mit dem Drittvergleich).
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Geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand: Aufwendungen sind geschäftsmässig begründet, wenn sie aus der Sicht der Unternehmungswirtschaft in direktem Zusammenhang mit dem erzielten Einkommen stehen. Die Steuerbehörden beurteilen nicht die Opportunität einer Ausgabe. Dient die Ausgabe jedoch dem privaten Vergnügen des Aktionärs oder Geschäftsführers, stellt sie einen unter dem Deckmantel von Geschäftskosten verbuchten privaten Aufwand dar. Hier trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für die geschäftliche Begründung.
- Aufrechnung von 1'824'002 CHF (begünstigte Weinverkäufe): Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung des Kantonsgerichts. Angesichts der unverbuchten Einkäufe des spanischen Weins, der Verkäufe an die von F._ kontrollierten Gesellschaften zu deutlich unter dem Einstandspreis liegenden Konditionen und der fehlenden überzeugenden Erklärung der Beschwerdeführerin, war die Annahme einer VGA an nahestehende Personen durch das Kantonsgericht nicht bundesrechtswidrig. Der Vergleichspreis von 4.10 CHF/Liter, der an I._ SA (gemäss Lagerübersicht 2011) erzielt wurde, diente zurecht als Referenz für den Drittvergleich. Das Argument der Beschwerdeführerin, die Aufrechnung impliziere eine illegale Handlung (Verkauf von spanischem Wein als "AOC Valais") und sei daher unzulässig, wies das Bundesgericht mit Verweis auf den Grundsatz der Steuerneutralität zurück; für das Steuerrecht sei die Einhaltung des Drittvergleichsprinzips entscheidend, nicht die Legalität der zugrundeliegenden Transaktion.
- Aufrechnung von 136'269 CHF (Filtration G.__ AG): Die Vorinstanz stellte fest, dass die "Spezialfiltration" zu einem Preis von 1.50 CHF/Liter, während der übliche Preis 0.008 CHF/Liter betrug, exorbitant hoch war. Weder H.__ noch die Beschwerdeführerin konnten eine geschäftsmässige Begründung oder eine Marktkonformität für diesen Preis liefern. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beschwerdeführerin den geschäftsmässig begründeten Charakter dieses Betrags nicht nachgewiesen hat.
- Aufrechnung von 60'000 CHF (Marketingberatung): Das Bundesgericht bestätigte diese Aufrechnung. Das Kantonsgericht hatte die Abzugsfähigkeit nicht aufgrund der wirtschaftlichen Opportunität der Ausgabe verneint (was den Steuerbehörden nicht zusteht), sondern weil die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass dieser Betrag tatsächlich für Marketingleistungen erbracht wurde. Die fehlenden Leistungsdetails, die Verrechnung und die Barzahlung bei fehlenden Bar-Transaktionen der Gesellschaft untermauerten dies.
- Aufrechnung von 132'000 CHF (Porsche-Kauf): Die Beschwerdeführerin argumentierte, der Kauf sei keine VGA, da das Fahrzeug an Wert gewonnen habe. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Frage der Werterhaltung oder -steigerung die ursprüngliche mangelnde geschäftliche Begründung des Kaufs nicht entkräften konnte. Die Behauptung, das Fahrzeug sei für Kundenveranstaltungen genutzt worden, wurde als nicht glaubhaft und nicht den handelsüblichen Gepflogenheiten einer Weinhandelsgesellschaft entsprechend beurteilt. Die Tatsache, dass B.__ bereits mehrere Luxusfahrzeuge besass, stütze die Annahme, dass der Kauf dem persönlichen Vergnügen diente.
- Rechenfehler: Das Bundesgericht identifizierte geringfügige potenzielle Rechenfehler (die teilweise zugunsten der Beschwerdeführerin wären oder einen marginalen Betrag von 50 CHF beträfen). Da diese Fehler von der Beschwerdeführerin nicht gerügt wurden und nur geringfügig waren, sah das Bundesgericht keinen Anlass zur Korrektur oder Rückweisung.
3.5. Kantonale und kommunale Steuern
Da die Bestimmungen des Walliser Steuergesetzes (Art. 81 Abs. 1 lit. b StG VS) zur Aufrechnung von geschäftsmässig nicht begründeten Aufwänden und verdeckten Gewinnausschüttungen im Wesentlichen den harmonisierten Bestimmungen des DBG (Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG) entsprechen, galten die für die Direkte Bundessteuer entwickelten Begründungen analog. Auch hier wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
4. Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die von den kantonalen Behörden vorgenommenen Aufrechnungen im steuerbaren Gewinn der A.__ Sàrl für die Jahre 2011 und 2012 werden bestätigt. Die Gerichts- und Verfahrensfragen (Aussetzung, rechtliches Gehör, Sachverhaltsfeststellung) wurden vom Bundesgericht als korrekt behandelt befunden. Die materiell-rechtlichen Rügen bezüglich der verdeckten Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen wurden ebenfalls verworfen, da die Beschwerdeführerin die Einhaltung des Drittvergleichsprinzips bzw. die geschäftliche Begründung der Ausgaben nicht schlüssig darlegen konnte.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Ablehnung der Verfahrensaussetzung: Das Bundesgericht erachtete eine Aussetzung des Steuerverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Geschäftsführer als unnötig, da die steuerrechtliche Würdigung unabhängig vom strafrechtlichen Ausgang erfolgen kann (Grundsatz der Steuerneutralität).
- Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Nicht-Einvernahme von Zeugen war nicht willkürlich, da relevante Informationen bereits vorlagen oder die Zeugenaussagen als nicht entscheidend beurteilt wurden (antizipative Beweiswürdigung).
- Bestätigung der Aufrechnungen:
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Die Verkäufe von spanischem Wein zu Preisen weit unter dem Einstandswert an nahestehende Gesellschaften (im Besitz von F.__) wurden als nicht dem Drittvergleichsprinzip entsprechend bestätigt. Der Vergleich mit dem Verkaufspreis an andere Dritte (4.10 CHF/Liter) war zulässig.
- Geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand:
- Die überhöhte Rechnung für "Spezialfiltration" (1.50 CHF/Liter gegenüber 0.008 CHF/Liter Marktpreis) wurde mangels Nachweis der geschäftlichen Begründung und Marktkonformität gekürzt.
- Die Kosten für "Marketingberatung" wurden mangels Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung und Geschäftsmässigkeit nicht anerkannt.
- Der Kauf eines Luxus-Porsche wurde als nicht geschäftsmässig begründet, sondern als der privaten Sphäre des Geschäftsführers zuzurechnender Aufwand, qualifiziert und aufgerechnet.
- Einheitliche Behandlung: Die Schlussfolgerungen für die Direkte Bundessteuer galten aufgrund der Steuerharmonisierung auch für die Kantons- und Gemeindesteuern.