Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (5A_55/2025 vom 29. Oktober 2025) detailliert zusammen:
Einleitung und Verfahrensüberblick
Das Urteil betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen des Vaters (A._, Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) vom 29. November 2024. Gegenstand sind Unterhalt und weitere Kinderbelange, insbesondere die elterliche Obhut und der persönliche Verkehr (Besuchsrecht) für den 2017 geborenen Sohn (C._). Die Eltern sind unverheiratet und trennten sich während der Schwangerschaft.
Ursprünglich hatten sich die Eltern auf die gemeinsame elterliche Sorge und ein ausgedehntes Besuchsrecht des Vaters geeinigt, das unter anderem Besuche jeden Montag, jedes zweite Wochenende (Fr-Mo) und vier Wochen Ferien umfasste. Das Bezirksgericht Bülach (Erstinstanz) hatte am 21. Dezember 2021 die alternierende Obhut angeordnet, die Erziehungsgutschriften hälftig verteilt und eine entsprechende Unterhaltsregelung getroffen, die auch Phasen vorsah, in denen die Mutter dem Vater Unterhalt schulden sollte.
Gegen dieses Urteil erhob die Mutter (B.__, Beschwerdegegnerin) Berufung beim Obergericht und beantragte die alleinige Obhut. Im Verlauf des obergerichtlichen Verfahrens erstattete die Mutter (und weitere Personen) Gefährdungsmeldungen und eine Strafanzeige gegen den Vater wegen mutmasslichen physischen und sexuellen Missbrauchs des Sohnes. Dies führte zunächst zu einer richterlichen Beschränkung des Besuchsrechts auf begleitete Kontakte. Nachdem sich die Vorwürfe nicht bestätigten und die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellte, wurde dem Vater wieder ein unbegleitetes, wenngleich eingeschränktes Besuchsrecht (jedes zweite Samstag von 9:00 bis 19:00 Uhr) eingeräumt.
Das Obergericht entschied schliesslich am 29. November 2024, die alleinige Obhut der Mutter zuzusprechen und regelte das Kontaktrecht des Vaters (zunächst eingeschränkt, dann jedes zweite Wochenende Sa-Mo Schulbeginn, Feiertage, vier Wochen Ferien). Die Erziehungsgutschriften wurden der Mutter angerechnet und der Vater zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen an die Mutter verpflichtet, wobei die Beträge im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil durchweg höher ausfielen und keine Phasen mehr vorgesehen waren, in denen die Mutter Unterhalt schulden sollte.
Der Beschwerdeführer (Vater) beantragte vor Bundesgericht primär die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Bestätigung der erstinstanzlichen Anordnung der alternierenden Obhut. Eventualiter verlangte er die alternierende Obhut mit leicht abweichenden Unterhaltsbeiträgen und Subeventualiter eine bestimmte, ebenfalls ausgedehnte Besuchsrechtsregelung.
Kognition des Bundesgerichts und prozedurale Aspekte
Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen mit freier Kognition, ist aber an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruhe auf einer anderen Bundesrechtsverletzung (Art. 105 Abs. 1, 97 Abs. 1 BGG). Bei Ermessensentscheiden, wie sie im Kindesrecht häufig sind (Art. 4 ZGB), greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Vorinstanz von ihrem Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h., sie von anerkannten Grundsätzen abwich, unzulässige Gesichtspunkte berücksichtigte oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht liess, oder das Ergebnis offensichtlich unbillig ist (BGE 142 III 612 E. 4.5).
Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer nach Fristablauf eingereichten echten Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) sowie auf neue, über den ursprünglich in der Berufung gestellten Antrag hinausgehende Unterhaltsbegehren (Art. 99 Abs. 2 BGG) nicht ein.
Massgebende Punkte und rechtliche Argumente
Zur Anordnung der alternierenden Obhut (E. 3):
Zu den Unterhaltsbeiträgen (Feststellung der Zahlungen) (E. 4):
Zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs (Besuchsrecht) (E. 5):
Entscheid und Kostenfolgen
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils, betreffend die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn, wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Angesichts des geringen Obsiegens des Beschwerdeführers wurden ihm drei Viertel (Fr. 4'500.--) und der Beschwerdegegnerin ein Viertel (Fr. 1'500.--) der Gerichtskosten auferlegt. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der alternierenden Obhut durch die Vorinstanz, da die mangelnde Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern sowie die aktuelle (nicht primär durch die Missbrauchsvorwürfe verursachte) Instabilität der Verhältnisse das Kindeswohl bei einer alternierenden Obhut gefährden würden. Die Rüge der unzureichenden Begründung zur geografischen Distanz allein vermochte das Gesamtergebnis bezüglich der Obhut nicht zu ändern. Eine Rüge betreffend die Feststellung der bereits gezahlten Unterhaltsbeiträge wies das Bundesgericht aufgrund fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers zurück. Hingegen gab das Bundesgericht dem Beschwerdeführer Recht bezüglich der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs: Es hob die vom Obergericht angeordnete Besuchsrechtsregelung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, da die Vorinstanz ihren Entscheid, von einem früher ausgedehnten Kontaktrecht abzuweichen, nach Entkräftung der Missbrauchsvorwürfe nicht ausreichend begründet hatte, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.