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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) vom 19. September 2025, Az. 6B_1295/2023, befasst sich im Wesentlichen mit der Rüge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie mit der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Zusammenhang mit Schuldsprüchen wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher Drohung.
I. Ausgangslage und vorinstanzliche Entscheidungen
Der Beschwerdeführer A._ wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 8. Dezember 2021 der Nötigung und eines Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen, jedoch von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und mehrfachen Drohung zum Nachteil von B._ freigesprochen. Des Weiteren erfolgte ein Freispruch von Widerhandlungen gegen das Waffen- und Umweltschutzgesetz. Die Zivilklage von B.__ wurde auf den Zivilweg verwiesen.
Gegen dieses Urteil legten die Generalstaatsanwaltschaft und B.__ Berufung ein. Der Beschwerdeführer erhob weder Anschlussberufung noch beantragte er ein Nichteintreten.
Mit Urteil vom 17. Mai 2023 stellte das Obergericht des Kantons Bern eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, wodurch die Freisprüche betreffend Waffen- und Umweltschutzgesetz sowie die Schuldsprüche wegen Nötigung und Strassenverkehrsgesetz rechtskräftig wurden. Das Obergericht erklärte den Beschwerdeführer jedoch der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen Drohung zum Nachteil von B.__ schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten und einer bedingten Geldstrafe. Im Zivilpunkt wurde A._ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000 an B._ verurteilt, während die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde.
Gegen dieses obergerichtliche Urteil reichte A.__ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, ihn von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und mehrfachen Drohung freizusprechen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
II. Wesentliche Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen, nämlich die Verletzung des Anklagegrundsatzes und des Rechts auf rechtliches Gehör sowie die willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
1. Verletzung des Anklagegrundsatzes und des Rechts auf rechtliches Gehör (E. 1)
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz sei hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung (Ziff. 2.2 der Anklageschrift) von einem anderen Sachverhalt ausgegangen, insbesondere bezüglich des Orts der Tatausführung, was eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips und des Rechts auf rechtliches Gehör darstelle.
Massgebende Rechtsgrundlagen: Das Bundesgericht erläuterte den aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und Art. 325 StPO). Dieser dient der Umgrenzungs- und Informationsfunktion. Die Anklageschrift muss die vorgeworfenen Taten mit Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen möglichst genau bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) und die erfüllten Straftatbestände nennen (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher Handlungen sie beschuldigt wird, um sich verteidigen zu können (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind unbedeutend, solange keine Zweifel am vorgeworfenen Verhalten bestehen. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Eine Verletzung liegt vor, wenn das Gericht über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht oder die Anklage den Anforderungen nicht genügt. Änderungen im Tatgeschehen sind zulässig, sofern sie für die rechtliche Qualifikation nicht ausschlaggebend sind und die beschuldigte Person Stellung nehmen konnte (Urteil 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.1).
Anwendung im vorliegenden Fall: Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorgeworfene Tat – die Drohung mittels "Kehlenschnittgeste" durch den Beschwerdeführer in einem schwarzen Porsche in T._ am 7. November 2016 – stets klar identifizierbar war. Die Ungenauigkeit bezüglich der genauen Kreuzung ("S.__strasse, Höhe Restaurant D._" vs. "U.__strasse/V.__strasse") war nicht von entscheidender Bedeutung, da der Beschwerdeführer den Vorwurf der Tat an sich vollumfänglich bestritten hatte. Die Verteidigung hatte zudem Gelegenheit, die Unstimmigkeit in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bereits in der ersten Instanz und erneut vor der Vorinstanz zu thematisieren und Fragen zu stellen. Die Vorinstanz setzte sich in ihrer Beweiswürdigung eingehend mit diesen Fragen auseinander. Eine wirksame Verteidigung wurde nicht erschwert oder verunmöglicht. Das Bundesgericht verneinte somit eine Verletzung des Anklageprinzips oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (E. 2)
Der Beschwerdeführer rügte eine Vielzahl von Aspekten der Beweiswürdigung als willkürlich, darunter die Nichtberücksichtigung der Ereignisse vor der Versöhnungskommission, die Ablehnung der Zeugenaussage E._, die Relativierung und Berücksichtigung von Widersprüchen in B._'s Aussagen, die Unglaubwürdigkeitseinstufung seiner eigenen Aussagen, die Ausblendung zivilrechtlicher Vorgänge und die "tatsachenwidrige" Interpretation der Ortsbeschreibung.
Allgemeine Grundsätze der Willkürprüfung: Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Rüge der Willkür gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG qualifizierte Anforderungen stellt. Willkür liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn sie in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht. Eine andere mögliche Lösung genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Willkürrüge muss explizit und substanziiert begründet werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel hat vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung. Bei Indizienbeweisen kann eine Mehrzahl von Indizien, die isoliert betrachtet Zweifel offenlassen, in ihrer Gesamtheit einen vollen Beweis ergeben (Urteil 6B_204/2024 vom 2. Juli 2025 E. 1.3.2). Eine willkürliche Beweiswürdigung muss sich auf die gesamte Beweislage beziehen, nicht nur auf einzelne Indizien.
Detaillierte Prüfung der Rügen:
III. Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: