Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Parteien und Gegenstand des Verfahrens
2. Sachverhalt und Verfahrensablauf
2.1. Ausgangslage der Strafanzeige: Am 19. Juli 2019 erstattete B._ Strafanzeige gegen A._. Sie warf ihm vor, entgegen gerichtlicher Anordnungen weiterhin Arbeiten an einer gemeinsamen Wohnung in Spanien ausgeführt und diese bewohnt zu haben. Die entsprechenden Anordnungen wurden von einem schweizerischen Zivilgericht (Président du Tribunal civil de l'arrondissement de La Côte) erlassen (superprovisorische Massnahmen vom 13. Oktober 2017, bestätigt durch provisorische Massnahmen vom 9. Februar 2018 und durch Urteil des Cour d'appel civile vom 1. Mai 2018). Diese Anordnungen untersagten A.__, die laufenden Arbeiten sofort einzustellen und die Wohnung zu nutzen, unter Androhung der Strafe gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung).
2.2. Verfahren auf kantonaler Ebene: * Am 26. August 2019 verurteilte der MP A._ mittels Strafbefehl wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) zu einer Busse von CHF 10'000. * Nach Kenntnisnahme des Strafbefehls legte A._ am 27. Dezember 2021 fristgerecht Einsprache ein. * Infolge der Einsprache eröffnete der MP am 4. Februar 2022 eine Strafuntersuchung. Im Rahmen dieser Untersuchung räumte A._ am 16. September 2022 ein, die fraglichen Arbeiten durchgeführt und die Wohnung zumindest in den Jahren 2017 und 2018 bewohnt zu haben. * Am 1. Dezember 2022 verfügte der MP die Einstellung des Strafverfahrens gegen A._ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Die Einstellung erfolgte gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO aufgrund von Verjährung. Da Art. 292 StGB eine Übertretung darstellt, betrug die Verjährungsfrist drei Jahre. Die angezeigten Handlungen dauerten bis zum 26. April 2019 (Datum des Scheidungsurteils) an, womit die Verjährung am 26. April 2022 eintrat. * Trotz der Einstellung wegen Verjährung sprach der MP dem Beschwerdeführer keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zu und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 750. Der MP begründete dies mit dem "rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten" (comportement illicite et fautif) des Beschwerdeführers. * Die Chambre des recours pénale des Kantonsgerichts Waadt wies die Beschwerde von A.__ gegen die Kostenauflage und die Verweigerung der Entschädigung am 30. August 2023 ab und bestätigte die Einstellungsverfügung des MP in diesen Punkten.
2.3. Beschwerde an das Bundesgericht: A.__ erhob am 6. November 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 4'600 (inkl. MwSt und Auslagen) gemäss Art. 429 StPO, die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat und eine Entschädigung für die Verteidigungskosten im kantonalen Verfahren.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Eintreten auf die Beschwerde (Randziffer 1): Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da sie fristgerecht eingereicht wurde, sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richtete, der die Kostenauflage und die Entschädigungsverweigerung nach Einstellung des Verfahrens betraf (Art. 78, 80, 90 BGG), und der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids hatte (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).
3.2. Rüge der formellen Rechtsverweigerung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (Randziffer 2.1 - 2.4): * Der Beschwerdeführer rügte eine formelle Rechtsverweigerung (déni de justice formel) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) durch die kantonale Instanz. Diese habe sich geweigert, auf seine Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit (incompétence ratione loci) des MP einzutreten. Er argumentierte, diese Unzuständigkeit hätte zu einer Entschädigung und zur Übernahme der Kosten durch den Staat führen müssen. * Das Bundesgericht definierte die Rechtsverweigerung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss seiner ständigen Rechtsprechung (u.a. BGE 149 IV 9 E. 2; 142 II 154 E. 4.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf das Verfahren (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). * Das Bundesgericht hielt fest, dass die kantonale Instanz zu Unrecht davon ausging, die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit sei nicht ausreichend begründet worden oder der Beschwerdeführer habe dazu keine konkreten Anträge gestellt. Der Beschwerdeführer hatte seine Argumentation (Schweizer Zivilbehörden unzuständig für extraterritoriale Anordnungen unter Strafandrohung; folglich auch Schweizer Strafbehörden unzuständig) klar dargelegt, und der MP konnte sich dazu äussern. * Entscheidender Punkt: Trotz dieser formellen Verletzung des rechtlichen Gehörs erachtete das Bundesgericht diese als unerheblich, da sie keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hätte. Entscheidend sei einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten an den Tag gelegt habe, das die Kostenauflage und die Entschädigungsverweigerung rechtfertige.
3.3. Zur Zuständigkeit der Behörden und dem "schuldhaften Verhalten" (Randziffer 2.5):
3.3.1. Allgemeines zu Art. 292 StGB (Randziffer 2.5.1): * Die Anwendung von Art. 292 StGB setzt voraus, dass eine Person einer ihr unter Androhung der Strafe mitgeteilten Verfügung einer zuständigen Behörde oder eines zuständigen Beamten nicht Folge leistet. * Die Verfügung muss eine konkrete, verbindliche Regelung einer Rechtssituation darstellen (BGE 147 IV 145 E. 2.1; 131 IV 32 E. 3). * Die Verfügung muss von einer sachlich, örtlich und funktionell zuständigen Behörde erlassen worden sein. Eine Verurteilung aufgrund einer unregelmässigen Verfügung ist ausgeschlossen (BGE 147 IV 145 E. 2.1; 122 IV 340 E. 2). * Die Frage, ob und inwieweit das Strafgericht die Rechtmässigkeit einer zivilrechtlichen Verfügung überprüfen darf, liess das Bundesgericht offen (BGE 121 IV 29 E. 2a). Es wies jedoch darauf hin, dass die Prüfungsbefugnis allenfalls auf Willkür oder die Feststellung von Nichtigkeit (z.B. bei Unzuständigkeit der Behörde) beschränkt wäre (BGE 147 IV 145 E. 2.2). Das Bundesgericht erklärte, diese Frage könne im vorliegenden Fall offenbleiben.
3.3.2. Zur Zuständigkeit der schweizerischen Zivilbehörden (Randziffer 2.5.2): * Der Beschwerdeführer rügte, die schweizerischen Zivilbehörden seien nicht zuständig gewesen, extraterritoriale Anordnungen (Betreffend Spanien) unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu erlassen, und berief sich dabei auf das Territorialitätsprinzip. * Das Bundesgericht befand diese Rüge als unzureichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Die blosse Nennung des Territorialitätsprinzips ohne weitere Ausführungen sei ungenügend. * Zudem hatte der Beschwerdeführer keine Annullierung oder Änderung der zivilgerichtlichen Massnahmen erwirkt; diese waren im Gegenteil bestätigt worden. * Das Bundesgericht stellte fest, dass die superprovisorische Anordnung des Präsidenten des Zivilgerichts La Côte nicht von einer offensichtlichen örtlichen Unzuständigkeit betroffen war und auch nicht als nichtig erachtet werden kann, nur weil sie Anweisungen für das Ausland enthielt. * Daher war die Beschwerde in diesem Punkt unzulässig.
3.3.3. Zur Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden (Randziffer 2.5.3): * Der Beschwerdeführer argumentierte weiter, die schweizerischen Strafbehörden (insbesondere der MP) seien gemäss Art. 3 und 8 StGB örtlich unzuständig gewesen, da die ihm vorgeworfenen Handlungen (Nutzung der Wohnung, Ausführung von Arbeiten) und der Erfolg (Störung des Besitzes) sich in Spanien ereignet hätten. * Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die örtliche Unzuständigkeit der Schweizer Strafbehörden nicht offensichtlich war ("pas manifeste"). Es zitierte in diesem Zusammenhang die Lehrmeinung, die in dieser Frage unterschiedliche Ansichten vertritt (u.a. FRANK GERHARD vs. BEAT MÜLLER, ISAAK MEIER). * Angesichts dieser nicht offensichtlichen Unklarheit war der MP berechtigt, ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu eröffnen, insbesondere da dieser die vorgeworfenen Fakten später zugab. * Entscheidender Punkt: Basierend auf dieser Missachtung der gerichtlichen Anordnung – welche ein schuldhaftes Verhalten im Sinne des Zivilrechts darstellt (was vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten wurde) – war der MP berechtigt, dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen und eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zu verweigern. Die Argumente des Beschwerdeführers zur Unzuständigkeit gehen ins Leere.
3.4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts (Randziffer 2.5.4 und 3): Der Einwand des Beschwerdeführers, die angebliche örtliche Unzuständigkeit des MP müsse zur Entschädigung und zur Übernahme der Kosten durch den Staat führen, sei unbegründet. Der Beschwerdeführer griff zudem die vom kantonalen Gericht zur Ablehnung seiner Beschwerde betreffend die Nebenfolgen (Kosten und Entschädigung) vorgebrachte Begründung nicht an.
4. Entscheid des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Die Gerichtskosten von CHF 3'000 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: