Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_573/2023 vom 9. September 2025 detailliert zusammen.
I. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde der A._ AG, die ein Rehabilitationszentrum für psychisch kranke Menschen betreibt, zu befinden. Gegenstand der Beschwerde war die Frage des Ausstands von B._, dem Leiter des Amts für Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden, in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren. Dieses Verfahren wurde aufgrund eines Hinweises des Gemeindepräsidenten C._ eingeleitet, der "angezeigte Vorfälle" betraf. Die A._ AG forderte den Ausstand von B._, doch sowohl das kantonale Departement Gesundheit und Soziales als auch das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden wiesen das Begehren ab. Die A._ AG gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
II. Hauptproblemstellung vor Bundesgericht
Die zentrale Frage vor dem Bundesgericht war, ob B.__ aufgrund geltend gemachter Befangenheitsgründe seiner Pflicht zum Ausstand im aufsichtsrechtlichen Verfahren nachkommen muss. Die Beschwerdeführerin erhob dabei primär Rügen formeller Natur bezüglich der Verfahrensführung der kantonalen Instanzen.
III. Rechtliche Grundlagen und allgemeine Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht befasste sich zunächst mit den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem verfassungsmässigen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV. Es erinnerte daran, dass: * Eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache oder einzelne Anträge nicht eintritt oder diese nicht behandelt (E. 3.1). * Das rechtliche Gehör ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellt, das der Sachaufklärung dient und alle Befugnisse umfasst, die einer Partei zur wirksamen Geltendmachung ihres Standpunkts zustehen. Dazu gehören insbesondere das Recht, sich vor Entscheid zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (E. 3.2), das Replikrecht (Recht, zu gegnerischen Stellungnahmen Stellung zu nehmen, bevor sie gutgeheissen werden, E. 3.3) und das Akteneinsichtsrecht bezüglich sämtlicher verfahrensrelevanter Akten (E. 3.3). * Der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht auf Abnahme rechtserheblicher Beweismittel umfasst, wobei eine antizipierte Beweiswürdigung durch das Gericht zulässig ist, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und weitere Beweise diese nicht ändern würden (E. 3.4). * Die Begründungspflicht der Behörde vorschreibt, ihren Entscheid so abzufassen, dass sich der Betroffene über die Tragweite Rechenschaft geben und ihn anfechten kann, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken darf, jedoch nicht implizit wesentliche Vorbringen ignorieren darf (E. 3.5).
IV. Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin im konkreten Fall
Das Bundesgericht prüfte die von der A.__ AG erhobenen Rügen unter Berücksichtigung dieser Grundsätze:
Geheilte Verletzung des Replikrechts (E. 4.1-4.3):
Ungenügende Sachverhaltsermittlung und Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem Verfahren O4V 22 30 (E. 4.4):
Nichtbeachtung des Beweisantrags auf Befragung (E. 4.5):
Nichtbeachtung der Akteneinsichtsbegehren (E. 4.6):
V. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Zusammenfassend stellte das Bundesgericht fest, dass die fehlende Berücksichtigung der Beweisanträge und die unzureichende Begründung dazu führten, dass der Beschwerdeführerin keine hinreichende Möglichkeit zur Mitwirkung an der Beweiserhebung und zur umfassenden Kenntnisnahme der Entscheidgrundlagen gegeben wurde. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs ein formeller Mangel ist, führt sie – ungeachtet der materiellen Begründetheit der Rügen – zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (E. 4.7).
VI. Dispositiv
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war. Es hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 29. Juni 2023 auf und wies die Sache zur ergänzenden Beweiserhebung und Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Appenzell Ausserrhoden wurde verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu entrichten.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden auf, weil es mehrere Verletzungen des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) feststellte. Während eine Verletzung des Replikrechts im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt galt, rügte das Bundesgericht die unzureichende Sachverhaltsermittlung und Begründung bezüglich behaupteter Verfahrensfehler in einem anderen, jedoch zusammenhängenden Bewilligungsverfahren. Weiter wurden die Nichtbehandlung eines Antrags auf Befragung der involvierten Personen sowie die unzureichende Behandlung von Akteneinsichtsbegehren als Verletzungen des rechtlichen Gehörs qualifiziert. Da diese Mängel formeller Natur sind, führte ihre Feststellung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nach ergänzenden Beweiserhebungen und Sachverhaltsfeststellungen.