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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_690/2024 vom 29. Oktober 2025
1. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (9C_690/2024) vom 29. Oktober 2025 betrifft eine Beschwerde im Bereich der Invalidenversicherung (IV) bezüglich der Invaliditätsbemessung. Die Beschwerdeführerin, A.__ (geb. 1970), vormalige Hausangestellte mit einem Beschäftigungsgrad von 82,5%, reichte Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsgericht, ein. Beschwerdegegner ist das Office cantonal AI du Valais (kantonale IV-Stelle Wallis).
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte Die Beschwerdeführerin meldete sich im September 2021 bei der IV-Stelle an, da sie seit März 2021 aufgrund von Rückenbeschwerden teilweise arbeitsunfähig sei. Nach Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte (Dr. B._, Neurochirurg; Dr. C._, praktischer Arzt) zog die IV-Stelle ihren regionalen ärztlichen Dienst (SMR) bei. Dr. D.__, Spezialist für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 29. Januar 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, trotz der diagnostizierten Lumbalgien aufgrund degenerativer Veränderungen und des Zustands nach Dekompression, Stabilisierung und Fusion der Wirbelsäulensegmente L3/L4, L4/L5 und L5/S1 vom 9. September 2021. Gestützt auf diese SMR-Stellungnahme verneinte die IV-Stelle mit zwei Entscheiden vom 16. Mai 2022 das Recht auf eine IV-Rente sowie auf berufliche Massnahmen. Sie ging davon aus, dass im Erwerbsbereich (83%) kein Verdienstausfall vorliege und selbst eine vollständige Unfähigkeit zur Erledigung von Haushaltsaufgaben (17%) nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führe.
Die Beschwerdeführerin focht diese Entscheide vor dem Kantonsgericht Wallis an. Im kantonalen Verfahren reichte sie aktualisierte ärztliche Berichte ein, darunter von Dr. E._ (Psychiater und Psychotherapeut, Juni-September 2022), Dr. B._ (Juni 2022) und Dr. F._ (Chefarzt, Oktober 2022). Dr. D._ (SMR) nahm dazu Stellung. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, annullierte den Entscheid bezüglich beruflicher Massnahmen und wies die Sache zur Ergänzung der Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Den Rentenentscheid bestätigte es jedoch mit Urteil vom 15. November 2024.
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts, soweit er die Rentenablehnung betrifft, reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie beantragte primär eine volle Invalidenrente ab dem 1. März 2022, eventuell die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens.
3. Rechtliche Grundlagen und vorinstanzliche Beurteilung Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen (Art. 95 und 96 BGG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es entscheidet auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser dieser sei offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig ermittelt worden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Die Vorinstanz legte die massgebende Rechtsprechung zur Rolle der Ärzte, insbesondere der SMR-Ärzte (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2), zum Beweiswert medizinischer Berichte und der freien Beweiswürdigung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2), zur Beurteilung psychischer Störungen (vgl. BGE 148 V 49) sowie zum massgebenden Sachverhalt für die Beurteilung der Rechtmässigkeit von Verwaltungsentscheiden (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) dar. Diese Grundsätze wurden vom Bundesgericht in seinem Urteil bestätigt. Die per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen der IV (RO 2021 705) hatten keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall.
3.1. Beurteilung der psychischen Beschwerden durch das Kantonsgericht Das Kantonsgericht erachtete die potenziellen Auswirkungen der von Dr. E._ diagnostizierten psychischen Beschwerden (ängstlich-depressive Reaktion, Anpassungsstörung) auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als irrelevant. Der Hauptgrund hierfür war, dass diese Störungen erst nach dem Erlass des angefochtenen IV-Entscheids vom 16. Mai 2022 aufgetreten seien. Dr. E._ begann seine Behandlung erst im Juni 2022, attestierte in seinen ersten Berichten (Juni und Juli 2022) keine Arbeitsunfähigkeit und weigerte sich, im Bericht vom September 2022 eine Stellungnahme zur Wiederaufnahme der Arbeit abzugeben.
3.2. Beurteilung der somatischen Beschwerden durch das Kantonsgericht Hinsichtlich der somatischen Beschwerden stellte das Kantonsgericht fest, dass sich alle Ärzte (Dr. B._, Dr. C._, Dr. D._ SMR) einig waren, dass die bisherige Tätigkeit als Hausangestellte und schwere Haushaltstätigkeiten aufgrund der trotz Operation fortbestehenden Lumbalgien ungeeignet waren. Die nach der Operation vom 9. September 2021 beschriebenen postoperativen Schmerzsequelen und die damit verbundenen funktionellen Einschränkungen entsprachen im Wesentlichen den Feststellungen des SMR-Arztes. Allerdings habe der behandelnde Arzt Dr. C._ nicht begründet, warum seine Patientin keine an die Limitationen angepasste Tätigkeit ausüben könne, im Gegensatz zum SMR-Arzt.
Der Bericht von Dr. F._ (Oktober 2022), der ein "failed back surgery syndrom" (anhaltende chronische Rückenschmerzen trotz Wirbelsäulenchirurgie) diagnostizierte und jede, selbst leichte, Tätigkeit für unmöglich hielt, wurde vom Kantonsgericht – der Argumentation von Dr. D._ (SMR) folgend – als nicht beweiskräftig erachtet. Es fehlten neue objektive klinische Elemente, die eine Verschlechterung des Zustands seit dem Bericht von Dr. B._ (Juni 2022) erklären könnten. Dr. F._ habe hauptsächlich die Beschwerden der Patientin wiedergegeben, ohne die Unfähigkeit zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit bei funktionellen Einschränkungen, die denen von Dr. B._ und Dr. D._ beschriebenen ähnlich waren, zu begründen. Obwohl die Berichte von Dr. D._ (SMR) als überzeugend galten, folgte das Kantonsgericht schliesslich den Schlussfolgerungen von Dr. B._, der eine restliche Arbeitsfähigkeit von 80% in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der chronischen lumbalen Schmerzsymptomatik annahm, da der SMR-Arzt keine Gründe dargelegt hatte, warum davon abgewichen und eine vollständige Arbeitsfähigkeit angenommen werden sollte.
3.3. Schlussfolgerung des Kantonsgerichts zur Invaliditätsbemessung Basierend auf einer restlichen Arbeitsfähigkeit von 80% in einer angepassten Tätigkeit und unter Beibehaltung der übrigen Berechnungselemente kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad selbst bei einer vollständigen Unfähigkeit zur Verrichtung von Haushaltsarbeiten 27,67% betragen würde. Dieser Grad reiche nicht aus, um einen Rentenanspruch zu begründen, und bestätigte daher die Rentenablehnung.
4. Argumente der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht 4.1. Rüge bezüglich der somatischen Beurteilung Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Bewertung ihres somatischen Gesundheitszustands durch das Kantonsgericht. Sie monierte, dass sich dieses ausschliesslich auf die Berichte von Dr. D._ (SMR) gestützt habe, deren voller Beweiswert zu bestreiten sei, da der SMR-Arzt keine eigene klinische Untersuchung durchgeführt hatte. Sie vertrat die Ansicht, dass den Schlussfolgerungen von Dr. F._ zu folgen gewesen wäre, da dieser seine Einschätzung, insbesondere des "failed back surgery syndrom", ausreichend begründet habe. Die funktionellen Einschränkungen seien offenkundig mit den auf dem Arbeitsmarkt verfügbaren Stellen unvereinbar. Die divergierenden Meinungen, insbesondere die von Dr. F._ und Dr. C._, hätten mindestens Zweifel am Beweiswert der SMR-Einschätzung wecken und die Einholung eines unabhängigen Gutachtens rechtfertigen müssen.
4.2. Rüge bezüglich der psychischen Beurteilung Ferner warf die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vor, die Stellungnahme von Dr. E._ (Psychiater) willkürlich als irrelevant erachtet zu haben, allein aufgrund des Zeitpunkts seiner ersten ärztlichen Intervention. Sie argumentierte, dass die Tatsache, dass diese erst nach dem IV-Entscheid erfolgte, nicht relevant sei für den Beginn ihrer psychischen Störungen, da Wartezeiten für neue Patienten notorisch seien. Ausserdem habe sie bereits im April 2022 in ihren Stellungnahmen auf psychischen Druck hingewiesen. Auch wenn Dr. E._ anfänglich keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, sei er später zu einer revidierten Einschätzung gelangt.
5. Erwägungen des Bundesgerichts 5.1. Zur somatischen Beurteilung Das Bundesgericht wies die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück. Es bestätigte die ständige Rechtsprechung, wonach eine medizinische Beurteilung sich wesentlich auf interne medizinische Unterlagen, wie die Stellungnahmen von SMR-Ärzten, stützen kann. Deren Aufgabe sei es, die Relevanz eingereichter medizinischer Berichte zu beurteilen, Widersprüche aufzulösen und die Notwendigkeit weiterer Abklärungen zu bestimmen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4). Der Umstand, dass ein SMR-Arztbericht nicht auf einer persönlichen Untersuchung beruht, schliesse dessen Beweiswert nicht von vornherein aus (vgl. Urteil 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1). Rein dokumentarische Bewertungen könnten vollen Beweiswert haben, insbesondere wenn es sich um die Beurteilung eines etablierten Sachverhalts durch einen Facharzt handelt (vgl. Urteil 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1). Allerdings unterliege die Beweiswürdigung in solchen Fällen strengen Anforderungen; der geringste Zweifel an der Zuverlässigkeit und Kohärenz der medizinischen Schlussfolgerungen müsse zu ergänzenden Abklärungen führen (vgl. BGE 139 V 255 E. 5.2).
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die divergierenden Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr. F._ und Dr. D._ sehr wohl berücksichtigt hatte. Das vom Dr. F._ diagnostizierte "failed back surgery syndrom" sei der von den anderen Ärzten anerkannten postoperativen lumbalen Schmerzsymptomatik ähnlich. Die beschriebenen funktionellen Einschränkungen seien im Wesentlichen identisch. Weder Dr. F._ noch Dr. C.__ hatten begründet, warum diese Einschränkungen die Ausübung einer angepassten, leichten Tätigkeit, die schmerzauslösende Positionen oder Bewegungen vermeidet, verhindern sollten. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Vorbringen, es gäbe keine mit ihren Einschränkungen kompatiblen Arbeitsstellen, lediglich eine eigene, appellatorische Beweiswürdigung vorgenommen (vgl. BGE 140 III 264 E. 3). Sie konnte weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung durch die Annahme einer restlichen Arbeitsfähigkeit von 80% in einer angepassten Tätigkeit nachweisen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin begründete keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Kohärenz der medizinischen Schlussfolgerungen.
5.2. Zur psychischen Beurteilung Auch die Rüge bezüglich der psychischen Beurteilung wies das Bundesgericht als unbegründet ab. Der Richter habe die Rechtmässigkeit angefochtener Entscheide nach dem Sachverhalt zu beurteilen, der im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheide bestanden hat (Grundsatz tempus regit actum; vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Selbst wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass die psychischen Beschwerden bereits vor dem IV-Entscheid vorlagen, habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass diese bereits vor dem Entscheid der IV-Stelle Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit hatten. Im Gegenteil gehe aus dem Bericht von Dr. E.__ vom 8. Juli 2022 ausdrücklich hervor, dass eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht gerechtfertigt war. Daher konnte dem Kantonsgericht keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Bundesrechtsverletzung bei der Ausklammerung des psychiatrischen Aspekts der medizinischen Beurteilung vorgeworfen werden.
6. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde in allen Punkten unbegründet sei und wies sie ab. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: