Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_528/2024 vom 10. Oktober 2025
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts, 1. Strafrechtliche Abteilung, vom 10. Oktober 2025 (Verfahren 6B_528/2024) betrifft den Rekurs von A._ gegen ein Urteil des Kantonalen Appellationsgerichts des Kantons Waadt vom 5. Februar 2024. Dieses hatte die erstinstanzliche Verurteilung von A._ wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sowie Gehilfenschaft zur Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie einem zehnjährigen Berufsverbot bestätigt. Zudem wurden ihm Genugtuungszahlungen an das Opfer B.B._ auferlegt. Die Mutter des Opfers, C.B._, wurde ebenfalls wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht verurteilt.
2. Sachverhalt (vom Bundesgericht übernommen)
A._ (geb. 1995) und C.B._ (geb. 1995) waren seit Ende 2015 ein Paar und wohnten ab Sommer 2016 zusammen mit C.B._s Tochter B.B._ (geb. 2012) in U.__. Im Januar 2017 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren.
Die Vorinstanz stellte zusammenfassend folgende Sachverhalte fest:
- Sexueller Missbrauch: Zwischen Frühling 2017 und Juli 2018 zwang A._ seine Stieftochter B.B._, damals zwischen 4 und 5 Jahre alt, in Abwesenheit ihrer Mutter wiederholt zu sexuellen Handlungen. Er drohte, sie zu töten oder ihr kalte Duschen anzutun, sollte sie darüber sprechen. Die Handlungen umfassten Berührungen des Geschlechts der Geschädigten mit seiner Hand und seinem Penis, er zwang sie zur Masturbation an ihm, führte seinen Penis in ihren Mund ein und ejakulierte, wobei er sie zwang, den Samen zu schlucken. Er befahl ihr auch, sich vollständig zu entkleiden. Die Taten ereigneten sich unter anderem im Elternschlafzimmer und im Badezimmer. Im März 2018 versuchte A._ im Badezimmer zudem, das Kind anal und vaginal mit seinem Penis zu penetrieren. In der Nacht vom 13. auf den 14. Juli 2018, als die Mutter abwesend war, führte A._ seinen Penis in den Mund des Kindes ein, ejakulierte und zwang es zum Schlucken des Samens, woraufhin das Kind erbrach. Erneut drohte er mit Tötung bei Offenbarung.
- Körperliche Folgen: B.B.__ wies nach den Vorfällen Rötungen im Vulva- und Analbereich auf. Eine gynäkologische Untersuchung vom 26. Juli 2018 ergab eine Analschleimhautvorwölbung beim Pressen.
- Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht: Zwischen Sommer 2016 und Juli 2018 zeigten A._ und C.B._ wiederholt und in verschiedenen Formen Misshandlungen gegenüber B.B._, welche ihre physische und psychische Entwicklung gefährdeten. A._ gefährdete durch die sexuellen Übergriffe die Entwicklung des Kindes schwer. C.B._ ergriff keine Schutzmassnahmen, obwohl ihre Mutter sie im März 2018 über die sexuellen Übergriffe durch A._ informiert hatte. Sie liess ihre Tochter weiterhin regelmässig mit A.__ allein, erlaubte ihm, das Kind zu duschen und mit ihr zu baden, obwohl sie selbst seit Monaten Rötungen am Geschlecht ihrer Tochter festgestellt hatte. Sie informierte weder Ärzte noch Polizei oder Kinderschutzdienste.
- Weitere Misshandlungen: Beide verabreichten B.B._ regelmässig kalte Duschen und Ohrfeigen (C.B._). C.B.__ übte zudem psychische Misshandlung aus (Drohungen mit Heimunterbringung, Abweisung von Zuneigung) und vernachlässigte die elementare Pflege (unzureichende Zahnpflege, keine Hilfe bei Enuresis und Enkopresis, Ignorieren von psychologischen Empfehlungen).
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c, 80 Abs. 2, 107, 139 Abs. 2 und 389 StPO)
Der Beschwerdeführer beanstandete mehrere Punkte im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung und -erhebung.
- Anhörung der Glaubwürdigkeitsgutachterin: Der Beschwerdeführer rügte die willkürliche Ablehnung seines Antrags, die Psychologin, die das Glaubwürdigkeitsgutachten vom 29. März 2019 erstellt hatte, anzuhören. Die Vorinstanz lehnte dies als verspätet ab, da der Antrag nicht bereits in erster Instanz gestellt worden war. Gemäss Art. 188 StPO haben die Parteien nach Erhalt eines schriftlichen Gutachtens eine Frist für Stellungnahmen. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer (vertreten durch einen Anwalt) die Möglichkeit hatte, Fragen oder Kritik fristgerecht vorzubringen, was er trotz Fristverlängerungen nicht tat. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkte keine neue Interpretation des Gutachtens durch die erste Instanz oder spätere Entwicklungen betrafen, konnten die Fragen auch nicht als nachgängig relevant für die zweite Instanz qualifiziert werden. Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung, wonach das Recht zur Befragung eines Experten fristgerecht wahrgenommen werden muss (vgl. Urteile 6B_1080/2021 und 6B_511/2018). Eine schwere Fahrlässigkeit des damaligen Verteidigers, die eine Ausnahme rechtfertigen würde, wurde nicht geltend gemacht und war auch nicht ersichtlich.
- Anhörung der Gynäkologin und der Sozialarbeiter: Der Beschwerdeführer rügte ferner die Ablehnung der Anhörungen der Ärztin D._ (gynäkologischer Bericht vom 8. Oktober 2018) sowie der Sozialarbeiter H._ und I.__ (Bericht der DGEJ vom 18. April 2019). Er argumentierte, diese Anhörungen seien notwendig gewesen, um die Existenz und das Datum eines angeblichen gynäkologischen Untersuchungstermins im April 2018 zu klären, welcher seiner Ansicht nach auf eine Instrumentalisierung des Opfers hindeutete. Die Vorinstanz wies dies zurück, indem sie eine antizipierte Beweiswürdigung vornahm. Sie stellte fest, dass das medizinische Dossier der CHUV keine Untersuchung vom 5. April 2018 auswies, sondern nur die vom 26. Juli 2018. Die Erwähnung des April-Termins in den Berichten sei ein Fehler. Selbst wenn eine frühere Untersuchung stattgefunden hätte, würde dies das Gesamtergebnis des Rechtsstreits nicht ändern und keine Instrumentalisierung beweisen, da die Überzeugung des Gerichts auf einer Vielzahl von Elementen beruhte (Aussagen des Opfers, Expertise, Chat-Nachrichten, Internetrecherchen). Das Bundesgericht schützte diese antizipierte Beweiswürdigung als nicht willkürlich.
- Motivierungspflicht: Die Vorinstanz hat ihre Entscheidung ausreichend begründet, sodass die Parteien die Argumentation nachvollziehen und anfechten konnten, und das Bundesgericht die Kontrolle ausüben konnte.
3.2. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie der Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 14 Abs. 2 UNO II, 6 Abs. 2 EMRK, 32 Abs. 1 BV und 10 StPO)
Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Recht (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) festgestellt (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist, sich nicht auf ernsthafte Gründe stützt oder in einem stossenden Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht. Bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung ist Willkür nur gegeben, wenn das Gericht einen wesentlichen Beweisgrund nicht beachtet, sich in seinem Sinn und seiner Tragweite offensichtlich verkennt oder unhaltbare Schlüsse zieht. Der Grundsatz in dubio pro reo hat in diesem Kontext keine über die Willkürprüfung hinausgehende Bedeutung.
Das Bundesgericht prüft die Beweiswürdigung im Ganzen. Es genügt nicht, einzelne Indizien isoliert zu betrachten, wenn die Vorinstanz ihre Überzeugung auf eine Gesamtheit konvergierender Elemente gestützt hat. Auch bei "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen muss nicht zwingend ein Freispruch erfolgen; die abschliessende Würdigung obliegt dem Sachgericht.
- Glaubwürdigkeitsgutachten: Ein solches Gutachten dient der richterlichen Beurteilung der Aussagewürdigkeit eines Kindes. Die Methode der "Statement Validity Analysis" (SVA) entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen. Das Gericht ist grundsätzlich nicht an die Schlussfolgerungen des Gutachtens gebunden, darf aber nur davon abweichen, wenn gewichtige, gut etablierte Umstände die Glaubwürdigkeit ernsthaft erschüttern.
Die spezifischen Rügen des Beschwerdeführers und deren Beurteilung:
- Ursprung der Störungen des Opfers: Der Beschwerdeführer beanstandete die Annahme, die Störungen des Opfers gingen über pädagogische Misshandlungen hinaus. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Würdigung, die sich auf mehrere Fachpersonen stützte: Psychologinnen J._ und K._ sowie die Sozialarbeiterin H.__ hatten übereinstimmend schwere posttraumatische Belastungsstörungen, physiologische Regulationsstörungen (Enuresis, Enkopresis) und Masturbationsverhalten mit Erregungszuständen festgestellt, die typisch für sexuell missbrauchte Kinder sind. Das Bundesgericht verneinte Willkür, da die Vorinstanz die Berichte anderer Fachpersonen (Schulpsychologin, DGEJ-Bericht, Kinderärztin) sorgfältig berücksichtigt und deren abweichende oder unklare Aussagen plausibel eingeordnet hatte.
- Umstände der Offenbarung: Der Beschwerdeführer kritisierte die Annahme, die Offenbarung des Kindes sei nicht ungewöhnlich gewesen (zuerst kalte Duschen, dann progressive Offenbarung sexueller Handlungen gegenüber verschiedenen Bezugspersonen). Das Bundesgericht sah hier keine Willkür. Eine progressive Offenbarung sei typisch für kindliche Opfer. Die Möglichkeit einer Beeinflussung durch die Grossmutter (die selbst Missbrauchsopfer gewesen sein soll) reiche nicht aus, um die Offenbarung als unüblich zu qualifizieren.
- Glaubwürdigkeit der Grossmutter: Die Behauptung, die Grossmutter habe gelogen, um ihre Tochter zu schützen, wurde vom Bundesgericht als nicht entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits beurteilt, da die Vorinstanz ihre Überzeugung auf eine Vielzahl weiterer Beweise stützte.
- Glaubwürdigkeit der kindlichen Aussage und Coaching: Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Opfer angab, die Mutter habe ihr bestimmte Begriffe (wie "sucer, brander, sperme dans la bouche") beigebracht. Die Vorinstanz hatte jedoch aus der Art der Schilderung, der Beschreibung des Spermas und der Bestätigung durch das Glaubwürdigkeitsgutachten geschlossen, dass es sich nicht um eine auswendig gelernte Aussage handelte. Ein "bruchstückhafter und ungeordneter" Vortrag sei mit detaillierten und kohärenten Inhalten vereinbar und unterstreiche gerade, dass es sich nicht um eine eingeübte Rede handele. Auch die Angaben des Kindes zu den erlittenen Handlungen und Schmerzen im Intimbereich seien mit dem letztlich angenommenen Versuchsdelikt vereinbar.
- Qualität des Glaubwürdigkeitsgutachtens: Die Kritik des Beschwerdeführers, das Gutachten sei nicht "nach den Regeln der Kunst" erstellt worden, da eine LAVI-Psychologin während der Befragung anwesend war, wurde vom Bundesgericht zurückgewiesen. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass das Gutachten die SVA-Kriterien und das NICHD-Protokoll beachtet und die anwesende LAVI-Psychologin die Validität nicht in Frage stellte.
- Interpretation von Telefonnachrichten: Die Vorinstanz hatte aus den Chat-Nachrichten zwischen A._ und C.B._ geschlossen, dass A.__ in sexuelle Handlungen mit dem Kind involviert war. Die Verwendung des Begriffs "tripote" (herumfingern), die Sorge der Mutter, das Kind könnte Dritten davon erzählen, und die Tatsache, dass das Kind "alles wie die Mama" machen wolle, deuteten klar über blosse kindliche Neugier hinaus. Die Argumentation des Beschwerdeführers, es gehe nur um das Anschauen intimer Körperteile, wurde als appellatorisch und nicht überzeugend abgewiesen.
- Privatgutachten: Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten wurde als nicht signifikant erachtet, da es keine neuen Elemente brachte und der Privatgutachter den Rahmen seines Auftrags überschritten hatte, indem er sich zur Beweiswürdigung äusserte.
- Urheber der kalten Duschen: Der Beschwerdeführer rügte Willkür in der Feststellung, er sei der Urheber der kalten Duschen gewesen. Das Bundesgericht erachtete diesen Punkt als nicht entscheiderheblich und verwies auf die Feststellung der Vorinstanz, dass er sich aktiv an den Misshandlungen beteiligte oder passiv die Gewalt der Mutter duldete, basierend auf seinen eigenen Aussagen und den Chat-Nachrichten.
- Internetrecherchen: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass A.__ Internetrecherchen auf Pornoseiten mit Begriffen wie "enfant", "petit enfant", "petite teen" durchgeführt und einschlägige Videos (z.B. "Step-Daughter Seduces Dad Infront of Mom", "Très Jeune Adolescente Sodomisée Dans Sa Chambre") angeklickt hatte. Das Bundesgericht sah es als nicht willkürlich an, hieraus eine sexuelle Anziehung zu Kindern zu schliessen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe nach Babysitter-Szenen gesucht, wurde als Schutzbehauptung und Ausdruck der Verleugnung gewertet. Das Argument der Legalität der Seiten war irrelevant, da die verwendeten Suchbegriffe und die Titel der angeklickten Videos das Interesse an inzestuösen oder minderjährigen-bezogenen sexuellen Szenen belegten.
- Drohungen der Mutter und "Intrigen-Theorie": Die Vorinstanz hatte die Drohungen der Mutter als ohne Einfluss auf die Authentizität der kindlichen Aussagen beurteilt, da die Mutter bereits im Oktober 2017 (vor der Trennung) besorgt über die sexuellen Verhaltensweisen des Kindes gegenüber A.__ gewesen war. Das Bundesgericht schloss sich dem an und verwies auf die Chat-Nachrichten. Die These einer "Machination" (Verschwörung) wurde als unzureichend zur Erschütterung der Vielzahl konvergierender Beweismittel befunden.
- Missbrauchsverdacht gegen Grossonkel: Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass ein eventueller Missbrauch durch den Grossonkel nicht ausschliesse, dass das Kind auch Opfer des Beschwerdeführers geworden sei. Das Bundesgericht sah hier keine Willkür.
4. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht gelangte zum Ergebnis, dass die Rügen des Beschwerdeführers, soweit sie überhaupt zulässig waren, unbegründet sind. Die Vorinstanz hat weder das rechtliche Gehör verletzt noch willkürlich den Sachverhalt festgestellt oder die Beweise gewürdigt. Die Verurteilung von A.__ ist somit rechtmässig.
Die Strafzumessung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und daher vom Bundesgericht nicht geprüft.
Der Rekurs wurde abgewiesen, soweit er zulässig war. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Bestätigung der Verurteilung: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung von A.__ wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung und Verletzung der Fürsorgepflicht.
- Rechtliches Gehör: Anträge auf ergänzende Beweiserhebungen (Anhörung der Glaubwürdigkeitsgutachterin, Gynäkologin, Sozialarbeiter) wurden wegen Verspätung oder antizipierter Irrelevanz zulässigerweise abgelehnt.
- Beweiswürdigung nicht willkürlich: Die Vorinstanz hat die Beweise (Glaubwürdigkeitsgutachten, Aussagen des Opfers, Chat-Nachrichten, Internetrecherchen, medizinische und psychologische Befunde) umfassend und im Rahmen einer zulässigen Gesamtwürdigung beurteilt.
- Konvergierende Indizienkette: Die Verurteilung stützt sich auf eine Kette von konvergierenden Indizien, die die Schuld des Beschwerdeführers plausibel belegen, darunter die spezifischen Symptome des Opfers, der Inhalt seiner Aussagen (trotz teils "bruchstückhafter" Präsentation), die Ergebnisse des Glaubwürdigkeitsgutachtens und die eindeutigen Internetrecherchen des Beschwerdeführers.
- Abweisung der Verteidigungsthesen: Die Argumente des Beschwerdeführers (angebliche Instrumentalisierung, Coaching des Opfers, fehlende Beweiskraft bestimmter Umstände, Unzulänglichkeiten der Gutachten) wurden systematisch als unbegründet oder als nicht ausreichend, um die Gesamtbeweislage zu erschüttern, zurückgewiesen.
- Relevanz der Internetrecherchen: Die auf Pornoseiten durchgeführten Internetrecherchen des Beschwerdeführers mit kinderbezogenen und inzestuösen Suchbegriffen wurden als starkes Indiz für eine sexuelle Anziehung zu Kindern gewertet und seine Erklärungsversuche als Schutzbehauptungen abgetan.
- Keine Verletzung der Unschuldsvermutung: Die extensive und nachvollziehbare Beweiswürdigung der Vorinstanz erfüllt die Anforderungen an die Nicht-Willkür und steht nicht im Widerspruch zur Unschuldsvermutung.