Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_512/2025 vom 28. Oktober 2025
1. Einführung und Verfahrensgegenstand
Das Bundesgericht befasste sich in seinem Urteil 7B_512/2025 vom 28. Oktober 2025 mit einem Rekurs in Strafsachen, der sich gegen einen kantonalen Entscheid richtete, welcher einen von der Staatsanwaltschaft erlassenen Fahndungsaufruf zur Verhaftung (sog. «mandat d'arrêt» oder «signalement») der Beschwerdeführerin bestätigte. Die Beschwerdeführerin A.__ beantragte die sofortige Aufhebung ihres Fahndungsaufrufs. Obwohl der Fahndungsaufruf zum Zeitpunkt des Bundesgerichtsentscheids bereits vollzogen und widerrufen war, trat das Bundesgericht aufgrund einer glaubhaften Rüge der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf die Beschwerde ein.
2. Sachverhalt
Die ursprüngliche Strafuntersuchung wurde am 31. Oktober 2023 auf Klage der Beschwerdeführerin A._ gegen ihren Lebenspartner B._ eröffnet. Die Vorwürfe gegen B._ umfassten qualifizierte einfache Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, qualifizierte Drohungen, versuchte Vergewaltigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, basierend auf mehreren gewalttätigen Vorfällen zwischen September 2023 und Februar 2024, oft unter Alkoholeinfluss von B._.
Im Verlauf der Untersuchung geriet jedoch auch A._ selbst ins Visier der Strafverfolgungsbehörden. Am 21. März 2024 wurde die Strafuntersuchung gegen sie auf Drohung mit einem Messer gegen B._ und später auf Körperverletzung (Schlag mit einer Flasche gegen B._) ausgedehnt. Am 17. September 2024 erfolgte eine weitere Ausdehnung der Untersuchung auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung (dénonciation calomnieuse), da sie B._ fälschlicherweise der Vergewaltigung bezichtigt haben soll, obwohl sie seine Unschuld kannte.
Die Staatsanwaltschaft lud A._ und B._ zu einer Einvernahme am 27. November 2024 vor, wobei die Vorladung an die Anwaltskanzlei von A._ geschickt wurde. A._ erschien jedoch nicht. Ihr Anwalt informierte die Staatsanwaltschaft telefonisch am 27. November und erneut am 19. Dezember 2024, dass seine Mandantin sich im Ausland befinde und er keinen Kontakt zu ihr habe. Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft am 20. Dezember 2024 mit, dass sie ohne die Einvernahmen der Beschuldigten nicht fortfahren könne und beabsichtige, A._ und B._ zur Fahndung auszuschreiben. Der Anwalt von A.__ widersprach der Ausschreibung seiner Mandantin am 7. Januar 2025.
Am 15. Januar 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft den Fahndungsaufruf (Signalement) gegen A._ an. Sie begründete dies mit A.__s Kenntnis der Untersuchung, ihrem unentschuldigten Fernbleiben von der Einvernahme und der unplausiblen Erklärung der Abwesenheit, da ihr Anwalt keinen Kontakt hatte und nur über eine Freundin von ihrem Auslandsaufenthalt erfahren hatte. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass A._ bei Kooperationsbereitschaft ein sicheres Geleit oder die Aufhebung des Fahndungsaufrufs erhalten könnte.
Gegen diese Anordnung reichte A.__ Beschwerde bei der Chambre des recours pénale des Kantons Waadt ein, welche diese am 7. April 2025 abwies und die Anordnung bestätigte. Die kantonale Instanz qualifizierte den Fahndungsaufruf als einen zur Verhaftung (mandat d'arrêt) im Sinne von Art. 210 Abs. 2 StPO, da eine Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt sein könnte.
A._ gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Bundesgericht. Während des Verfahrens vor Bundesgericht teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass A._ am 11. Juni 2025 aufgrund des Fahndungsaufrufs angehalten, einvernommen und noch am selben Tag wieder freigelassen wurde, worauf der Fahndungsaufruf sofort widerrufen wurde. Damit sei die Beschwerde in der Sache gegenstandslos geworden. A._s Anwalt hielt jedoch fest, dass A._ weiterhin ein Interesse an einer richterlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Fahndungsaufrufs sowie an der Überprüfung der kantonalen Kostenauflage habe.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Eintreten auf die Beschwerde trotz Gegenstandslosigkeit
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Grundsätzlich verlangt die bundesgerichtliche Praxis ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse. Da der Fahndungsaufruf vollzogen und widerrufen wurde, fehlte ein solches Interesse. Das Bundesgericht machte jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz, da die Beschwerdeführerin glaubhaft eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) rügte. Bei einer solchen Rüge, insbesondere wenn die Streitfrage sich jederzeit unter ähnlichen Umständen wiederholen kann, ihre Natur eine Entscheidung vor Verlust der Aktualität nicht zulässt und ein öffentliches Interesse an der prinzipiellen Klärung besteht, kann auch bei fehlendem aktuellem Interesse auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. u.a. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Das Bundesgericht bestätigte die kantonale Qualifikation des Fahndungsaufrufs als "avis de recherche en vue d'arrestation (mandat d'arrêt)" nach Art. 210 Abs. 2 StPO, was die Zuständigkeit des Bundesgerichts in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) begründete.
3.2. Materielle Prüfung der Rechtmässigkeit des Fahndungsaufrufs
3.2.1. Rechtsgrundlagen für Freiheitsentzug und Zwangsmassnahmen Das Bundesgericht verwies auf Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 EMRK, welche festhalten, dass niemandem die Freiheit entzogen werden darf, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und nach den vorgeschriebenen Formen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangt zudem, dass der Freiheitsentzug "rechtmässig" sein muss, was die Einhaltung nationaler Normen und den Schutz vor Willkür umfasst.
Ein Fahndungsaufruf zur Verhaftung gilt als Zwangsmassnahme. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO muss eine solche Massnahme gesetzlich vorgesehen, durch ausreichende Verdachtsgründe gerechtfertigt sein, mildere Massnahmen müssen ungeeignet sein, und die Massnahme muss im Verhältnis zur Schwere der Straftat stehen. Art. 210 Abs. 2 StPO erlaubt die Ausschreibung zur Verhaftung, wenn eine Person dringend der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird und Haftgründe vorliegen. Diese Haftgründe sind in Art. 221 StPO abschliessend aufgezählt, insbesondere Fluchtgefahr (Abs. 1 lit. a), Kollusionsgefahr (Abs. 1 lit. b) oder Wiederholungsgefahr (Abs. 1 lit. c).
3.2.2. Würdigung der Rügen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Bedingungen für ihren Fahndungsaufruf seien nicht erfüllt gewesen, insbesondere sei die Vorladung vom 20. September 2024 unregelmässig an die Kanzlei ihres Anwalts zugestellt worden (Verletzung von Art. 87 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht verwarf dieses Argument. Es hielt fest, dass die Frage der unregelmässigen Zustellung nicht entscheidend sei, da die Beschwerdeführerin keinen Nachteil erlitten habe und ihr Anwalt die Unregelmässigkeit gegenüber der Staatsanwaltschaft auch nicht gerügt hatte.
Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Fahndungsaufrufs waren vielmehr die telefonischen Mitteilungen des Anwalts vom 27. November und 19. Dezember 2024. Aus diesen Gesprächen ging hervor, dass A.__ sich im Ausland aufhielt und selbst für ihren Anwalt unerreichbar war. Das Bundesgericht erachtete es als haltbar, aufgrund dieser Informationen anzunehmen, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin unbekannt war und ihre Anwesenheit im Verfahren notwendig sei. Spätere Informationen des Anwalts über einen neuen Wohnsitz in der Schweiz nach dem Fahndungsaufruf waren irrelevant für die Beurteilung der damaligen Situation.
Die Beschwerdeführerin rügte zudem, dass die Vorwürfe, insbesondere der der falschen Anschuldigung, eine Untersuchungshaft und damit einen Fahndungsaufruf nach Art. 210 Abs. 2 StPO nicht rechtfertigen würden. Das Bundesgericht entgegnete, dass die kantonale Instanz die gesamte Sachlage und die gravierenden Ausweitungen der Vorwürfe gegen A.__ berücksichtigt habe: Nebst dem illegalen Aufenthalt wurde ihr zur Last gelegt, ihren Lebenspartner mit einem Messer bedroht, mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen und ihn fälschlicherweise der Vergewaltigung bezichtigt zu haben. Angesichts dieser erweiterten Anklagepunkte und des Untersuchungsstands sei die Annahme, dass ihre Anwesenheit für die Ermittlung unerlässlich sei und eine Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) gerechtfertigt sein könnte, nicht zu beanstanden.
Die Einschätzung der Fluchtgefahr wurde im Übrigen durch das Verhalten der Beschwerdeführerin bei ihrer späteren Anhaltung a posteriori bestätigt: Gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2025 versuchte A.__ bei ihrer Anhaltung am 9. Juni 2025 zu fliehen, was ihre Einvernahme zunächst verhinderte. Dies stützte die ursprüngliche Annahme der Fluchtgefahr zusätzlich.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass keine Verletzung der persönlichen Freiheit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 5 EMRK oder Art. 10 Abs. 2 BV vorlag, und auch das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt wurde, zumal sie am Tag ihrer Einvernahme wieder freigelassen wurde.
3.3. Kostenverteilung Die Beschwerdeführerin rügte schliesslich auch die Kostenauflage der kantonalen Verfahren. Das Bundesgericht wies dies ebenfalls zurück, da zum Zeitpunkt des angefochtenen kantonalen Urteils keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Fahndungsaufruf nicht gerechtfertigt gewesen wäre.
4. Ergebnis
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse festgelegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit eines Fahndungsaufrufs zur Verhaftung gegen eine Beschuldigte, die sich im Ausland aufhielt und für ihren Anwalt unerreichbar war. Es entschied, dass die Annahme einer Fluchtgefahr aufgrund mehrerer schwerwiegender und erweiterter Vorwürfe (u.a. Körperverletzung, falsche Anschuldigung der Vergewaltigung) gerechtfertigt war und die Ausschreibung zur Verhaftung (Art. 210 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) keine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 5 EMRK) oder des Verhältnismässigkeitsprinzips darstellte. Die (nachgereichte) Information über den Fluchtversuch der Beschuldigten bei ihrer Anhaltung bestätigte die ursprüngliche Einschätzung der Fluchtgefahr zusätzlich. Obwohl die Beschwerde zum Zeitpunkt des Urteils in der Sache gegenstandslos war (da der Fahndungsaufruf vollzogen und widerrufen wurde), trat das Bundesgericht aufgrund einer glaubhaften Rüge der EMRK-Verletzung ein, um eine grundsätzliche Frage zu klären.