Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_608/2025 vom 21. Oktober 2025
1. Einleitung und Verfahrensüberblick
Das Bundesgericht hatte sich im vorliegenden Fall mit einer Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Waadt (Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud) vom 20. März 2025 zu befassen. Der Beschwerdeführer, A.__, wurde ursprünglich vom Polizeigericht des Kreises La Côte am 16. August 2024 wegen Hehlerei (Art. 160 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse verurteilt. Im Berufungsverfahren sprach ihn das Obergericht von der Hehlerei frei, verurteilte ihn jedoch wegen Beihilfe zum Betrug (Art. 25 i.V.m. Art. 146 StGB). Die bedingte Freiheitsstrafe wurde bestätigt, auf die Busse wurde jedoch verzichtet. Des Weiteren bestätigte das Obergericht die erstinstanzlich festgesetzten Beträge für das amtliche Verteidigerhonorar und die Verfahrenskosten, ohne eine spätere Korrektur des Polizeigerichts zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
2. Sachverhalt, der dem Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegt
Die Vorinstanz legte die im Anklagesatz vom 4. April 2024 dargelegten Fakten zugrunde. Demnach haben zwischen dem 27. September 2021 und dem 2. Juli 2022 unbekannte Personen über Online-Shops Waren unter Angabe von Rechnungsadressen Dritter (deren Daten sie usurpierten) und der Lieferadresse des Beschwerdeführers in U._ bestellt. Die Rechnungen wurden von den Zahlungsdienstleistern (u.a. C._ SA) an die Dritten gesandt, welche die Bestellungen bestritten.
Der Beschwerdeführer stellte den genannten Personen freiwillig seine Postadresse zur Verfügung, um die betrügerisch bestellten Waren entgegenzunehmen. Nach Erhalt sandte er die Pakete gemäss Anweisung der Täter an andere Adressen im Ausland, die mit Paketweiterleitungsdiensten verbunden waren, weiter. Er akzeptierte die Annahme und den Weiterversand der Pakete, obwohl er wusste oder zumindest annehmen musste, dass diese durch eine Vermögensstraftat erlangt worden waren. Dies insbesondere aufgrund folgender Indizien:
Durch dieses Verhalten ermöglichte der Beschwerdeführer die Verschleierung von Gütern aus Internet-Betrügereien im Wert von insgesamt CHF 153'494.40 und verhinderte die Identifizierung der Endempfänger, wodurch den geschädigten Unternehmen ein erheblicher Schaden entstand. Der Beschwerdeführer erhielt für seine Dienste eine geringe Vergütung (ca. 1-2 USD pro Monat und Kunde), wobei ihm die Weiterversandkosten erstattet wurden.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen wie folgt:
3.1. Verletzung der Schweizer Gerichtsbarkeit (Art. 3, 8, 25 StGB) Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der Ort der Haupttat (Betrug) im Ausland (Russland) liege und die Schweizer Behörden daher nicht für die Beihilfe zuständig seien. Das Bundesgericht wies dieses Argument als unzulässig zurück. Es stellte fest, dass die Argumentation des Beschwerdeführers auf Tatsachen (Aufenthaltsort der Täter in Russland) beruhe, die nicht willkürfrei im angefochtenen Urteil festgestellt wurden und der Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) gerügt habe. Im Übrigen hielt das Bundesgericht fest, dass bei Betrug der Tatort im Sinne von Art. 8 StGB sowohl der Ort sei, an dem der vom Täter angestrebte Erfolg (Bereicherung) eingetreten ist oder eintreten sollte, als auch der Ort, an dem der Vermögensschaden des Opfers eingetreten ist (vgl. BGE 6B_1324/2023 vom 3. Juni 2024, E. 1.2.2). Es sei kein Element ersichtlich, das darauf hindeute, dass die Vorinstanz diese Regelung missachtet hätte.
3.2. Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9, 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK) Der Beschwerdeführer rügte, der Anklagesatz vom 4. April 2024 habe die Tatbestandsmerkmale der Beihilfe zum Betrug nicht enthalten. Das Bundesgericht erklärte diese Rüge für unzulässig, da sie erstmals vor Bundesgericht erhoben wurde. Gemäss dem Grundsatz der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) und dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) dürfen Rügen, die bereits vor der kantonalen Letztinstanz hätten vorgebracht werden können, nicht erstmals vor Bundesgericht erhoben werden. Das Bundesgericht hielt fest, dass die kantonale Vorinstanz die Parteien am 26. November 2024 darüber informiert hatte, dass sie sich vorbehalte, die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug gemäss Art. 333 Abs. 4 StPO in Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer bestritt weder den Empfang dieser Mitteilung noch, dass er keine Gelegenheit gehabt hätte, sich dazu zu äussern.
3.3. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK) Der Beschwerdeführer beanstandete, die Vorinstanz habe das von ihr als Betrug qualifizierte Delikt und die Beteiligung des Beschwerdeführers nicht ausreichend beschrieben. Insbesondere fehle eine Ausführung zur arglistigen Täuschung und zur unrechtmässigen Bereicherung. Das Bundesgericht verwarf auch diese Rüge. Es erinnerte daran, dass das rechtliche Gehör die Pflicht der Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung impliziert, aber nicht die Pflicht, sämtliche Vorbringen der Parteien zu behandeln, sondern sich auf die entscheidrelevanten Punkte zu beschränken. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer sowohl vor der ersten Instanz als auch vor der Berufungsinstanz argumentiert, dass der Betrug zwar vollendet (consommée), aber noch nicht beendet (achevée) gewesen sei, als er intervenierte – ein Argument, das für die Abgrenzung von Hehlerei und Beihilfe zum Betrug relevant ist. Er hatte dabei zu keinem Zeitpunkt die Existenz einer Betrugshandlung durch seine Kunden in Frage gestellt, sondern im Gegenteil ausgeführt, die Täter hätten ihn "bewusst als notwendigen Schritt zur Ausführung ihres arglistigen Plans" benutzt. Sein Prozessverhalten zeigte somit, dass er die Tatbestandsmerkmale des Betruges als erfüllt betrachtete und sie im konkreten Fall identifizieren konnte. Ein solches Verhalten, das die Rüge erst nach einem für ihn ungünstigen Ausgang des Verfahrens vorbringt, verdiene unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahren keinen Schutz.
3.4. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 9 BV; Art. 10 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK; Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II) Der Beschwerdeführer rügte seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug und insbesondere die Annahme des Eventualvorsatzes (dol éventuel) durch die Vorinstanz.
Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht erläuterte die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB a.F.: arglistige Täuschung, Vermögensschaden, unrechtmässige Bereicherungsabsicht) und der Beihilfe (Art. 25 StGB: kausaler Beitrag zur Haupttat, nicht zwingend conditio sine qua non, aber Erhöhung der Erfolgschancen; subjektiv Kenntnis der wesentlichen Merkmale der Haupttat, Billigung der Tat, Eventualvorsatz genügt). Es betonte, dass es als Revisionsinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) und nur eine willkürliche Feststellung (Art. 9 BV) korrigiert. Die Unschuldsvermutung hat in diesem Kontext keine über die Willkürprüfung hinausgehende Bedeutung.
Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht wies die meisten Vorwürfe des Beschwerdeführers als appellatorische Kritik zurück, da er lediglich seine eigene Sachverhaltswürdigung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellte, ohne Willkür darzulegen.
Zusammenfassend wurden die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers, soweit sie überhaupt zulässig waren, vom Bundesgericht verworfen.
3.5. Kosten und Entschädigung (Amtliches Verteidigerhonorar) Der Beschwerdeführer rügte, dass das Obergericht bei der Festsetzung des amtlichen Verteidigerhonorars für das erstinstanzliche Verfahren eine vom Polizeigericht am 29. August 2024 vorgenommene Korrektur nicht berücksichtigt hatte. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Obergericht im Dispositiv (Urteilsformel) des angefochtenen Urteils tatsächlich die ursprünglichen, unkorrigierten Beträge bestätigt hatte. In der Begründung des Urteils hatte die Vorinstanz jedoch festgehalten, dass eine entsprechende Korrektur erfolgen werde ("Le dispositif [...] sera en outre rectifié"). Da diese Korrektur nicht erfolgt war, bejahte das Bundesgericht die Rüge und reformierte das angefochtene Urteil in diesem Punkt direkt (Art. 107 Abs. 2 BGG) im Sinne der durch das Polizeigericht vorgenommenen Korrektur (Honorar von CHF 6'008.55 statt CHF 9'698.35; Verfahrenskosten von CHF 9'428.55 statt CHF 13'118.35).
4. Fazit und Kostenverteilung
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, beschränkt auf die Korrektur des amtlichen Verteidigerhonorars und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Im Übrigen wurde die Beschwerde, soweit zulässig, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer, der nur teilweise obsiegte, erhielt eine reduzierte Parteientschädigung vom Kanton Waadt. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde insoweit abgewiesen, als die Beschwerde in den übrigen Punkten als aussichtslos galt. Ein Teil der Gerichtskosten wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zum Betrug. Die Rügen bezüglich der Gerichtsbarkeit, des Anklageprinzips, des rechtlichen Gehörs und der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (insbesondere des Eventualvorsatzes) wurden als unzulässig oder unbegründet abgewiesen. Das Bundesgericht betonte dabei die Bedeutung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahren und die Grenzen seiner Prüfungsbefugnis bezüglich der Sachverhaltswürdigung. Lediglich ein Fehler im Dispositiv der Vorinstanz, der die Korrektur des erstinstanzlichen amtlichen Verteidigerhonorars und der Verfahrenskosten betraf, wurde gutgeheissen und vom Bundesgericht direkt behoben.