Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_270/2025 vom 20. Oktober 2025
I. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Strafsachen von A._ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2024. Dieses Obergericht hatte den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 aStGB) und mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 aStGB) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. Die Geschädigte, B._, trat im Verfahren als Beschwerdegegnerin 2 auf. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht einen Freispruch, eventualiter eine Rückweisung zur Neubeurteilung, den Verzicht auf die Massnahme sowie die Abweisung der Zivilforderungen der Geschädigten und die Zusprechung einer eigenen Genugtuung.
II. Sachverhalt (Zusammenfassung der vorinstanzlichen Feststellungen)
Der Beschwerdeführer wurde zusammengefasst beschuldigt, die Beschwerdegegnerin 2 durch massive Gewaltanwendung (Schläge ins Gesicht, Würgen, Mund zuhalten) und Drohungen (Tötung, Ausschlagen von Zähnen) zur Duldung bzw. Vornahme von Oral-, Vaginal- und Analverkehr gezwungen zu haben. Abschliessend ejakulierte er der Geschädigten ins Gesicht. Die Geschädigte hatte mittels körperlicher Gegenwehr (Wegstossen, Schreien) ihre Ablehnung der sexuellen Handlungen deutlich gemacht, was der Beschwerdeführer wahrgenommen haben musste.
III. Materielle Erwägungen des Bundesgerichts
1. Rüge des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz seine Argumente nicht berücksichtigt habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge als unzureichend begründet zurück. Gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG hätte der Beschwerdeführer präzisieren müssen, mit welchen konkreten Argumenten sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt hat. Das Gericht erinnerte an seine ständige Rechtsprechung (u.a. BGE 150 III 1 E. 4.5), wonach die Begründungspflicht nicht die detaillierte Widerlegung jedes einzelnen Parteivorbringens erfordert, sondern eine Beschränkung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte genügt.
2. Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (Willkürrüge gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG)
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung.
Prüfungsstandard des Bundesgerichts: Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruht auf einer Rechtsverletzung und die Behebung des Mangels ist entscheidend für den Ausgang des Verfahrens (Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht; die blosse Möglichkeit einer anderen, ebenfalls vertretbaren Würdigung genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Für eine Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
Begründung der Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung: Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt und stützte sich dabei massgeblich auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Diese habe grösstenteils widerspruchsfreie und glaubhafte Aussagen gemacht. Obwohl sie sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (1.5 Monate nach der Tat) aufgrund starker Alkoholisierung im Tatzeitpunkt nicht mehr an alle Details erinnern konnte, habe sie diese Erinnerungslücken selbst eingeräumt, was als Indiz für ihre Glaubhaftigkeit gewertet wurde, da sie den Beschwerdeführer nicht einfach maximal belasten wollte. In den Grundzügen habe sie den Tatablauf (Schläge, Würgen, Drohungen, erzwungener Anal- und Oralverkehr) glaubhaft wiedergeben können. Ergänzend zog die Vorinstanz die detaillierteren Aussagen bei der Polizei heran, da diese durch weitere Indizien gestützt wurden.
Zurückweisung der Rügen des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht erachtete die Erwägungen der Vorinstanz als überzeugend. Es stellte fest, dass die Einwände des Beschwerdeführers (z.B. Alkohol- und Ausnahmezustand der Geschädigten, angeblicher eigener psychischer Ausnahmezustand) letztlich appellatorischer Natur waren und der vorinstanzlichen Würdigung lediglich eine eigene Sichtweise entgegenstellten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Widersprüche in seinen eigenen Aussagen und deren Inkonsistenz mit dem Spurenbild nicht überzeugend entkräften können. Eine einseitige, selektive oder willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz war nicht ersichtlich.
3. Rechtliche Qualifikation der Tat als "grausam" (Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 aStGB)
Der Beschwerdeführer beanstandete die Qualifikation der Tat als grausam.
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung:
Begründung der Vorinstanz zur Qualifikation als grausam: Die Vorinstanz bejahte die Grausamkeit aufgrund mehrerer Indizien, die das gesamte Tatvorgehen kennzeichneten:
Bestätigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht bestätigte die Qualifikation der Vorinstanz. Es wies die pauschalen Einwände des Beschwerdeführers ("nahezu jede Vergewaltigung wäre qualifiziert") als unzureichend zurück. Angesichts der gesamten Tatumstände – namentlich das Würgen, die Schläge, die Ejakulation ins Gesicht, die (Todes-)Drohungen, das fortgesetzte Handeln trotz offensichtlicher Schmerzen und Schreie sowie im Wissen um die Bauchoperation – gingen die Handlungen des Beschwerdeführers eindeutig über das zur blossen Nötigung Notwendige hinaus. Eine Verletzung von Bundesrecht lag nicht vor.
4. Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB)
Der Beschwerdeführer beantragte eine Freiheitsstrafe von höchstens 60 Monaten (5 Jahre).
5. Nebenaspekte (Massnahme, Zivilansprüche, Genugtuung, Kosten)
Die Anträge des Beschwerdeführers bezüglich des Verzichts auf die ambulante Massnahme, der Abweisung der Zivilansprüche der Beschwerdegegnerin 2 und der Zusprechung einer Genugtuung für erlittene Untersuchungshaft waren allesamt an den Fall eines Freispruchs oder Obsiegens geknüpft. Angesichts des Ausfalls des Verfahrens als Abweisung der Beschwerde wurden diese Anträge hinfällig und bedurften keiner weiteren Erörterung.
IV. Ergebnis
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Berücksichtigung seiner angespannten finanziellen Verhältnisse.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: