Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_311/2025 vom 22. Oktober 2025

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Nachfolgend wird das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 6B_311/2025 vom 22. Oktober 2025 detailliert zusammengefasst.

Bundesgerichtsurteil 6B_311/2025 vom 22. Oktober 2025

Parteien: * Beschwerdeführer: A.__, vertreten durch Me Albert Habib, avocat * Beschwerdegegner: Ministère public central du canton de Vaud

Gegenstand: Sexuelle Nötigung; rechtliches Gehör; Willkür

Vorinstanzen: 1. Tribunal de police de l'arrondissement de Lausanne (Urteil vom 2. August 2024) 2. Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois (Urteil vom 7. Januar 2025)

I. Sachverhalt und Vorinstanzen

A. Sachverhalt: A.__, ein 1975 in Marokko geborener französischer Staatsangehöriger, lebte seit 2002 in der Schweiz und war unter anderem als Sporttrainer tätig. Er ist verheiratet und Vater einer 2021 geborenen Tochter. Aufgrund eines Einreiseverbots für die Schweiz (Mai 2021 – Oktober 2027) lebt er aktuell in Frankreich. Trotz des Einreiseverbots hielt er sich bis zu seiner Verhaftung am 12. Mai 2023 unbefugt in der Schweiz auf und arbeitete.

Im April 2023 lernte A._ (damals 47 Jahre alt) die 16-jährige deutsche Studentin E._ im Fitnesscenter kennen, wo er arbeitete. Nach intensivem Austausch via WhatsApp trafen sie sich zu einem ersten Essen. Am 3. Mai 2023 trafen sie sich erneut. A._ führte E._ in einen Park, hielt ihre Hand und begann, sie über ihrem Short am Gesäss zu berühren. E._, ohne sexuelle Erfahrung und im Zustand der Überwältigung, blieb passiv. A._ steckte seine Hand in ihren Short, streichelte sie über dem String und führte dann mehrere Finger in ihre Vagina und ihren Mund ein. E._ versuchte, seine Hand zu entfernen, äusserte "non", "je ne veux pas", "c'est bizarre", "il y a des gens ici" und wies darauf hin, dass die Berührungen schmerzhaft seien. A._ hielt sie am Rücken fest und imitierte einen Geschlechtsakt von hinten über der Kleidung. Anschliessend versuchte er, Fotos von ihrem Gesäss und breitbeinigen Posen zu machen. E._ sah A._ danach nicht wieder. Sie zeigte die Vorfälle am 9. Mai 2023 bei der Polizei an, reichte jedoch keine formelle Strafklage ein und kehrte nach Deutschland zurück.

B. Vorstrafen des Beschwerdeführers: A.__ wurde zuvor mehrfach verurteilt: * 3. Mai 2013: Betrug (Geldstrafe). * 7. Juni 2019: Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Ehrverletzung und Drohung (drei Jahre Freiheitsstrafe, davon ein Jahr unbedingt). * 13. Dezember 2022: Förderung des Dopings (Geldstrafe mit Bewährung).

C. Verfahren und Anträge des Beschwerdeführers: Das Tribunal de police verurteilte A._ am 2. August 2024 wegen sexueller Nötigung und Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu zwölf Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und ordnete eine Landesverweisung von zwölf Jahren an. Die Bewährungsproben aus früheren Urteilen wurden verlängert. Die Cour d'appel bestätigte dieses Urteil am 7. Januar 2025. A._ beantragte vor Bundesgericht den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, eine Reduktion der Strafe für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, keine Verlängerung der Bewährungsfristen sowie Entschädigungen und Kostenreduktionen. Subsidiär verlangte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neumotivation oder Ergänzung des Beweisverfahrens.

II. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Dispensierung der Dénonciatrice (E. 1): Der Beschwerdeführer rügte, sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da er nicht zur Dispensierung der Dénonciatrice von der Anhörung im Berufungsverfahren konsultiert worden sei (Art. 205 StPO). Das Bundesgericht erklärte diesen Einwand für unzulässig. Er sei erstmalig vor Bundesgericht vorgebracht worden, obwohl er bereits vor der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können. Dies verstosse gegen den Grundsatz der Rechtswegerschöpfung (Art. 80 Abs. 1 BGG) und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. ATF 143 IV 397 E. 3.4.2; 135 I 91 E. 2.1). Exkurs (obiter dictum): Die Dispensierung sei ohnehin überflüssig gewesen, da die Dénonciatrice in Deutschland wohnhaft war und eine Vorladung keine zwingende Wirkung entfalten konnte, sondern lediglich eine Einladung darstellte (CHATTON/DROZ, WEDER ULRICH, zitiert zu Art. 201 StPO und Art. 205 StPO).

2. Rüge der Verletzung des "principec du contradictoire" und der Ablehnung eines Beweisantrags (E. 2): Der Beschwerdeführer machte geltend, die Ablehnung seines Beweisantrags auf Anhörung der Dénonciatrice an der Berufungsverhandlung sei rechtswidrig. Das Bundesgericht erachtete diesen Einwand als ungenügend begründet und somit unzulässig (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. ATF 148 I 160 E. 3). Es fehle an der Nennung einer verfassungsrechtlichen oder strafprozessualen Bestimmung und einer präzisen Darlegung der Verletzung.

3. Verwertbarkeit der Aussagen der Dénonciatrice und Konfrontationsrecht (E. 3): Der Beschwerdeführer beanstandete, die polizeilichen Aussagen der Dénonciatrice vom 9. Mai 2023 seien mangels kontradiktorischer Befragung unverwertbar (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 147 und 154 StPO), da die "überwiegende Mehrheit der Indizien" direkt aus diesen Aussagen stamme. Das Bundesgericht ging zweistufig vor:

3.1. Verspätete Geltendmachung (E. 3.1-3.2): Zunächst stellte das Bundesgericht fest, dass diese Rügen verspätet vorgebracht wurden. Der Beschwerdeführer hätte die Unverwertbarkeit der Aussagen bereits früher im Verfahren (z.B. nach dem Scheitern des Rechtshilfebegehrens oder vor erster Instanz) geltend machen müssen. Die erstmalige Geltendmachung im Berufungsverfahren verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Rechtsmissbrauchsverbot. Diese Feststellung genüge, um die Rügen als unzulässig zu erachten.

3.2. Eventualbegründung zur Sache (E. 3.3-3.5): Hilfsweise, falls die Rügen doch zulässig wären, prüfte das Bundesgericht die Verwertbarkeit materiell:

  • Verwertbarkeit nach StPO (E. 3.4): Die Dénonciatrice meldete die Vorfälle spontan bei der Polizei vor der Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (10. Mai 2023). Das Recht zur Teilnahme an der Beweisaufnahme gilt grundsätzlich nicht vor der Eröffnung der Untersuchung (Art. 147 Abs. 1 StPO a contrario; vgl. ATF 143 IV 397 E. 3.3.2; 140 IV 172 E. 1.2.2). Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO (audiovisuelle Aufzeichnung) sei im Zeitpunkt der polizeilichen Anzeige ohnehin zweifelhaft anwendbar.

  • Konfrontationsrecht nach EMRK (E. 3.5): Das Bundesgericht wandte den dreistufigen Test des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus dem Fall Schatschaschwili c. Deutschland (EGMR, 15. Dezember 2015) an, der auch in der schweizerischen Rechtsprechung (vgl. ATF 148 I 295 E. 2.2) übernommen wurde:

    • Erster Schritt: Ernsthafter Grund für die Abwesenheit des Zeugen? (E. 3.5.1): Ja. Die Geschädigte meldete sich spontan bei der Polizei und weigerte sich danach, in die Schweiz zu reisen oder im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens Fragen zu beantworten, da sie sich dem Trauma nicht erneut aussetzen wollte, wie ihre Eltern darlegten. Die Behörden unternahmen alle zumutbaren Anstrengungen, um eine Anhörung zu ermöglichen. Da die Geschädigte Opfer eines Sexualdelikts war, stand ihr zudem das Recht zu, die Aussage zu ihrer Intimsphäre zu verweigern (Art. 169 Abs. 4 StPO; vgl. BGE 6B_66/2022 E. 2.4). Dies stellt einen vom EGMR anerkannten besonderen Umstand dar, der eine Ausnahme vom Konfrontationsrecht rechtfertigen kann.
    • Zweiter Schritt: War die Aussage das alleinige oder massgebende Fundament der Verurteilung? (E. 3.5.2): Nein. Die Aussagen der Geschädigten waren zwar wichtig, aber nicht die einzige Grundlage. Sie waren Teil eines umfassenden Beweiskomplexes, der auch materielle Beweise enthielt:
      • DNA-Spuren des Beschwerdeführers am Short und Top der Geschädigten.
      • Die sexuellen Absichten des Beschwerdeführers, ersichtlich aus seinen WhatsApp-Nachrichten.
      • Der Wunsch der Geschädigten, die Beziehung langsam anzugehen, ebenfalls aus WhatsApp-Nachrichten.
      • Ihr emotionaler Zustand bei der Anzeigenerstattung (weinte, aber massvoll in den Aussagen, selbstkritisch, keine Racheabsicht).
      • Ihre Reaktion nach dem Vorfall (kaum mehr Antworten auf Nachrichten, Kontaktabbruch).
      • Zeugenaussagen von Kolleginnen und Kundinnen des Fitnesscenters über das unangemessene sexuelle Verhalten des Beschwerdeführers.
      • Die frühere Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Die Verurteilung basierte somit auf einer Reihe übereinstimmender Fakten und materiellen Beweisen.
    • Dritter Schritt: Gab es ausreichende kompensatorische Elemente zum Ausgleich der Verteidigungsschwierigkeiten? (E. 3.5.3): Ja.
      • Die kantonalen Gerichte würdigten die Aussagen der Geschädigten mit besonderer Sorgfalt und begründeten detailliert ihre Glaubwürdigkeit (emotional, keine Racheabsicht, stimmig, keine formelle Klage).
      • Die DNA-Spuren am Short (Gürtel, Schambereich) und Top (Brustbereich) des Beschwerdeführers stützten die Version der Geschädigten und widerlegten die erste Version des Beschwerdeführers (flüchtige Berührung).
      • Die WhatsApp-Nachrichten des Beschwerdeführers offenbarten eindeutige sexuelle Absichten, während die Nachrichten der Geschädigten ihren Wunsch nach einer langsamen Entwicklung der Beziehung zeigten. Ihr post-incident Schweigen verstärkte die Version der Geschädigten.
      • Zeugenaussagen von Kolleginnen und Kundinnen bestätigten das unangemessene Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Frauen und seine Neigung, auf grobe Weise über Sexualität zu sprechen und Frauen zu berühren.
      • Die Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen sexueller Delikte, die er immer noch bestreitet, wurde als Zeichen fehlender Einsicht gewertet.
      • Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, zu den polizeilichen Aussagen der Geschädigten Stellung zu nehmen, seine eigene Version der Ereignisse darzulegen und die Glaubwürdigkeit der Geschädigten zu hinterfragen.
    • Fazit: Die gesamte Verfahrensführung bot ausreichende Kompensationen, um das Gleichgewicht des Prozesses wiederherzustellen. Die Aussagen der Geschädigten sind verwertbar.

4. Willkürliche Beweiswürdigung (E. 4): Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht stellte klar, dass es als Revisionsinstanz nicht frei in die Sachverhaltsfeststellung eingreift (Art. 105 Abs. 1 BGG). Willkür (Art. 9 BV) liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist (ATF 150 IV 360 E. 3.2.1). Appellatorische Kritik ist unzulässig (Art. 106 Abs. 2 BGG). Bei der Würdigung eines Gesamtbildes reicht es nicht, einzelne Elemente isoliert als ungenügend zu kritisieren (BGE 6B_20/2024 E. 9.1). Das Prinzip in dubio pro reo hat im Rahmen der Beweiswürdigung keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot (ATF 148 IV 409 E. 2.2).

Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers im Einzelnen zurück: * Glaubwürdigkeit der Geschädigten: Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Geschädigten sorgfältig und nachvollziehbar (emotional, weinend, aber massvoll in den Beschreibungen, selbstkritisch, keine Racheabsicht, spontane Angabe des Konsenses für anfängliche Küsse). Diese Würdigung ist nicht willkürlich. * WhatsApp-Nachrichten: Die Vorinstanz würdigte die Nachrichten des Beschwerdeführers als Ausdruck eindeutiger sexueller Absichten ("le plus beau cul", "envie de masser", "hot", "excité par short", Wunsch, sie solle nichts unter dem Short tragen). Die Nachrichten der Geschädigten zeigten hingegen, dass sie die Beziehung langsam angehen wollte, und widerlegten die Behauptung, sie sei mit den Absichten des Beschwerdeführers "einverstanden" gewesen. Der Beschwerdeführer war "Motor der Kommunikation" und setzte die Geschädigte unter Druck. Auch ihre knappen Antworten und das Schweigen nach dem Vorfall stützten die Version der Geschädigten. Dies ist nicht willkürlich. * DNA-Spuren: Das Gericht befand, die DNA-Spuren am Short (Gürtel, Schambereich) und Top (Brustbereich) seien nicht mit der Version des Beschwerdeführers vereinbar, der von flüchtigen Berührungen sprach, sondern bestätigten die Beschreibungen der Geschädigten von anhaltenden, unangenehmen Berührungen. Dies ist nicht willkürlich. * Zeugenaussagen: Die Aussagen von Kolleginnen und Kundinnen (Beschwerdeführer als "dégueulasse", "malsain", "gros porc", "taktil", unangemessene sexuelle Kommentare, Druck, Massnahmen in einem geschlossenen Raum) wurden von der Vorinstanz schlüssig dahingehend gewertet, dass sie seine Neigung zu groben sexuellen Äusserungen und unangemessenem Verhalten gegenüber Frauen belegten. Diese Schlussfolgerung ist nicht willkürlich. * Vorstrafe (2019): Die Vorinstanz sah in der anhaltenden Bestreitung der früheren Verurteilung (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) durch den Beschwerdeführer eine fehlende Einsicht. Dies ist eine zulässige Einschätzung und nicht willkürlich. * Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz hat die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers implizit geprüft und als gering erachtet, da seine Aussagen durch die anderen Beweismittel widerlegt wurden. Eine mangelnde Motivation in dieser Hinsicht wurde verneint.

5. Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) (E. 5): Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass die festgestellten Tatsachen den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllten. Das Bundesgericht sah keine Verletzung dieser Bestimmung.

6. Rechtsfolgen (E. 6-7): Die Anträge des Beschwerdeführers auf Entschädigungen und Kostenübernahme, die von seinem Freispruch abhängen, wurden gegenstandslos. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Obwohl der Beschwerdeführer in Frankreich Sozialhilfe bezieht, wurde berücksichtigt, dass seine Ehefrau in der Schweiz (V.__) arbeitet und deren Einkommen und Vermögen bei der Prüfung der Bedürftigkeit miteinzubeziehen sind (vgl. BGE 4A_147/2025 E. 5.3).

III. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A.__, der wegen sexueller Nötigung und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz verurteilt worden war, abgewiesen.

  1. Rechtliches Gehör und Konfrontationsrecht: Die Rügen des Beschwerdeführers zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Konfrontationsrechts wurden hauptsächlich als verspätet und unzulässig erachtet, da sie erst vor Bundesgericht vorgebracht wurden.
  2. Verwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten: Auch in der materiellen Eventualprüfung wurden die Aussagen der Geschädigten als verwertbar befunden. Dies stützte sich auf den Umstand, dass die Aussagen vor der formellen Verfahrenseröffnung gemacht wurden und somit kein Konfrontationsrecht im Vorfeld bestand. Zudem bestätigte das Bundesgericht nach dem dreistufigen EGMR-Test (Schatschaschwili c. Deutschland):
    • Es gab einen ernsthaften Grund für die Abwesenheit der Geschädigten (Trauma, Aussageverweigerungsrecht für Intimsphäre).
    • Die Aussagen waren nicht das alleinige oder massgebende Beweismittel, sondern wurden durch zahlreiche andere Indizien gestützt (DNA-Spuren, WhatsApp-Nachrichten, Zeugenaussagen zum Verhalten des Beschwerdeführers, dessen Vorstrafen).
    • Es gab ausreichende kompensatorische Elemente, einschliesslich einer sorgfältigen Glaubwürdigkeitsprüfung der Geschädigten durch die Vorinstanzen und der Möglichkeit für den Beschwerdeführer, zu den Akten Stellung zu nehmen.
  3. Beweiswürdigung: Das Bundesgericht verneinte eine willkürliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe die Beweismittel (Aussagen der Geschädigten, WhatsApp-Nachrichten, DNA-Spuren, Zeugenaussagen zu Verhaltensauffälligkeiten, frühere Verurteilungen) nicht offensichtlich unhaltbar gewürdigt. Die Argumente des Beschwerdeführers wurden als appellatorisch oder unbegründet zurückgewiesen.
  4. Sexuelle Nötigung: Der Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) war vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten worden.
  5. Unentgeltliche Rechtspflege: Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers, die in der Schweiz arbeitet, bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.

Die Vorinstanzen haben demnach die sexuelle Nötigung und die weiteren Delikte sowie die damit verbundene Strafe und Landesverweisung zu Recht festgestellt und verhängt.