Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_270/2025 vom 20. Oktober 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_270/2025 vom 20. Oktober 2025

I. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Strafsachen von A._ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2024. Dieses Obergericht hatte den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 aStGB) und mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 aStGB) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. Die Geschädigte, B._, trat im Verfahren als Beschwerdegegnerin 2 auf. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht einen Freispruch, eventualiter eine Rückweisung zur Neubeurteilung, den Verzicht auf die Massnahme sowie die Abweisung der Zivilforderungen der Geschädigten und die Zusprechung einer eigenen Genugtuung.

II. Sachverhalt (Zusammenfassung der vorinstanzlichen Feststellungen)

Der Beschwerdeführer wurde zusammengefasst beschuldigt, die Beschwerdegegnerin 2 durch massive Gewaltanwendung (Schläge ins Gesicht, Würgen, Mund zuhalten) und Drohungen (Tötung, Ausschlagen von Zähnen) zur Duldung bzw. Vornahme von Oral-, Vaginal- und Analverkehr gezwungen zu haben. Abschliessend ejakulierte er der Geschädigten ins Gesicht. Die Geschädigte hatte mittels körperlicher Gegenwehr (Wegstossen, Schreien) ihre Ablehnung der sexuellen Handlungen deutlich gemacht, was der Beschwerdeführer wahrgenommen haben musste.

III. Materielle Erwägungen des Bundesgerichts

1. Rüge des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz seine Argumente nicht berücksichtigt habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge als unzureichend begründet zurück. Gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG hätte der Beschwerdeführer präzisieren müssen, mit welchen konkreten Argumenten sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt hat. Das Gericht erinnerte an seine ständige Rechtsprechung (u.a. BGE 150 III 1 E. 4.5), wonach die Begründungspflicht nicht die detaillierte Widerlegung jedes einzelnen Parteivorbringens erfordert, sondern eine Beschränkung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte genügt.

2. Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (Willkürrüge gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG)

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung.

  • Prüfungsstandard des Bundesgerichts: Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruht auf einer Rechtsverletzung und die Behebung des Mangels ist entscheidend für den Ausgang des Verfahrens (Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht; die blosse Möglichkeit einer anderen, ebenfalls vertretbaren Würdigung genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Für eine Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

  • Begründung der Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung: Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt und stützte sich dabei massgeblich auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Diese habe grösstenteils widerspruchsfreie und glaubhafte Aussagen gemacht. Obwohl sie sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (1.5 Monate nach der Tat) aufgrund starker Alkoholisierung im Tatzeitpunkt nicht mehr an alle Details erinnern konnte, habe sie diese Erinnerungslücken selbst eingeräumt, was als Indiz für ihre Glaubhaftigkeit gewertet wurde, da sie den Beschwerdeführer nicht einfach maximal belasten wollte. In den Grundzügen habe sie den Tatablauf (Schläge, Würgen, Drohungen, erzwungener Anal- und Oralverkehr) glaubhaft wiedergeben können. Ergänzend zog die Vorinstanz die detaillierteren Aussagen bei der Polizei heran, da diese durch weitere Indizien gestützt wurden.

    • Stützende Indizien: Das Bundesgericht hob hervor, dass die Vorinstanz auf die angetroffene Situation durch die Polizeibeamten (Beschwerdegegnerin 2 unterkühlt in Embryostellung mit Bauchschmerzen, offene Kondompackung daneben), das Fluchtverhalten des Beschwerdeführers, dessen unkooperatives Verhalten bei der Verhaftung (Zerreissen von Spurensicherungstüten, Festhalten des Geschlechtsteils, Fehlen der Unterwäsche) abgestellt hatte. Diese Umstände passten zwanglos zur Schilderung der Geschädigten.
    • DNA-Spuren: DNA-Spuren der Geschädigten am Penisschaft des Beschwerdeführers wurden als Beleg für Oralverkehr gewertet. Die Annahme, dass vaginale und anale Penetrationen mit Kondom erfolgten, passte zum Fehlen von DNA-Spuren des Beschwerdeführers in diesen Bereichen.
    • Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz bewertete die Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich, unlogisch und lebensfremd (z.B. keine Erinnerung an Erektion/Ejakulation, da Drogenkonsum, aber detaillierte Schilderung sonstiger Ereignisse; Verwendung des fehlenden Kondoms für "Sexspielzeug" trotz Äusserungen über starken Sexualtrieb und Notwendigkeit von Kondomen für "Spass"). Auch die sich widersprechenden Erklärungen des Beschwerdeführers für seine Flucht vor der Polizei wurden als unglaubhaft beurteilt.
    • Zeugenaussagen: Zwei unabhängige Notrufe von Zeugen, die "komische Laute" bzw. eine "mega verängstigt" klingende Frau gehört hatten, stützten ebenfalls die Version der Geschädigten.
  • Zurückweisung der Rügen des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht erachtete die Erwägungen der Vorinstanz als überzeugend. Es stellte fest, dass die Einwände des Beschwerdeführers (z.B. Alkohol- und Ausnahmezustand der Geschädigten, angeblicher eigener psychischer Ausnahmezustand) letztlich appellatorischer Natur waren und der vorinstanzlichen Würdigung lediglich eine eigene Sichtweise entgegenstellten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Widersprüche in seinen eigenen Aussagen und deren Inkonsistenz mit dem Spurenbild nicht überzeugend entkräften können. Eine einseitige, selektive oder willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz war nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Qualifikation der Tat als "grausam" (Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 aStGB)

Der Beschwerdeführer beanstandete die Qualifikation der Tat als grausam.

  • Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung:

    • Art. 190 Abs. 1 aStGB definiert Vergewaltigung als Nötigung einer Frau zur Duldung des Beischlafs (Drohung, Gewalt, psychischer Druck, Widerstandsunfähigkeit).
    • Art. 189 Abs. 1 aStGB definiert sexuelle Nötigung analog für beischlafsähnliche oder andere sexuelle Handlungen.
    • Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 aStGB sehen eine erhöhte Mindeststrafe vor, wenn der Täter "grausam" handelt.
    • Die bundesgerichtliche Rechtsprechung definiert "grausam" als das Zufügen psychischer oder physischer Qualen, die über das hinausgehen, was zur Nötigung der sexuellen Handlung erforderlich ist (BGE 119 IV 49 E. 3c; Urteil 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.1). Es geht um ein rohes, gefühlloses, quälerisches Vorgehen, Sadismus, besondere Peinigung oder schlichte Brutalität/Gefühllosigkeit. Dieses Qualifikationsmerkmal ist aufgrund der hohen Strafandrohung restriktiv anzuwenden (BGE 119 IV 224 E. 3; Urteil 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1). Der Konkretisierung im Einzelfall steht jedoch ein erheblicher Spielraum zu.
  • Begründung der Vorinstanz zur Qualifikation als grausam: Die Vorinstanz bejahte die Grausamkeit aufgrund mehrerer Indizien, die das gesamte Tatvorgehen kennzeichneten:

    • Berechnendes Vorgehen: Der Beschwerdeführer gab sich zunächst als "harmloser" Begleiter aus, um die Geschädigte zu isolieren und in eine Zwangslage zu bringen.
    • Rücksichtslose Fortsetzung der Taten: Trotz Schreien, offensichtlicher Schmerzen der Geschädigten und im Wissen um eine kürzlich erfolgte Bauchoperation, setzte der Beschwerdeführer die vaginalen, analen und oralen Penetrationen rücksichtslos fort.
    • Dauer der Tat: Die Tat dauerte etwa eine Stunde, was die Rücksichtslosigkeit gegenüber der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität der Geschädigten unterstrich.
    • Zusätzliche Gewaltakte: Das Würgen der Geschädigten, um sie zum Schweigen zu bringen und gefügig zu machen, wurde trotz unklarer Dauer und Intensität als Ausdruck der Grausamkeit gewertet. Die Geschädigte hatte glaubhaft Todesangst geschildert.
    • Herabwürdigender Abschluss: Die Ejakulation ins Gesicht der Geschädigten am Ende der Taten wurde als Ausdruck aussergewöhnlicher Gefühllosigkeit und Herabwürdigung gewertet.
  • Bestätigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht bestätigte die Qualifikation der Vorinstanz. Es wies die pauschalen Einwände des Beschwerdeführers ("nahezu jede Vergewaltigung wäre qualifiziert") als unzureichend zurück. Angesichts der gesamten Tatumstände – namentlich das Würgen, die Schläge, die Ejakulation ins Gesicht, die (Todes-)Drohungen, das fortgesetzte Handeln trotz offensichtlicher Schmerzen und Schreie sowie im Wissen um die Bauchoperation – gingen die Handlungen des Beschwerdeführers eindeutig über das zur blossen Nötigung Notwendige hinaus. Eine Verletzung von Bundesrecht lag nicht vor.

4. Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB)

Der Beschwerdeführer beantragte eine Freiheitsstrafe von höchstens 60 Monaten (5 Jahre).

  • Prüfungsstandard des Bundesgerichts: Das Bundesgericht greift in den weiten Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Strafzumessung nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung müssen nachvollziehbar dargelegt werden (Art. 50 StGB).
  • Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB): Dies ist ein obligatorischer Strafmilderungsgrund. Eine lineare Reduktion der Strafe nach einem festen Tarif ist jedoch nicht zulässig (BGE 136 IV 55 E. 5.3). Die Rechtsprechung sieht eine dreistufige Prüfung vor: 1) Feststellung des Umfangs der rechtlichen Einschränkung der Schuldfähigkeit und deren Auswirkung auf das Gesamtverschulden; 2) Bestimmung der hypothetischen Strafe innerhalb des Strafrahmens; 3) allfällige Anpassung aufgrund von Täterkomponenten (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
  • Bestätigung der Strafzumessung der Vorinstanz: Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die wesentlichen schuldrelevanten Komponenten und sämtliche Strafzumessungsfaktoren zutreffend gewürdigt hatte. Die von der Vorinstanz verhängte Einsatzstrafe von 54 Monaten (5 Jahre) und die Gesamtstrafe von 6 Jahren lagen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (drei bis zehn Jahre für qualifizierte Delikte) und des sachrichterlichen Ermessens. Der Beschwerdeführer selbst ging von einer "mittleren Schwere der Schuld" aus. Seine Rügen zur Strafzumessung bestanden im Wesentlichen darin, eine eigene, tiefere Strafe zu bestimmen, ohne sich mit den spezifischen Erwägungen der Vorinstanz zur verminderten Schuldfähigkeit auseinanderzusetzen. Damit genügte er seiner Begründungspflicht nicht. Da die Strafe 6 Jahre beträgt, kommt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht in Betracht.

5. Nebenaspekte (Massnahme, Zivilansprüche, Genugtuung, Kosten)

Die Anträge des Beschwerdeführers bezüglich des Verzichts auf die ambulante Massnahme, der Abweisung der Zivilansprüche der Beschwerdegegnerin 2 und der Zusprechung einer Genugtuung für erlittene Untersuchungshaft waren allesamt an den Fall eines Freispruchs oder Obsiegens geknüpft. Angesichts des Ausfalls des Verfahrens als Abweisung der Beschwerde wurden diese Anträge hinfällig und bedurften keiner weiteren Erörterung.

IV. Ergebnis

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Berücksichtigung seiner angespannten finanziellen Verhältnisse.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Willkürfreie Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürfrei. Die glaubhaften Aussagen der Geschädigten, gestützt durch materielle und prozessuale Indizien (Fundzustand, Fluchtverhalten des Täters, DNA-Spuren, Zeugenaussagen), überzeugten. Die widersprüchlichen Erklärungen des Beschwerdeführers wurden als unglaubhaft beurteilt.
  2. Bestätigung der Qualifikation "grausam": Die Vorinstanz qualifizierte die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zu Recht als "grausam" im Sinne von Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 aStGB. Die Handlungen des Beschwerdeführers, insbesondere das Würgen, die Schläge, die Tötungsdrohungen, das fortgesetzte Handeln trotz offensichtlicher Schmerzen und des Wissens um eine Bauchoperation der Geschädigten sowie die Ejakulation ins Gesicht, gingen eindeutig über das zur blossen Nötigung erforderliche Mass hinaus und zeugten von aussergewöhnlicher Rücksichtslosigkeit und Gefühllosigkeit.
  3. Angemessene Strafzumessung: Die vom Obergericht verhängte Freiheitsstrafe von 6 Jahren lag im Ermessensspielraum des Sachgerichts. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung, insbesondere im Hinblick auf die verminderte Schuldfähigkeit, waren unzureichend begründet, da er sich nicht mit der detaillierten Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzte.