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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_798/2023 vom 7. Oktober 2025
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, welcher ein Revisionsgesuch abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer, A.__, wurde ursprünglich wegen ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren (einfache Verletzung von Verkehrsregeln) zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Dieses Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. Juni 2020 wurde vom Bundesgericht am 31. März 2021 (Urteil 6B_1010/2020) bestätigt. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Revision dieses rechtskräftigen Urteils.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen A._ wurde ursprünglich am 31. Januar 2019 mittels Strafbefehl und später durch das Bezirksgericht Kriens am 5. Juni 2019 wegen mehrfacher, teils grober Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) verurteilt. Im Berufungsverfahren sprach das Kantonsgericht Luzern (1. Abteilung) A._ am 2. Juni 2020 von den meisten Vorwürfen frei und verurteilte ihn lediglich wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (ungenügendes Abstandhalten) zu einer Busse. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 31. März 2021 ab. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Oktober 2022 wies das Kantonsgericht Luzern (2. Abteilung) das Revisionsgesuch von A.__ ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
3. Anträge des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer beantragte im Wesentlichen, die Beschwerde gutzuheissen, den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Oktober 2022 aufzuheben und in Gutheissung der Revisionsbegehren das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. Juni 2020 aufzuheben. Eventualiter verlangte er die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft bzw. subeventualiter an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 107 Abs. 1 StPO), da sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit seinen im Revisionsgesuch geltend gemachten Revisionsgründen auseinandergesetzt habe. Das Bundesgericht hält fest, dass die Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 StPO) nicht verlangt, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen einlässlich auseinandersetzt, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann. Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid an die höhere Instanz weiterziehen kann. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz sich sehr wohl mit den geltend gemachten Revisionsgründen, namentlich den behaupteten Erinnerungslücken und Gedächtnisschwierigkeiten des Zeugen als neue Tatsache (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO) sowie möglichen Falschaussagen (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO), auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht wurde verneint.
4.2. Verletzung des Konfrontationsrechts Der Beschwerdeführer bemängelte zudem, es habe keine angemessene und hinreichende Gelegenheit zur Konfrontation mit dem Zeugen bestanden (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht führte aus, dass eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar ist, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal die Gelegenheit hatte, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen und dessen Zeugnis in Zweifel zu ziehen (BGE 148 I 295 E. 2.1). Das Recht auf wirksame Konfrontation ist eingehalten, wenn sich die Person in Anwesenheit des Beschuldigten erneut frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (Urteil 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.3). Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf frühere Aussagen abgestellt werden kann, betrifft dabei die Beweiswürdigung, nicht die Verwertbarkeit (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.2). Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte bei der Befragung des Zeugen stets wirksam ausüben konnte und der Zeuge seine Aussagen zu keinem Zeitpunkt gänzlich verweigert habe. Ein mangelhaftes Erinnerungsvermögen führe nicht zu einer Verletzung des Konfrontationsrechts, wenn der Beschwerdeführer mit allem Ausgesagten konfrontiert werden konnte.
4.3. Ablehnung von Beweisanträgen (Antizipierte Beweiswürdigung) Der Beschwerdeführer rügte weiter, er sei mit seinen Beweisanträgen (Befragung von Angehörigen der Strafbehörden, Expertise zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen) nicht gehört worden. Das Bundesgericht anerkannte den Anspruch auf Beibringung und Abnahme erheblicher Beweise, jedoch ohne dass dies zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führe, wenn eine Behörde in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1) annimmt, dass weitere Beweiserhebungen ihre Überzeugung nicht ändern würden. Die Prüfung der antizipierten Beweiswürdigung erfolgt nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 9 BV). Die Vorinstanz hatte den Zeugen im Revisionsverfahren nochmals einvernommen und konnte einen persönlichen Eindruck gewinnen (Art. 412 Abs. 4 i.V.m. Art. 178 lit. d StPO). Sie sah keinen Anlass, eine generelle Einvernahmeunfähigkeit anzunehmen oder die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu bezweifeln. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz auf weitere Abklärungen wie ein Glaubhaftigkeitsgutachten ohne Willkür oder Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichten durfte, insbesondere angesichts der fehlenden revisionsrechtlichen Relevanz des Vorgebrachten (siehe dazu E. 5).
4.4. Revisionsgründe (Art. 410 Abs. 1 lit. a und c StPO) Dies ist der Kernpunkt der bundesgerichtlichen Prüfung. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Belastungszeuge nach der polizeilichen Einvernahme, aber vor dem Sachurteil, einen schweren Motorradunfall mit Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe, was zu Erinnerungslücken und Gedächtnisschwierigkeiten geführt habe. Diese Tatsache sei erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens bekannt geworden. Ein Arztzeugnis vom 11. März 2022 habe den Zeugen für die Ereignisse im Jahr 2017 "disqualifiziert". Dies stelle eine neue Tatsache (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO) dar bzw. indiziere subsidiär eine Falschaussage (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO).
4.4.1. Definition und Erheblichkeit von Revisionsgründen: Das Bundesgericht legte dar, dass unter "neuen Tatsachen" im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO Umstände zu verstehen sind, die zwar bereits zum Zeitpunkt des früheren Urteils bestanden, dem Gericht aber nicht bekannt waren (BGE 141 IV 93 E. 2.3). Diese Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein, d.h. geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils so zu erschüttern, dass ein wesentlich milderes Urteil "sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich" ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Die blosse Möglichkeit einer Änderung genügt nicht. Die Voraussetzungen für eine Revision sind streng, da die Rechtssicherheit rechtskräftiger Entscheide nur in engem Rahmen durchbrochen werden soll (Urteil 7B_1007/2024 vom 23. Juni 2025 E. 2.4.1). Die Frage der Neuheit und Eignung als Tatfrage wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft.
4.4.2. Anwendung auf die Erinnerungslücken und Gedächtnisschwierigkeiten: Das Bundesgericht bejahte, dass die geltend gemachten unfallbedingten Erinnerungslücken und Gedächtnisschwierigkeiten des Zeugen als neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu qualifizieren sind. Entscheidend sei jedoch, ob diese Tatsache geeignet ist, eine substantielle Änderung des Verfahrensergebnisses herbeizuführen.
5. Ergebnis des Bundesgerichts Aufgrund der dargelegten Erwägungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a und c StPO vorliegen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen die Abweisung eines Revisionsgesuchs wegen einer Verurteilung wegen ungenügenden Abstandhaltens abgewiesen. Der Beschwerdeführer machte als neuen Revisionsgrund unfallbedingte Erinnerungslücken und Gedächtnisschwierigkeiten des einzigen Belastungszeugen geltend. Das Gericht befand, dass diese zwar als "neue Tatsache" im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO qualifiziert werden können. Es hielt jedoch fest, dass keine medizinische Diagnose vorlag, welche die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussagen derart infrage stellen würde, dass ein wesentlich milderes Urteil "sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich" wäre. Die Vorinstanz habe zudem bereits im ursprünglichen Verfahren widersprüchliche Aussagen gewürdigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Konfrontationsrechts oder eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung wurden ebenfalls verneint.