Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_337/2024 vom 18. August 2025
I. Einleitung Das Urteil betrifft eine Beschwerde des Arbeitnehmers A._ (Beschwerdeführer) gegen seine ehemalige Arbeitgeberin B._ SA (Beschwerdegegnerin), eine Anwaltskanzlei. Streitgegenstand waren die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welches der Beschwerdeführer als missbräuchlich rügte, sowie die Entschädigung für geleistete Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Das Bundesgericht hatte insbesondere prozessuale Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Zulässigkeit seiner Eingaben und Begehren sowie materiellrechtliche Rügen betreffend die Berechnung der geschuldeten Arbeitsvergütungen zu prüfen.
II. Sachverhalt (konzentriert auf massgebliche Punkte)
Arbeitsverhältnis und frühe Konflikte: Der Beschwerdeführer, ein im W.__ registrierter Rechtsanwalt, wurde am 13. August 2014 von der Beschwerdegegnerin als Mitarbeiter in ihrer Genfer Niederlassung eingestellt. Sein monatlicher Bruttolohn betrug anfänglich CHF 10'000 (13-mal jährlich), der später erhöht wurde (CHF 11'000 ab 1. Januar 2016, CHF 11'500 ab 1. Januar 2017). Er war hauptsächlich in einem bedeutenden Schiedsverfahren tätig. Bereits im Sommer 2015 äusserte der Beschwerdeführer Bedenken hinsichtlich "überflüssiger Aktivitäten" im Dossier. Die Kanzlei publizierte im Juli 2015 einen "Code of Conduct", der zur Meldung von Bedenken ermutigte und zusicherte, dass ehrliche Meldungen keine negativen Auswirkungen auf die Karriere hätten.
Leistungsbeurteilungen und weitere Konflikte: Eine Evaluierung im Oktober 2015 attestierte dem Beschwerdeführer Engagement und intellektuelle Fähigkeiten, bemängelte jedoch eine zu starke Fokussierung auf Rechtsfragen statt Fakten, eine mangelnde Akzeptanz konstruktiver Kommentare und Verbesserungsbedarf bei den redaktionellen Fähigkeiten. Im Dezember 2015 äusserte der Beschwerdeführer per E-Mail sein "déontologiquement et émotionnellement" begründetes Unbehagen, bestimmte Aufgaben fortzusetzen. Im Januar 2016 wurde ihm in einem Gespräch mit Partnern sein Verhalten gegenüber den Partnern, insbesondere im E-Mail-Verkehr, vorgeworfen und ihm aufgetragen, sein Verhalten zu ändern, um seine Stelle zu behalten. Im Mai 2016 äusserte er Vorbehalte gegen ein neues Mandat, worauf die Arbeitgeberin "mangelnde Motivation" rügte. Die Leistungsbeurteilung im Dezember 2016 fiel mehrheitlich unbefriedigend aus, mit ähnlichen Kritikpunkten wie 2015, ergänzt um die Notwendigkeit, "Ressentiments abzubauen" und eine "positivere Haltung" zu zeigen.
Die "Whistleblowing"-Thematik und Kündigung: Im August 2017 fand eine Zwischenbeurteilung statt, bei der der Beschwerdeführer unter dem Punkt "Accountability" (Eintreten für ethische Werte der Kanzlei) sich selbst nur mit 2 von 4 Punkten bewertete. In der Folge forderte die Geschäftsleitung (ComDir) des Arbeitgebers den Beschwerdeführer zu einem Treffen auf, um "unbehobene und unethische Verhaltensweisen" zu besprechen. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er sich unwohl fühle, solche Probleme zu melden, da seine früheren Bemühungen ignoriert worden seien und er negative Konsequenzen befürchte. Er verweigerte trotz mehrfacher Aufforderung die konkrete Nennung von Problemen, es sei denn, er erhalte eine schriftliche Zusicherung, dass ihm daraus keine negativen beruflichen und persönlichen Folgen entstünden. Die Geschäftsleitung wies dies zurück, sah ein "schwerwiegendes Verstoss gegen Treu und Glauben" im Verweigern konkreter Meldungen und schloss die Untersuchung ab. Im Januar 2018 wurde das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 2018 gekündigt, mit der Begründung, es werde keine gemeinsame Zukunft mehr gesehen.
III. Prozessgeschichte vor Bundesgericht und vorinstanzliche Verfahren
Kantonale Verfahren: Nach erfolgloser Schlichtung reichte der Beschwerdeführer im September 2018 Klage beim Genfer Arbeitsgericht ein. Er beantragte die Feststellung der Missbräuchlichkeit der Kündigung und die Zahlung von Entschädigungen für Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Überstunden. Die Arbeitgeberin beantragte die Abweisung der Klage und stellte ein Widerklagebegehren (Herausgabe/Löschung von Daten).
Ein zentraler prozessualer Punkt war die Prolixität der Replik des Beschwerdeführers. Seine erste Replik (29. April 2019) umfasste 278 Seiten und 1580 Allegationen. Nach Aufforderung zur Kürzung reichte er eine zweite (15. Juli 2019, 238 Seiten, 923 Allegationen, neue Fakten und erhöhte Forderungen auf CHF 213'227.42) und eine dritte (3. September 2019, 148 Seiten, 664 Allegationen zur Hauptklage, 25 zur Widerklage, weiterhin neue Fakten und erhöhte Forderungen) Version ein. Alle drei Versionen wurden vom Arbeitsgericht als prolix und somit unzulässig erklärt, da sie unter anderem Redundanzen, eine Vermischung von Tatsachen und Rechtsausführungen, multiple Fakten unter einer Allegation sowie negative Fakten enthielten und das Verständnis erschwerten. Die Rekurse des Beschwerdeführers dagegen wurden von der Cour de justice (5. Mai 2020) und dem Bundesgericht (4A_298/2020 vom 3. Juli 2020) abgewiesen.
Die Arbeitgeberin zahlte im Dezember 2020 freiwillig CHF 100'448.85 (brutto) als Entschädigung für Sonntag/Feiertag- und Überstunden, zuzüglich Zinsen. Der Beschwerdeführer focht die Höhe des Betrags, die Anwendung der Quellensteuer und den Zinslauf an. Eine neue Forderung des Beschwerdeführers für 17 ungenutzte Halbtage Samstagsarbeit (CHF 4'870.84) wurde vom Arbeitsgericht (23. März 2023) als unzulässig erklärt (Art. 229 ZPO, keine neuen Tatsachen). Das Arbeitsgericht sprach dem Beschwerdeführer einen Restbetrag von CHF 15'572.25 (brutto) plus CHF 635.80 (netto) Zinsen zu, wies jedoch die Klage wegen missbräuchlicher Kündigung ab, da der Beschwerdeführer keine Repressalien nach einer Meldung dargelegt habe und objektive Kündigungsgründe vorlagen. Die Cour de justice bestätigte dieses Urteil am 7. Mai 2024.
Bundesgerichtliches Verfahren: Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der kantonalen Urteile und eines früheren erstinstanzlichen Urteils. Er rügte die Unzulässigkeit seiner Replik, die Ablehnung neuer Begehren und Beweismittel sowie Fehler bei der Berechnung seiner Lohnforderungen. Eine Rüge der missbräuchlichen Kündigung enthielt keine substanziellen Einwände gegen die Begründung der Vorinstanz.
IV. Die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts
Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 100 Abs. 1, 74 Abs. 1 lit. a LTF): Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig. Jedoch sind die Rügen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. September 2019 und das Urteil der Cour de justice vom 5. Mai 2020 unzulässig, da sie sich auf ältere, bereits in einem früheren Bundesgerichtsentscheid (4A_298/2020) behandelte Angelegenheiten beziehen. Die Anträge auf Feststellung von Verfahrensverletzungen ("vorbereitende Begehren") sind ebenfalls unzulässig. Ein "Rekurs auf verfassungsrechtlicher Grundlage" ist subsidiär und hier mangels Erfüllung der Voraussetzungen unzulässig. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer keine substanziellen Rügen gegen die Begründung der Vorinstanz zur Abweisung der Klage wegen missbräuchlicher Kündigung vorbringt. Die Argumentation konzentriert sich lediglich auf die prozessualen Mängel im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit seiner Replik.
Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 LTF): Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden. Eine Korrektur erfolgt nur, wenn der Sachverhalt willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt wurde und dies entscheiderheblich ist. Diesbezügliche Rügen unterliegen dem strengen Rügeprinzip. Neue Tatsachen und Beweismittel sind unzulässig. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass viele der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fakten, die nicht den Feststellungen der Vorinstanz entsprechen oder entscheiderheblich sind, unbeachtet bleiben.
Rüge der Prolixität der Replik (Art. 132 ZPO): Das Bundesgericht hält fest, dass eine Eingabe prolix ist, wenn sie unnötig ausschweifend, repetitiv oder unstrukturiert ist und die konkreten Umstände dies nicht rechtfertigen. Es bestätigt die Würdigung der Vorinstanzen, dass die dritte Version der Replik des Beschwerdeführers (148 Seiten, 664 Allegationen) trotz Reduktion gegenüber früheren Versionen weiterhin prolix war. Begründend führt es aus, dass die Replik zahlreiche Wiederholungen, Vermischungen von Tatsachen und Rechtsausführungen, multiple Fakten unter einer Allegation sowie negative Fakten enthielt, die das Verständnis erschwerten. Dies sei in einem relativ unkomplexen Fall unhaltbar und habe die Beschwerdegegnerin an einer präzisen Duplik gehindert. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend Verletzung seines Gehörsrechts, des unbeschränkten Replikrechts oder des Verbots des überspitzen Formalismus werden zurückgewiesen, da er selbst durch die prolixten Eingaben die Nichtberücksichtigung seiner Argumente verschuldet hat.
Rüge der Ungleichbehandlung und des unbeschränkten Replikrechts (Art. 229 ZPO): Die Rüge der Ungleichbehandlung wird abgewiesen. Die Tatsache, dass die Arbeitgeberin möglicherweise zulässige neue Tatsachen gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht hat, bedeutet keine Ungleichbehandlung. Der Beschwerdeführer hatte auch kein unbeschränktes Replikrecht bei der Eröffnung der Hauptverhandlung, da bereits ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden hatte. Nur neue Tatsachen, die nach dem Schriftenwechsel entstanden sind oder vorher nicht geltend gemacht werden konnten, wären zulässig gewesen, was der Beschwerdeführer nicht dargetan hat.
Rüge der Unzulässigkeit amplifizierter bzw. neuer Begehren (Art. 229, 230 Abs. 1 lit. b ZPO): Das Bundesgericht bestätigt die Unzulässigkeit der neuen Begehren des Beschwerdeführers. Da seine nachfolgenden Replikschriften wegen Prolixität als unzulässig erklärt wurden, waren auch die darin enthaltenen neuen Begehren unzulässig. Das zusätzliche Begehren betreffend 17 ungenutzte Halbtage Samstagsarbeit, das erst an der Hauptverhandlung vorgebracht wurde, war ebenfalls unzulässig, da es nicht auf neuen, zulässigen Tatsachen oder Beweismitteln beruhte.
Rüge der Ablehnung von Beweismitteln (Art. 152 Abs. 1, 221 Abs. 1 lit. e ZPO): Beweismittel, die sich auf nicht gehörig substanziierte Tatsachen bezogen, wurden zu Recht abgewiesen, da ein Beweismittel unmissverständlich mit einer zu beweisenden Tatsache verknüpft sein muss. Auch die Ablehnung weiterer Beweismittel (z.B. Zeugen, Dokumente) durch antizipierte Beweiswürdigung (d.h. die Vorinstanz erachtete die bereits vorliegenden Beweismittel als ausreichend für die Meinungsbildung) wird als nicht willkürlich bestätigt. Der Beschwerdeführer konnte keine Willkür darlegen.
Berechnung der Entschädigung für Überstunden und Sonntagsarbeit: a) Berechnungsgrundlage für den Stundenlohn: Der Beschwerdeführer verlangte, dass die Entschädigung für Sonntag/Feiertag-Arbeit auf der Basis seines Lohns bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (2018) und nicht auf dem Lohn zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung (2015-2017) berechnet werde. Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach der zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung gültige Lohn massgebend ist. Dies entspricht den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (Art. 20 Abs. 2, 22 LTr), der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (Art. 33 OLT 1), den SECO-Richtlinien und dem Grundsatz, dass die Vergütung einer Arbeit an den Zeitpunkt ihrer Erbringung geknüpft ist. Eine andere Auslegung würde es Arbeitgebern ermöglichen, Zahlungen zu verzögern und von niedrigeren "historischen" Lohnsätzen zu profitieren. b) Beginn des Verzugszinses (Art. 104 Abs. 1, 339 Abs. 1 OR): Der Beschwerdeführer rügte, der Verzugszins auf die Entschädigungen für Überstunden und Sonntagsarbeit sollte 14 Wochen nach Ablauf jedes Arbeitsjahres beginnen, nicht erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Bundesgericht präzisiert, dass gemäss Art. 339 Abs. 1 OR alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bei dessen Beendigung fällig werden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den 1. April 2018 (Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) als Beginn des Verzugszinses festgelegt. c) Quellensteuerabzug (Art. 83 ff. LIFD, 32 ff. LHID): Der Beschwerdeführer bestritt die Rechtmässigkeit des Quellensteuerabzugs (CHF 19'840.65) auf die ihm im Dezember 2020 ausbezahlte Entschädigung, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Schweiz wohnhaft oder erwerbstätig war. Das Bundesgericht bestätigt die Rechtmässigkeit des Abzugs. Quellensteuern betreffen ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung für Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Der Arbeitgeber ist zwar Schuldner des Betrags, aber nicht der Steuerpflichtige (Steuersubstitution); er ist lediglich zur Einbehaltung verpflichtet. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Arbeitsleistung, in welchem der Beschwerdeführer in der Schweiz quellensteuerpflichtig war. Eine Verzögerung der Zahlung würde den Zweck der Quellensteuer untergraben. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Argumente bei der zuständigen Steuerbehörde geltend zu machen. d) Verzugszins auf Quellensteuer: Die Forderung des Beschwerdeführers nach Verzugszins auf den Quellensteuerbetrag wird abgewiesen. Sollte ein Verzugszins auf die Steuer fällig sein, wäre die Steuerverwaltung und nicht der Beschwerdeführer der Gläubiger.
V. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Die Beschwerde wird, soweit sie zulässig ist, abgewiesen. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung der Klage eines ehemaligen Anwalts gegen seine Kanzlei. Wesentliche Punkte waren:
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung prozessualer Formen, insbesondere des Substanziierungsprinzips und des Verbots der Prolixität, selbst bei komplexen Sachverhalten. Es präzisiert zudem die Berechnungsgrundlagen für Lohnforderungen im Arbeitsrecht sowie die Anwendung des Quellensteuerrechts bei nachgezahlten Vergütungen.